3. Unterabschnitt
Urlaub Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64.
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
3. Unterabschnitt
Urlaub Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 64.
Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
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