Gehalt des Richters
§ 66.
(1) Das Gehalt der Richterin oder des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe | in der Gehaltsgruppe | ||||
R 1a | R 1b | R 1c | R 2 | R 3 | |
Euro | |||||
1 | 5 117,6 | 5 117,6 | 5 117,6 | -- | -- |
2 | 5 583,6 | 5 583,6 | 5 583,6 | -- | -- |
3 | 6 285,9 | 6 285,9 | 6 285,9 | -- | -- |
4 | 6 963,3 | 6 963,3 | 7 172,9 | 8 030,4 | -- |
5 | 7 640,4 | 7 766,7 | 8 090,2 | 8 538,1 | 10 739,3 |
6 | 8 275,8 | 8 478,4 | 8 901,9 | 9 350,2 | 11 331,6 |
7 | 8 799,2 | 9 003,2 | 9 544,6 | 10 161,8 | 12 279,4 |
8 | 9 232,2 | 9 434,7 | 10 020,4 | 10 933,3 | 13 566,4 |
9 | 9 384,8 | 9 587,4 | 10 179,9 | 11 213,5 | 14 121,6 |
Ein festes Gehalt gebührt:
- 1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 15 553,7 €,
- 2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 15 498,4 €,
- 3. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 17 052,5 €,
- 4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts im Ausmaß von 14 120,3 €.
(2) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(3) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Richtern der für Strafsachen zuständigen Gerichtshöfe erster Instanz Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(4) Die Richterin oder der Richter der Gehaltsgruppe R 1a oder R 1b erreicht die Gehaltsstufe 4 nur dann, wenn sie oder er mindestens eine ihrem oder seinem Besoldungsdienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.
(5) Die Vorrückung des Richters wird aufgeschoben
- 1. durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß,
- 2. durch eine Suspendierung bis zu deren Aufhebung.
(6) Ist der Aufschiebungsgrund weggefallen, so ist die Vorrückung rückwirkend zu vollziehen; die auf Grund der Aufschiebung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezuges und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen. Dies gilt jedoch nur so weit, als nicht die Vorrückung gehemmt ist oder eingestellt wird.
(7) Die Einstellung der Vorrückung besteht darin, daß die aufgeschobene Vorrückung nicht mehr zu vollziehen ist. Die Einstellung der Vorrückung tritt ein,
- 1. wenn der Richter entlassen wird,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
- 3. wenn der Richter während eines gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
(8) § 10 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Richter mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Z 1 angeführten Hemmungsgrundes folgende Hemmungsgründe treten:
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)
- 2. Verhängung einer Disziplinarstrafe, wenn der Richter während des Disziplinarverfahrens vom Dienst suspendiert war; die Hemmung gilt für die Zeit der Suspendierung,
- 3. eine auf „nicht entsprechend“ lautende Gesamtbeurteilung; die Hemmung beginnt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Gesamtbeurteilung; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet.
- § 10 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die in den Z 1 bis 3 angeführten Fälle anzuwenden.
(Anm.:Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(10) Durch die Ernennung einer Richterin oder eines Richters zur Richterin oder zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe R 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe R 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt statt des Gehalts nach Abs. 1 ein Gehalt im Ausmaß von 10 468,7 €. Dieses Gehalt erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten auf das Ausmaß von 11 213,5 €.
Schlagworte
Gehaltsansatz, Entlohnung, Einstufung, Wartegehaltsstufe
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40267037
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