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§ 24 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

4. Abschnitt

Postdienste Allgemeine Voraussetzungen

§ 24

(1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.