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§ 1 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2011

1. Abschnitt

Regulierungsbehörde Kommunikationsbehörde Austria

§ 1.

(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der KommAustria obliegt schließlich die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40134533