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BGBl I 182/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

182. Bundesgesetz: DSA-Begleitgesetz
(NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247 . BR: 11366 AB 11400 S. 961.)

182. Bundesgesetz, mit dem das Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Urheberrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Mediengesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Telekommunikationsgesetz 2021 geändert werden (DSA-Begleitgesetz - DSA-BegG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

Artikel 2 Änderung des KommAustria-Gesetzes

Artikel 3 Änderung des E-Commerce-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 5 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Artikel 7 Änderung des Mediengesetzes

Artikel 8 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Artikel 9 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 11 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

Artikel 1

Bundesgesetz über den Koordinator-für-digitale-Dienste nach der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G)

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.

Zuständige Behörde

§ 2. (1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.

(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:

  1. 1. die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
  2. 2. den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
  3. 3. die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
  4. 4. den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
  5. 5. das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
  6. 6. die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
  7. 7. die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
  8. 8. Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
  9. 9. Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
  10. 10. Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
  11. 11. die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.

(4) Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.

Datenschutz und Behördenkooperation

§ 3. (1) Die KommAustria ist ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung, insbesondere Art. 40, 51 bis 53 sowie 56 ff. der Verordnung, sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, wie des Abs. 5, im Einzelfall unbedingt benötigt, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 4. März 2021 S. 35, in der Folge: DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu verarbeiten.

(2) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens. Stellt die KommAustria das Verwaltungsstrafverfahren ein, hat sie etwaige personenbezogene Daten in diesem Kontext spätestens drei Jahre nach der Einstellung vollständig zu löschen.

(3) Mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs verpflichtet, der KommAustria bei der Erfüllung von sich aus der Verordnung ergebenden Verpflichtungen Hilfe zu leisten. Diesfalls hat die entsprechende Behörde der KommAustria die hierzu unbedingt erforderlichen Informationen, die auch personenbezogene Daten beinhalten können, einschließlich solcher über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängender Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), zu übermitteln.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der KommAustria auf deren Ersuchen bei der Durchführung von Nachprüfungen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b oder Art. 69 Abs. 8 der Verordnung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und werden dabei - sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden - als Auftragsverarbeiter der KommAustria gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Im Zuge dessen sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die KommAustria bei der Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(5) Die KommAustria hat in Angelegenheiten der Regulierung von Anbietern von Vermittlungsdiensten, die auch andere mit der Überwachung und Durchsetzung von Verhaltenspflichten von Anbietern von Vermittlungsdiensten betraute Behörden betreffen, einen regelmäßigen Meinungsaustausch zu bestimmten Themen mit diesen Behörden durchzuführen. Darüber hinaus kann sie auch nach § 2 Abs. 3 zertifizierte außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Z 1), vertrauenswürdige Hinweisgeber (Z 3) oder die Bundesministerin für Justiz als Verbindungsstelle nach § 25 Abs. 1 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, sowie weitere geeignete Einrichtungen beiziehen.

Einschränkung des Zugangs zu Vermittlungsdiensten

§ 4. (1) Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 3 lit. b der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Abs. 1 gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. b UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.

Strafbestimmungen

§ 5. (1) Wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes

  1. 1. entgegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte erlassen hat, oder eine andere in dieser Anordnung genannte Behörde über die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
  2. 2. entgegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte und deren Ausführung informiert,
  3. 3. entgegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde über den Erhalt und die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
  4. 4. entgegen Art. 10 Abs. 5 der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Auskunftsanordnung und deren Ausführung informiert,
  5. 5. entgegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine Kontaktstelle für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste benennt oder keine leicht zugänglichen Informationen über diese Kontaktstelle veröffentlicht oder diese nicht aktualisiert,
  6. 6. entgegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung nicht die zur Kommunikation mit dieser Kontaktstelle geforderten Angaben zu den Amtssprachen macht,
  7. 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 der Verordnung keine Kontaktstelle zur elektronischen Kommunikation mit Nutzern benennt,
  8. 8. entgegen Art. 12 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Informationen zur Kontaktstelle veröffentlicht, leicht zugänglich macht oder auf dem aktuellen Stand hält,
  9. 9. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,
  10. 10. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und den Beschlüssen nachkommen kann, oder
  11. 11. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 13 Abs. 4 der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, meldet, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben öffentlich verfügbar, leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind,
  12. 12. entgegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auferlegt werden, macht oder diese Angaben nicht in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abfasst oder nicht in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung stellt,
  13. 13. entgegen Art. 14 Abs. 2 der Verordnung die Nutzer nicht über wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert,
  14. 14. entgegen Art. 14 Abs. 3 der Verordnung die Bedingungen für die Nutzung eines Dienstes, der sich in erster Linie an Minderjährige richtet oder überwiegend von Minderjährigen genutzt wird, nicht in einer für Minderjährige verständlichen Art erläutert,
  15. 15. entgegen Art. 14 Abs. 4 der Verordnung bei der Anwendung und Durchsetzung der in Art. 14 Abs. 1 genannten Beschränkungen nicht sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgeht oder dabei nicht die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte der Nutzer berücksichtigt oder
  16. 16. entgegen Art. 15 Abs. 1 lit. a bis e und Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise einen Bericht über die von ihm in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung stellt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(2) Wer als Hostingdiensteanbieter (einschließlich als Anbieter einer Online-Plattform)

