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§ 1 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

1. Abschnitt

Regulierungsbehörde Kommunikationsbehörde Austria

§ 1.

(1) Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.

(2) Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(3) Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.

(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD‑G), BGBl. I Nr. 182/2023.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40263229

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