51. Bundesgesetz über die Haftungsübernahme für die Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“
Der Nationalrat hat beschlossen:
§1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2010 namens des Bundes gemäß §66 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl.Nr.213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten der Albertina als Leihgabe für die vom 8.Oktober 2010 bis 9.Jänner 2011 in der Albertina gezeigte Ausstellung „Michelangelo. Zeichnungen eines Genies“, zur Verfügung gestellt werden, zu übernehmen.
(2) Haftungen gemäß Abs.1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 550 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Haftungen gemäß Abs.1 ist §66 Abs.2 Z3 BHG nicht anzuwenden.
§2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§3. Das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes steht unter Vorbehalt der Entscheidung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
§4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 28.Februar2011 außer Kraft.
Fischer
Faymann
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