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§ 65a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Sprengelrichter

§ 65a

(1) Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:

  1. 1. Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
  2. 2. Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
  3. 3. Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
  4. 4. Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,
  5. 5. Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)