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§ 2 KDD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Zuständige Behörde

§ 2.

(1) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben des Koordinators für digitale Dienste im Sinne des Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).

(2) Zur Unterstützung der KommAustria bei der Erfüllung der aus der Verordnung resultierenden Aufgaben ist die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien berufen.

(3) Die KommAustria hat folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung mit Bescheid wahrzunehmen:

  1. 1. die Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung,
  2. 2. den Widerruf der Zulassung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung,
  3. 3. die Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung,
  4. 4. den Widerruf der Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung,
  5. 5. das Verlangen auf Zugang zu Daten gemäß Art. 40 Abs. 4 der Verordnung und die Entscheidung über Änderungsanträge gemäß Art. 40 Abs. 6 der Verordnung,
  6. 6. die Zuerkennung des Status als zugelassener Forscher in Bezug auf im Inland niedergelassene sehr große Plattformen gemäß Art. 40 Abs. 8 und 9 der Verordnung bzw. für die Anfangsbewertung im Hinblick auf sehr große Plattformen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gemäß Art. 40 Abs. 9 der Verordnung,
  7. 7. die Beendigung des Status als zugelassener Forscher gemäß Art. 40 Abs. 10 der Verordnung,
  8. 8. Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Verhaltensweisen von Anbietern von Vermittlungsdiensten sowie von sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 1 lit. a und c der Verordnung,
  9. 9. Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 2 sowie in Bezug auf die sonst genannten Personen gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. c und d der Verordnung,
  10. 10. Ergreifen von Maßnahmen in Bezug auf Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß Art. 51 Abs. 3 lit. a der Verordnung und
  11. 11. die Entscheidung über Beschwerden gemäß Art. 53 der Verordnung, sofern keine Weiterleitung an den Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort erfolgt.

(4) Die RTR‑GmbH, Fachbereich Medien, unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien, hat gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung die Aufgaben einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258859

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