  1. 1. entgegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung kein Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte einrichtet, oder dieses Verfahren nicht leicht zugänglich und benutzerfreundlich ausgestaltet oder keine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglicht,
  2. 2. entgegen Art. 16 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Übermittlung von Meldungen, die die in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung vorgeschriebenen Elemente beinhalten, zu ermöglichen und zu erleichtern,
  3. 3. entgegen Art. 16 Abs. 4 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich eine Empfangsbestätigung schickt,
  4. 4. entgegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung der meldenden Person oder Einrichtung nicht unverzüglich seine Entscheidung in Bezug auf die gemeldeten Informationen mitteilt oder in dieser Mitteilung nicht auf die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung oder auf den Einsatz automatisierter Mittel zur Bearbeitung oder Entscheidungsfindung hinweist,
  5. 5. entgegen Art. 16 Abs. 6 der Verordnung die im Rahmen des betreffenden Verfahrens erhaltenen Meldungen nicht bearbeitet, oder nicht zeitnah, sorgfältig und in sachlicher Weise über die gemeldeten Informationen entscheidet,
  6. 6. entgegen Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung betroffenen Nutzern keine klare und spezifische Begründung für relevante Beschränkungen vorlegt,
  7. 7. entgegen Art. 17 Abs. 4 der Verordnung dem betreffenden Nutzer keine klaren, leicht verständlichen und spezifischen Informationen übermittelt, oder diese Informationen nicht so beschaffen sind, dass der betreffende Nutzer damit die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe wirksam wahrnehmen kann, oder
  8. 8. entgegen Art. 18 Abs. 1 der Verordnung seinen Verdacht auf Begehung einer Straftat, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person oder von Personen darstellt, nicht unverzüglich den Strafverfolgungs- oder Justizbehörden des zuständigen Mitgliedstaats mitteilt oder nicht alle vorliegenden einschlägigen Informationen zur Verfügung stellt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(3) Wer als Anbieter einer Online-Plattform oder Online-Suchmaschine - nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung -

  1. 1. entgegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung nicht mindestens alle sechs Monate in einem öffentlich zugänglichen Bereich seiner Online-Schnittstelle (Art. 3 lit. m der Verordnung) Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union veröffentlicht,
  2. 2. entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht unverzüglich der KommAustria und der Kommission auf deren Verlangen die für die Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Zahl seiner aktiven Nutzer in der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermittelt oder
  3. 3. entgegen Art. 24 Abs. 3 der Verordnung nicht sicherstellt, dass eine solche Information keine personenbezogenen Daten enthält,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(4) Wer als Anbieter einer Online-Plattform - nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung -

  1. 1. entgegen Art. 20 der Verordnung den Nutzern während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung keinen Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem gewährt, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung nach Erhalt der Meldung oder gegen eine Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung ermöglicht,
  2. 2. entgegen Art. 86 Abs. 2 der Verordnung nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um Beschwerden, die von Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen gemäß Art. 86 Abs. 1 der Verordnung im Namen der Nutzer über das interne Beschwerdemanagementsystem gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung übermittelt werden, vorrangig zu behandeln, unverzüglich zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen,
  3. 3. entgegen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung nicht sicherstellt, dass das interne Beschwerdemanagementsystem leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist oder die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden nicht ermöglicht oder erleichtert,
  4. 4. entgegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung über das interne Beschwerdemanagementsystem eingereichte Beschwerden nicht unverzüglich, diskriminierungsfrei und in sachlicher Weise bearbeitet, oder eine relevante Entscheidung - trotz ausreichender Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung, auf eine Meldung hin nicht tätig zu werden, unbegründet ist oder dass der entfernte Inhalt weder rechtswidrig ist noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, oder trotz des Vorliegens von Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt - nicht unverzüglich rückgängig macht,
  5. 5. entgegen Art. 20 Abs. 5 der Verordnung dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich eine begründete Entscheidung zu den der Beschwerde zugrundeliegenden Informationen mitteilt, nicht auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung oder auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hinweist,
  6. 6. entgegen Art. 20 Abs. 6 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Entscheidungen unter Aufsicht qualifizierten Personals und nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden,
  7. 7. entgegen Art. 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über den Zugang zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung in klarer und benutzerfreundlicher Form auf seiner Online-Schnittstelle leicht zugänglich sind,
  8. 8. entgegen Art. 22 Abs. 1 der Verordnung nicht die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, um Meldungen eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Rahmen des Melde- und Abhilfeverfahrens vorrangig zu behandeln, unverzüglich zu bearbeiten und einer Entscheidung zuzuführen,
  9. 9. entgegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienste für jene Nutzer, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, nicht für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aussetzt,
  10. 10. entgegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden von Personen, Stellen oder Beschwerdeführern, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, nicht für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aussetzt,
  11. 11. entgegen Art. 23 Abs. 4 der Verordnung in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und ausführlich die Regeln für den Umgang betreffend Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung darlegt oder weder Beispiele für Tatsachen und Umstände, die bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eine missbräuchliche Verwendung darstellt, zu berücksichtigen sind, noch für die Dauer der Aussetzung nennt,
  12. 12. entgegen Art. 24 Abs. 1 der Verordnung in dem gemäß Art. 15 zu erstellenden Bericht nicht zusätzlich Informationen zu den außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen und zur Anzahl der Aussetzungen gemäß Art. 23 ausweist,
  13. 13. entgegen Art. 25 Abs. 1 der Verordnung seine Online-Schnittstelle so konzipiert, organisiert oder betreibt, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden,
  14. 14. entgegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung bei der Darstellung von Werbung (Art. 3 lit. r der Verordnung) auf seiner Online-Schnittstelle nicht sicherstellt, dass Nutzer bei Werbung in der Lage sind, in klarer, präziser und eindeutiger Weise und in Echtzeit die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis d der Verordnung genannten Informationen zu erkennen,
  15. 15. entgegen Art. 26 Abs. 2 der Verordnung den Nutzern keine Funktion bietet, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation (Art. 3 lit. w der Verordnung) darstellt oder eine kommerzielle Kommunikation enthält, oder im Falle der Abgabe einer derartigen Erklärung durch den Nutzer nicht sicherstellt, dass die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält,
  16. 16. entgegen Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nutzern Werbung anzeigt, die auf Profiling (Art. 4 Nr. 4 DSGVO) unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) beruht,
  17. 17. entgegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung bei der Verwendung von Empfehlungssystemen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter seiner Empfehlungssysteme sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegt,
  18. 18. entgegen Art. 27 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung im Rahmen der Offenlegung der wichtigsten in den Empfehlungssystemen verwendeten Parameter dem Nutzer nicht die erforderlichen Erläuterungen gibt,
  19. 19. entgegen Art. 27 Abs. 3 der Verordnung im Fall mehrerer zur Verfügung stehender Optionen für Empfehlungssysteme keine Funktion unmittelbar und leicht zugänglich macht, die es dem Nutzer ermöglicht, die bevorzugte Option jederzeit auszuwählen und zu ändern,
  20. 20. entgegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung bei für Minderjährige zugänglichen Online-Plattformen keine geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen ergreift, um für ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb seines Dienstes zu sorgen, oder
  21. 21. entgegen Art. 28 Abs. 2 der Verordnung auf seiner Schnittstelle Werbung auf der Grundlage von Profiling (Art. 4 Abs. 4 DSGVO) unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellt, wenn er hinreichende Gewissheit hat, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(5) Wer als Anbieter einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht - nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung -

