§ 64 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Urlaub

------ Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 64

(1) § 64.Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.