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§ 27 AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zugang zu Multiplex-Plattformen

§ 27.

(1) Digitale Programme und Zusatzdienste sind vorbehaltlich § 20 von Multiplex-Betreibern unter fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu verbreiten.

(2) Die für die technische Verbreitung der digitalen Programme und Zusatzdienste anfallenden Kosten sind den Anbietern jeweils anteilsmäßig vom Multiplex-Betreiber in Rechnung zu stellen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Multiplex-Betreibern Verpflichtungen auferlegen, die den Zugang zu Multiplex-Plattformen im Sinne des Abs. 1 sicherstellen.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen nur zur Anwendung, soweit dem Multiplex-Betreiber nicht aufgrund eines Verfahrens nach §§ 87 ff TKG 2021 spezifische Verpflichtungen auferlegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40238362

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