  1. 1. entgegen Art. 30 Abs. 1 der Verordnung nicht sicherstellt, dass Unternehmer diese Online-Plattformen nur dann nutzen können, um bei Verbrauchern in der Europäischen Union für ihre Produkte oder Dienstleistungen zu werben und ihnen diese anzubieten, wenn er vor der Benutzung seiner Dienste zu diesen Zwecken die in Art. 30 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung genannten Informationen, soweit diese auf den Unternehmer zutreffen, erhalten hat,
  2. 2. entgegen Art. 30 Abs. 2 der Verordnung nicht alle Anstrengungen unternommen hat, um - bevor er dem betreffenden Unternehmer die Nutzung seiner Dienste gestattet - die Verlässlichkeit und Vollständigkeit dieser Informationen zu prüfen, oder die Erbringung seiner Dienstleistungen für Unternehmer, die nicht innerhalb von 12 Monaten die relevanten Informationen geliefert haben, nicht aussetzt, bis diese alle Informationen zur Verfügung gestellt haben,
  3. 3. entgegen Art. 30 Abs. 3 der Verordnung einen Unternehmer, der offenbar unrichtige, unvollständige oder nicht aktualisierte Informationen zur Verfügung gestellt hat, nicht auffordert, unverzüglich oder fristgerecht Abhilfe zu schaffen, oder die Erbringung seiner Dienstleistungen für einen Unternehmer, der es versäumt hat, diese Informationen zu berichtigen oder zu vervollständigen, nicht unverzüglich aussetzt, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist,
  4. 4. entgegen Art. 30 Abs. 5 der Verordnung die relevanten Informationen nicht für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem betreffenden Unternehmer in sicherer Weise speichert oder diese nach Ablauf dieser sechs Monate nicht löscht,
  5. 5. entgegen Art. 30 Abs. 6 der Verordnung relevante Informationen an Dritte weitergegeben hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, oder
  6. 6. entgegen Art. 30 Abs. 7 der Verordnung den Nutzern nicht die in Art. 30 Abs. 1 lit. a, d und e der Verordnung genannten Informationen in klarer, leicht zugänglicher und verständlicher Weise zumindest auf der Online-Schnittstelle seiner Online-Plattform, auf der die Informationen über das Produkt oder den Dienst bereitgestellt werden, zur Verfügung stellt,
  7. 7. entgegen Art. 31 Abs. 1 der Verordnung nicht sicherstellt, dass seine Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass die Unternehmer ihren Verpflichtungen in Bezug auf vorvertragliche Informationen, Konformität und Produktsicherheitsinformationen nach geltendem Unionsrecht - insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen zu Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wirtschaftsakteurs - nachkommen können,
  8. 8. entgegen Art. 31 Abs. 2 der Verordnung nicht sicherstellt, dass seine Online-Schnittstelle so konzipiert und organisiert ist, dass Unternehmer relevante Informationen bereitstellen können,
  9. 9. entgegen Art. 31 Abs. 3 der Verordnung nicht alle Anstrengungen unternommen hat, um zu bewerten, ob diese Unternehmer die relevanten Informationen bereitgestellt haben, bevor sie diesen gestatten, ihre Produkte oder Dienstleistungen auf ihren Plattformen anzubieten, oder sich nicht in angemessener Weise darum bemüht, stichprobenartig in einer amtlichen, frei zugänglichen und maschinenlesbaren Online-Datenbank oder Online-Schnittstelle zu prüfen, ob die auf seiner Online-Plattform angebotenen Produkte oder Dienstleistungen als rechtswidrig eingestuft wurden,
  10. 10. entgegen Art. 32 Abs. 1 und 2 der Verordnung nicht jene Verbraucher, deren Kontaktdaten ihm vorliegen, darüber informiert, dass ein rechtswidriges Produkt oder eine rechtswidrige Dienstleistung von einem Unternehmer über seine Dienste Verbrauchern in der Europäischen Union angeboten wurde sowie welche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, oder - falls er nicht über die Kontaktdaten aller betroffenen Verbraucher verfügt - keine Informationen darüber auf seiner Online-Schnittstelle öffentlich und leicht zugänglich macht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(6) Wer als Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder als Anbieter einer sehr großen Online-Suchmaschine (im Sinne des Art. 33 der Verordnung)

