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§ 20 PrR-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2004

Werbung für Arzneimittel

§ 20

(1) Werbung für Arzneimittel und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, bleiben unberührt.