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§ 34 AMD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutische Behandlungen

§ 34.

(1) Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen, die nur auf Verschreibung erhältlich sind, sowie für Medizinprodukte, die einer Verschreibungspflicht gemäß einer Verordnung nach § 100 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, unterliegen, ist untersagt.

(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und therapeutischen Behandlungen muss leicht als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden; ebenso darf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel oder therapeutische Behandlungen Tieren nicht schaden.

(3) Teleshopping für Arzneimittel und therapeutische Behandlungen ist untersagt.

(4) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen enthaltenen Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Ansage

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229203

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