  1. 1. entgegen Art. 14 Abs. 5 der Verordnung den Nutzern keine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt oder
  2. 2. entgegen Art. 14 Abs. 6 der Verordnung seine allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, veröffentlicht,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

(7) Wer

  1. 1. einer Maßnahme in Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung oder einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8,
  2. 2. einem Bescheid im Hinblick auf die Durchsetzung von Befugnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 oder
  3. 3. als Anbieter eines Vermittlungsdienstes oder als dessen Leitungsorgan einem Bescheid zur Ausübung von Befugnissen gemäß § 2 Abs. 3 Z 10

    nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 6 zu bestrafen.

Geldstrafe und Zwangsgeld

§ 6. (1) Wer eine der in § 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria

  1. 1. soweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
    1. a) die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
    2. b) die Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
    3. c) die Nichtduldung einer Nachprüfung
    1. bezieht, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Einkommens oder weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden anderen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  2. 2. in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr

    zu bestrafen.

(2) Wer

  1. 1. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 9 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b der Verordnung, mit dem die Einstellung von Zuwiderhandlungen oder die Verhängung von Abhilfemaßnahmen angeordnet wurde, oder
  2. 2. einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 Z 8 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a oder c der Verordnung, oder einer Anordnung zur Ausübung von Untersuchungsbefugnissen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. b der Verordnung

    zuwiderhandelt, ist von der KommAustria per Bescheid aufzufordern, diese Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen. Zudem hat die KommAustria gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 der Verordnung eine Geldstrafe als Zwangsgeld von bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes oder der durchschnittlichen weltweiten Tageseinnahmen im vorangegangenen Geschäftsjahr für jeden Tag der Nichtbefolgung von einem in diesem Bescheid genannten Datum an anzudrohen. Kommt der Anbieter von Vermittlungsdiensten oder die betreffende andere Person einer derartigen Aufforderung nicht fristgerecht nach, so hat die KommAustria die Geldstrafe als Zwangsgeld mit Bescheid zu verhängen.

(3) Soweit die KommAustria die Grundlagen für den Umsatz oder die Einnahmen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten haben bei der Umsatz- bzw. Einnahmenermittlung mitzuwirken und der KommAustria auf deren Verlangen die erforderlichen Informationen in angemessener Frist zu übermitteln.

(4) Bei der Bemessung der Höhe einer gemäß Abs. 1 oder 2 zu verhängenden Geldstrafe sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes,
  2. 2. das verfolgte öffentliche Interesse,
  3. 3. der Umfang und die Art der ausgeübten Tätigkeiten,
  4. 4. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwiderhandelnden,
  5. 5. systematische oder wiederholte Nichterfüllung der Pflichten aus der Verordnung,
  6. 6. die Zahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Nutzer,
  7. 7. ob die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde sowie
  8. 8. ob die Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wurde.

(5) Für Geldstrafen wegen Pflichtverstößen, die von Anbietern von Vermittlungsdiensten ohne Niederlassung in der Europäischen Union begangen wurden, haftet der in Österreich ansässige gesetzliche Vertreter gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR-GmbH jährlich die Hälfte der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.

Evaluierung

§ 7. Die KommAustria hat jedes zweite Jahr im Rahmen des Tätigkeitsberichts (§ 19 Abs. 2 KOG) eine Evaluierung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen und ihrer Finanzierung vorzunehmen. Die erste Evaluierung hat in dem das Jahr 2024 betreffenden Tätigkeitsbericht zu erfolgen.

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Vollziehung

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler - im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz - betraut.

In- und Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen (Kommunikationsplattformen-Gesetz - KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, außer Kraft.

(2) Die am 16. Februar 2024 bei der KommAustria anhängigen Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz, die nach Art. 56 der Verordnung in die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates oder der Kommission fallen, sowie bei der RTR-GmbH anhängige Verfahren gegen einen Diensteanbieter einer Kommunikationsplattform nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz sind eingestellt.

(3) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, in Angelegenheiten der Verordnung notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.

Artikel 2

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz - KDD-G, BGBl. I Nr. 182/2023,“

2. § 13 Abs. 4 Z 1 lit. n lautet:

  1. „n) Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, (im Folgenden: DSA-Verordnung) ergebenden Verpflichtungen und nach dem KDD-G;“

3. In § 17 Abs. 6a Z 4 lautet:

  1. „4. außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;“

4. In § 19 Abs. 1 wird die Wendung „unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ durch die Wendung „unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und gesetzlicher Offenlegungspflichten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 3 Z 5a lit. d lautet:

  1. „d) außergerichtliche Streitbeilegungsstelle nach dem KDD-G;“

6. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Mittel aus dem Bundeshaushalt und andererseits Finanzierungsbeiträge. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt jährlich 5,5 Millionen Euro. Dieser Zuschuss ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung der Mittel aus dem Bundeshaushalt ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Übersteigt der Gesamtaufwand der RTR-GmbH 11 Millionen Euro, erhöht sich der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt auf höchstens 6,5 Millionen Euro. Der 11 Millionen Euro übersteigende Aufwand ist jeweils zur Hälfte aus dem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt und den Finanzierungsbeiträgen zu leisten. Auch die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6,5 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.“

7. § 34 Abs. 1a entfällt und Abs. 2 lautet:

„(2) Die Finanzierungsbeiträge nach Abs. 1 sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Telekommunikationsbranche umfasst Unternehmen,

  1. 1. die als Bereitsteller oder Anbieter gemäß § 6 TKG 2021 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes handelt (Allgemeingenehmigung), oder
  2. 2. denen durch die Regulierungsbehörde Frequenznutzungsrechte erteilt oder
  3. 3. denen durch die Regulierungsbehörde Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen erteilt oder
  4. 4. denen durch die Regulierungsbehörde Verpflichtungen gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt

    wurden (Beitragspflichtige).“

8. Nach § 34 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Finanzierungsbeiträge nach Abs. 1 dürfen nur zur Deckung des Aufwandes für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Allgemeingenehmigung, der Nutzungsrechte gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 oder der in Abs. 2 Z 4 genannten Verpflichtungen verwendet werden. Dabei dürfen jeweils Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des vom Unionsrecht abgeleiteten Rechts und für Verfahrensführungen auf die in Abs. 2 genannten Beitragspflichtigen überwälzt werden.“

9. § 34 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen; dies gilt für den Zuschuss des Bundes gleichermaßen.“

10. In § 34 Abs. 6 wird die Jahreszahl „2012“ durch die Jahreszahl „2025“ und die Jahreszahl „2005“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

11. § 34 Abs. 15 zweiter Satz entfällt.

12. In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „2 250 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“, der Betrag „3 500 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und die Jahreszahl „2022“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.

13. Nach § 35 Abs. 1c werden folgende Abs. 1d bis 1f eingefügt:

„(1d) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(1e) Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTR-GmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR-GmbH per 15. März 2024 zu überweisen.

(1f) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.“

14. In § 35 Abs. 5 wird der Betrag „235 Euro“ durch „300 Euro“, die Jahreszahl „2012“ durch „2025“ und die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2005“ durch „Verbraucherpreisindex 2020“ ersetzt.

15. § 35a lautet:

§ 35a. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz ist anzuwenden.“

16. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria

  1. 1. gemäß § 8 ORF-G,
  2. 2. gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR-G,
  3. 3. gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G,
  4. 4. gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD-G, sowie
  5. 5. gemäß TKG 2021

    haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht - oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria - kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.“

17. Dem § 44 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten in Kraft:

  1. 1. § 19 Abs. 1 und § 34 mit 1. Jänner 2024,
  2. 2. § 35 Abs. 1, 1d, 1e, 1f und 5, § 35a sowie § 46 zweiter Satz mit 2. Jänner 2024 und
  3. 3. § 2 Abs. 1 Z 15, § 13 Abs. 4 Z 1 lit. n, § 17 Abs. 6a, § 19 Abs. 3 Z 5a und § 39 Abs. 1 mit 17. Februar 2024.

    Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023 hinzutretenden Aufgabenbereichen notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Tag des Inkrafttretens getroffen werden.“

18. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vollziehung der §§ 34 Abs. 1 zweiter und fünfter Satz sowie 34a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.“

Artikel 3

Änderung des E-Commerce-Gesetzes

Das E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. Vermittlungsdiensteanbieter: Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 3 lit. g der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1 (im Folgenden: Verordnung über digitale Dienste).“

2. Der 5. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift „Ansprüche gegenüber Vermittlungsdiensteanbietern und Maßnahmen gegen Hass im Netz“.

3. Die §§ 13 bis 16 samt Überschriften lauten:

„Auskunftsansprüche

§ 13. (1) Vermittlungsdiensteanbieter haben auf Grund der Anordnung eines inländischen Gerichtes diesem alle Informationen zu übermitteln, an Hand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zur Verhütung, Ermittlung, Aufklärung oder Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen ermittelt werden können.

(2) Vermittlungsdiensteanbieter haben auf Grund der Anordnung einer inländischen Verwaltungsbehörde dieser den Namen und die Adressen der Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, zu übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung der Wahrnehmung der der Behörde übertragenen Aufgaben bildet.

(3) Vermittlungsdiensteanbieter haben den Namen und die Adresse eines Nutzers ihres Dienstes, mit dem sie Vereinbarungen über die Übermittlung oder Speicherung von Informationen abgeschlossen haben, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

(4) Sonstige Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vermittlungsdiensteanbieter bleiben unberührt.

Verfahren bei Auskunftsanordnungen

§ 14. Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Informationsmechanismus für Entfernungsanordnungen

§ 15. (1) In einem Verfahren auf Erlassung einer Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte (Entfernungsanordnung) zum Schutz der Würde einzelner Menschen hat das Gericht auf Antrag nach Art. 9 der Verordnung über digitale Dienste die Entfernungsanordnung unverzüglich nach Erlassung vorerst nur auf elektronischem Weg an die Kontaktstelle des Vermittlungsdiensteanbieters zu übermitteln. Der Antrag kann in folgenden Situationen gestellt werden:

  1. 1. das Verfahren richtet sich nur gegen den Vermittlungsdiensteanbieter, und die Anordnung kann ohne Anhörung des Gegners erlassen werden;
  2. 2. das Verfahren richtet sich auch oder nur gegen den Nutzer, der den Inhalt bereitgestellt hat, es wird aber die Übermittlung an einen nicht verfahrensbeteiligten Vermittlungsdiensteanbieter beantragt.

(2) Die Übermittlung an die Kontaktstelle hat den Mindestanforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über digitale Dienste zu entsprechen und darf keine Verpflichtung zum Kostenersatz enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller unverzüglich nach Einlangen einer Rückmeldung des Vermittlungsdiensteanbieters, spätestens aber nach 14 Tagen ab der elektronischen Übermittlung, zu verständigen, ob und gegebenenfalls welche Rückmeldung eingelangt ist.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 1 ist gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Antrag oder der Klage zu stellen. In diesem Fall sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke und die erlassene Entfernungsanordnung nur dann zuzustellen, wenn der Antragsteller eine solche Zustellung innerhalb von 14 Tagen ab der in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verständigung beantragt, widrigenfalls der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage als zurückgenommen gilt und die Entfernungsanordnung keine weitere Rechtswirkung entfaltet.

(4) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, für den Antrag nach Abs. 1 ein Formblatt aufzulegen und im Internet auf der Website der Justiz abrufbar zu halten.

Schadenersatz bei Hass im Netz

§ 16. Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.“

4. Die §§ 17 bis 19 entfallen samt Überschriften.

5. Der 7. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift „Verbindungsstelle“.

6. § 24 samt Überschrift entfällt.

7. In § 25 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Bundesminister für Justiz hat“ durch die Wendung „Soweit nicht die Verordnung über digitale Dienste anzuwenden ist, hat die Bundesministerin für Justiz“ und im zweiten Satz das Wort „Er“ durch „Sie“, die Wortfolge „an ihn“ durch die Wortfolge „an sie“ sowie das Wort „seinen“ durch „ihren“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Justiz hat im Internet Informationen über

  1. 1. die vertraglichen Rechte und Pflichten der Nutzer sowie über die bei Streitfällen verfügbaren Beschwerde- und Rechtsschutzverfahren einschließlich der praktischen Aspekte dieser Verfahren und
  2. 2. die Anschriften von Behörden, Körperschaften öffentlichen Rechts und anderer Stellen, bei denen die Nutzer oder Diensteanbieter weitere Informationen oder praktische Unterstützung erhalten können,

    zu veröffentlichen.“

9. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

„Zuständigkeit

§ 26a. (1) Für die Führung von Verwaltungsstrafverfahren, bei denen der Diensteanbieter im Inland niedergelassen ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Niederlassung des Unternehmens zuständig. Stellt der Verstoß nach § 26 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste dar, so ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ausschließlich zuständig.

(2) Richtet sich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gegen einen Diensteanbieter, dessen Hauptniederlassung sich in einem anderen Staat befindet, so ist dieser Verdacht, wenn die Übertretung gleichzeitig auch einen Verstoß gegen die Verordnung über digitale Dienste darstellt, der KommAustria mitzuteilen.“

10. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bezeichnungen des 5. und des 7. Abschnitts sowie §§ 13 bis 16, § 25 und § 26a samt Überschriften in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft. §§ 17 bis 19 und § 24 samt Überschriften treten mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. § 14, § 15 und § 26a in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 16. Februar 2024 anhängig gemacht wurden. Auf Verfahren nach § 18 Abs. 4a in der Fassung vor dem DSA-Begleitgesetz, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, ist diese Bestimmung weiterhin anzuwenden. § 16 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes ist auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde.“

11. Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderung dieses Bundesgesetzes durch das DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Bedient sich derjenige, der eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts begangen hat oder von dem eine solche Verletzung droht, hiezu der Dienste eines Vermittlers, so kann auch dieser auf Unterlassung und Beseitigung geklagt werden. Anbieter von Vermittlungsdiensten nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, gelten nicht als Vermittler im Sinne dieser Bestimmung. Liegen beim Vermittler die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 vor, kann er erst nach Abmahnung geklagt werden.“

2. § 1490 entfällt.

3. Dem § 1503 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 20 Abs. 3 in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 1490 tritt mit Ablauf des 16. Februar 2024 außer Kraft. Die anzuwendenden Bestimmungen in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes wirken nicht auf Ansprüche zurück, die mit Ablauf des 16. Februar 2024 unter Anwendung des § 1490 in der bis dahin geltenden Fassung bereits verjährt sind.“

Artikel 5

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 244/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 81 Abs. 1a zweiter Satz lautet:

„Wenn bei diesem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, vorliegen, kann er jedoch erst nach Abmahnung geklagt werden.“

2. Dem § 116 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 81 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:

1. Tarifpost 12 lit. c) Z 1 lautet:

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

 
  1. „1. Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 14 ECG,
 

87 Euro“

2. Dem Art. VI wird folgende Z 81 angefügt:

  1. „81. Tarifpost 12 lit. c Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft. § 31a ist auf Tarifpost 12 lit. c Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist, wobei die Z 75 anzuwenden ist.“

Artikel 7

Änderung des Mediengesetzes

Das Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Abs. 1 entfällt in Z 1 das Wort „oder“; in Z 2 am Ende entfällt der Beistrich und wird das Wort „oder“ angefügt.

2. § 7a Abs. 1a Z 1 lautet:

  1. „1. Angehöriger (§ 72 StGB) einer in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Person ist, die nicht schon selbst Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. b StPO ist, oder“

3. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Gegendarstellung“ die Wortfolge „oder nachträgliche Mitteilung“ eingefügt.

4. In § 13 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Gegendarstellung“ die Wortfolge „oder die nachträgliche Mitteilung“ eingefügt und die Wortfolge „Link zur Gegendarstellung“ durch die Wortfolge „Link zu dieser“ ersetzt. Im dritten Satz wird nach dem Wort „Gegendarstellung“ die Wortfolge „oder der nachträglichen Mitteilung“ eingefügt. Im vierten Satz wird nach dem Wort „Gegendarstellung“ der Klammerausdruck „(nachträglichen Mitteilung)“ eingefügt.

5. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung „die Zahlung eines angemessenen Einschaltungsentgelts für diese Urteilsveröffentlichung und für die auf Grund des früheren Urteils erfolgte“ durch die Wendung „der Ersatz der Kosten dieser Urteilsveröffentlichung und der auf Grund des früheren Urteils erfolgten“ ersetzt; die Wendung „das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen und“ entfällt.

6. In § 17 Abs. 5 wird die Wendung „zur Zahlung eines Einschaltungsentgelts für die zu Unrecht erwirkte Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung und für die“ durch die Wendung „zum Ersatz der Kosten der zu Unrecht erwirkten Veröffentlichung der Gegendarstellung oder der nachträglichen Mitteilung und der“ ersetzt; die Wendung „das Einschaltungsentgelt nach billigem Ermessen mäßigen und“ entfällt.

7. In § 34 Abs. 3 MedienG wird im ersten Satz nach dem Wort „etwa“ das Wort „weil“ eingefügt.

8. In § 36b wird der Klammerausdruck „(§ 16 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022, S. 1)“ ersetzt.

9. In § 38a Abs. 1 wird das Wort „Verbreitungsverbot“ durch die Wortfolge „Verbreitungs- und Veröffentlichungsverbot“ ersetzt.

10. Dem § 55 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft; § 7a Abs. 1 Z 1 und 2, § 7a Abs. 1a Z 1, § 13 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 34 Abs. 3 und § 38a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023 wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 76a.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird in den Einträgen zum 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks und zu § 135 sowie in der Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstücks und des § 135 nach der Wendung „Beschlagnahme von Briefen,“ jeweils die Wendung „Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten,“ eingefügt.

3. In § 20a Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „§ 156 Abs. 2 168c Abs. 4“ durch die Wendung „§ 156 Abs. 2, § 168c Abs. 4“ ersetzt.

4. In § 71 wird in Abs. 1 die Wendung „§ 76a oder § 135 Abs. 2 Z 2“ durch die Wendung „§ 135 Abs. 1a oder Abs. 2 Z 2“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 die Wendung „die ermittelten Daten nach § 76a oder“.

5. § 76a samt Überschrift entfällt.

6. In § 134 werden nach der Z 1 folgende Z 1a und Z 1b eingefügt:

  1. „1a. „Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 Telekommunikationsgesetz - TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) eines Nutzers (§ 4 Z 13 TKG 2021 oder § 3 Z 4 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001);
  2. 1b. „Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
    1. a) Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;
    2. b) die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
    3. c) Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
    4. d) die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail,“

7. In § 134 Z 2 wird die Wendung „§ 76a Abs. 2“ durch die Wendung „§ 135 Abs. 1a zweiter Fall“ ersetzt.

8. In § 134 Z 2a wird die Wendung „(§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) oder sonstigen Diensteanbieters (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 des E - Commerce - Gesetzes - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001)“ durch den Klammerausdruck „(Z 6)“ ersetzt.

9. In § 134 Z 5 wird nach der Wendung „der Inhalt von Briefen (Z 1),“ die Wendung „die festgestellten Stammdaten (Z 1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z 1b),“ eingefügt und am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.

10. Dem § 134 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. „Anbieter“ ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021), ein Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter (§ 3 Z 3a ECG).“

11. In § 135 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Auskunft über Stammdaten und Auskunft über Zugangsdaten sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich erscheinen.“

12. In § 135 Abs. 2b wird die Wendung „Anordnung nach Abs. 2 Z 2 bis 4 oder einer Anordnung nach § 76a Abs. 2“ durch die Wendung „Anordnung nach Abs. 1a zweiter Fall oder nach Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.

13. In § 137 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Eine Auskunft über Stammdaten nach § 135 Abs. 1a erster Fall ist auf Ersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zu erteilen. Eine Auskunft über Zugangsdaten nach § 135 Abs. 1a zweiter Fall sowie eine Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs. 2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102).“

14. In § 137 Abs. 3 wird die Wendung „Fällen des § 135 Abs. 2“ durch die Wendung „Fällen des § 135 Abs. 1a zweiter Fall und Abs. 2“ ersetzt.

15. In § 138 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 und in Abs. 5 jeweils die Wendung „§ 135 Abs. 2b“ durch die Wendung „§ 135 Abs. 1a zweiter Fall und Abs. 2b“ ersetzt.

16. In § 138 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wendung „(§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) und sonstige Diensteanbieter (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 ECG)“ durch die Wendung „(§ 134 Z 6)“ ersetzt, der dritte Satz lautet: „Ersuchen zur Auskunft über Stammdaten (§ 135 Abs. 1a erster Fall) sowie Anordnungen zur Auskunft über Zugangsdaten (§ 135 Abs. 1a zweiter Fall) und zur Anlassdatenspeicherung (§ 135 Abs. 2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und im Fall der Anlassdatenspeicherung die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2021) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.“

17. In § 138 Abs. 3 wird die Wendung „Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter“ durch die Wendung „Betreiber oder Anbieter“ ersetzt.

18. In § 170 Abs. 1 Z 2 entfällt nach dem Wort „oder“ der Beistrich.

19. In § 252 wird in Abs. 1 der Punkt am Ende des Einleitungssatzes durch einen Doppelpunkt ersetzt und in Abs. 2a wird das Wort „Schöffengericht“ durch das Wort „Schöffengerichts“ ersetzt.

20. In § 514 Abs. 46 wird die Wendung „§ 393a“ durch die Wendung „§ 393“ und die Zahl „2023“ durch die Zahl „2026“ ersetzt.

21. Dem § 514 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks und zu § 135, § 20a Abs. 1 Z 1, § 71 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstücks, § 134 Z 1a, 1b, 2, 2a, 5 und 6, die Überschrift zu § 135, § 135 Abs. 1a und 2b, § 137 Abs. 1 und 3, § 138 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 170 Abs. 1 Z 2 und § 252 Abs. 1 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023, treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 76a und § 76a samt Überschrift außer Kraft. § 514 Abs. 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 entfällt die Wendung „Anordnungen gemäß § 76a Abs. 2 StPO sowie“.

2. In § 42 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 angefügte Abs. 20 die Absatzbezeichnung „(21)“; folgender Abs. 22 wird angefügt:

„(22) § 5 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 tritt mit 17. Februar 2024 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 58 Ersuchen an Private“

2. In § 55b Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§ 76a StPO“ durch die Wendung „§ 135 Abs. 1a StPO“ ersetzt.

3. Nach § 57a wird folgender § 58 samt Überschrift eingefügt:

„Ersuchen an Private

§ 58. Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
  2. 2. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.“

4. Dem § 140 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Der Eintrag zu § 58 im Inhaltsverzeichnis, § 55b Abs. 2 Z 5 und § 58 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren; Einstellung des Ermittlungsverfahrens“

2. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung „ist die“ durch die Wendung „sind die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere der“ ersetzt, und nach dem Klammerzitat „(StPO)“ wird ein Beistrich eingefügt.

3. In § 71a lautet der Einleitungsteil des Abs. 1:

„Abweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn“

4. Dem § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 9 Abs. 1 samt Überschrift, § 71a Abs. 1 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft.“

5. Dem § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 1 sowie §§ 29, 31 und 32 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013, S. 1.“

Artikel 12

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021

Das Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021) erlassen wird, BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Zuständigkeiten der KommAustria, wie insbesondere jene nach § 199 Abs. 4a, betroffen sind, ist das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen. Dies gilt nicht für Verfahren der Telekom-Control-Kommission. Der KommAustria kommt in diesen Verfahren auf Antrag Parteistellung zu. § 199 Abs. 5, 6 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 167 Abs. 5 Z 2 wird die Wendung „§ 76a Abs. 2 StPO.“ durch die Wendung „§ 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO;“ ersetzt.

3. In § 181 Abs. 9 wird die Wendung „(§ 76a Abs. 1 StPO)“ durch die Wendung „(§ 135 Abs. 1a erster Fall StPO)“ ersetzt.

4. § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt.

5. In § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „als auch“ ersetzt und lit. d entfällt.

6. Nach § 199 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die KommAustria ist zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27. Oktober 2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 310 vom 1. Dezember 2022 S. 17, sowie dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, zuständig.“

7. Dem Text des § 217 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 47 Abs. 2, § 167 Abs. 5 Z 2, § 181 Abs. 9, § 199 Abs. 4 Z 1 lit. c sowie § 199 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 199 Abs. 1 Z 1 lit. d und Abs. 4 Z 1 lit. d außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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