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BGBl I 89/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Bundesgesetz: Änderung des Emissionszertifikategesetzes und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008
(NR: GP XXIV RV 230 AB 235 S. 32 . BR: AB 8169 S. 774 .)
[CELEX-Nr.: 32008L0101 , 32009L0029 ]

89. Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Emissionszertifikategesetzes

Das Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissi­onszertifikategesetz - EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 171/2006 und durch die Bundesministeriengesetznovelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz gilt

  1. 1. für Anlagen, in denen in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1 oder 1b oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie
  2. 2. für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit
    1. a) sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S.3, verfügen, oder
    2. b) Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a aufweist.

2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in eine Liste, die auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.“

3. In § 2 Abs. 2 werden nach der Worten „ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32,“ die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63,“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 3 werden nach den Worten „in den Zuteilungsplan gemäß § 11“ die Worte „und in die Verordnung nach § 13 Abs. 1“ eingefügt.

5. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „und 4“ durch die Worte „oder in einem Bescheid gemäß § 13 Abs. 5“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Auf Verlangen des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage oder diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.“

7. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. „Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus
    1. a) Quellen in einer Anlage oder
    2. b) einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 1a durchführt;“

8. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden angefügt:

  1. „9. „Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 1a durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  2. 10. „gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;
  3. 11. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers.“

9. Die Überschrift zu Abschnitt 2 lautet:

„Genehmigungen für Anlagen“

10. In § 4 Abs. 3 Z 5 werden nach dem Wort „Emissionszertifikaten“ die Worte „gemäß § 18 Abs. 1“ eingefügt.

11. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen“

12. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

§ 7a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG , soweit sie direkt anwendbar sind, zu überwachen.

(2) Die Überwachung hat den in Anhang 2a dieses Bundesgesetzes festgelegten Grundsätzen zu entsprechen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Vorschriften für die Überwachung auf Grund der in Anhang 2a festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festlegen.

(3) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Das Überwachungskonzept ist erstmals bis 31. August 2009 vorzulegen. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.“

13. § 8 lautet:

§ 8. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Diese Meldung hat für Anlagen erstmals für das Jahr 2005 und für Luftfahrzeugbetreiber erstmals für das Jahr 2010 zu erfolgen. Dabei sind die in Anhang 2 und 2a festgelegten Grundsätze und die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 4 anzuwenden. Meldungen von Anlageninhabern ist eine Zusammenfassung in englischer Sprache anzuschließen, Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können auch ausschließlich in englischer Sprache übermittelt werden.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt oder eine Tätigkeit nach Anhang 1a eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Jeder Inhaber einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1b durchgeführt wird, hat die Emissionen der Anlage für das Jahr 2009 gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der dazu ergangenen Verordnungen und der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission, soweit sie direkt anwendbar sind, bis 30. April 2010 zu melden. Die Emissionsdaten in der Meldung müssen hinreichend begründet und von unabhängiger Stelle geprüft sein.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 2 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(5) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.“

14. § 9 lautet:

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 8 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags nach § 17c oder §17d eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10c über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 7a Abs. 3 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 3 und 3a festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Periode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 17a, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 10c zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn zB durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 8 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 10 oder § 10c darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage oder der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 3 oder 3a und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 als nicht ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres führt die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durch, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.“

15. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen“

16. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:

„Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber

§ 10c. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.“

17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 lautet:

„Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Anlagen“

18. In § 11 Abs. 1 wird nach „ab 2008“ das Wort „jeweils“ gestrichen.

19. In § 11 Abs. 7 werden im zweiten Satz die Worte „folgenden Perioden“ durch die Worte „folgende Periode“ ersetzt. Die Wortfolge „für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011,“ im vierten Satz entfällt.

20. In § 11 Abs. 8 werden im ersten Satz die Worte „Perioden ab 2008“ durch die Worte „Periode von 2008 bis 2012“ ersetzt und die Worte „in der betreffenden Periode gemäß Abs. 1“ gestrichen.

21. In § 13 Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Worte „, für jede folgende Fünfjahresperiode 12 Monate vor Beginn der betreffenden Periode“ gestrichen. Im zweiten Satz entfallen die Worte „für die Periode 2013 bis 2017 der 31. März 2011“.

22. §§ 15 und 16 samt Überschriften entfallen.

23. Die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“ und die Abschnittsüberschrift „Emissionszertifikate“ entfallen.

24. Nach § 17 wird folgender 5. Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„5. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 17a. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 1a beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung

§ 17b. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 17a ist jeweils die Anzahl an Zertifikaten, die der Republik Österreich durch eine Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern.

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

§ 17c. (1) Für jede Handelsperiode gemäß § 17a kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 9 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 17a bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

  1. 1. die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Richtwert zu erfolgen;
  2. 2. die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 1a ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode teilt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenfreien Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zu. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 17d Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 zu veranlassen.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

§ 17d. (1) Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine kostenfreie Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3f der RL 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn:

  1. 1. der Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt oder
  2. 2. die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibers zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18 v.H. jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1. überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 2a und 3a für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 1a, die der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 ausgeführt hat,
  2. 2. den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und
  3. 3. im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:
    1. a) die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,
    2. b) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014 und
    3. c) die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 übermittelt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 1. Satz fristgerecht eingelangt sind.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, berechnet und veröffentlicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

  1. 1. die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:
    1. a) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;
    2. b) im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Richtwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18 v.H. hinausgeht und die in dem der Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;
  2. 2. die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zu.

(8) Auf die Republik Österreich entfallende Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versteigert.“

25. Nach dem § 17d werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„6. Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten“

26. Die Überschrift zu § 18 lautet:

„Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen“

27. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 5. Abschnitt bzw. gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.“

28. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 18a. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

(2) In der ersten Handelsperiode gemäß § 17a Abs. 1 können die Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15 v.H. der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß Abs. 1 abgeben müssen, verwenden.“

29. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „Inhaber“ die Worte „einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber“ eingefügt.

30. In § 19 Abs. 3 werden nach dem Wort „Inhabers“ die Worte „einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers“ eingefügt.

31. Nach dem § 19 werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„7. Abschnitt:

Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten“

32. § 19a lautet:

§ 19a. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 18a zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nützt, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine zertifizierte Emissionsreduktion oder eine Emissionsreduktionseinheit vergeben. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die während einer Periode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 18 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß §18a genützt worden sind, werden im Register gelöscht.“

33. § 19b lautet:

§ 19b. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Artikel 6 und gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.“

34. Nach dem § 19b werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt:

Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten“

35. § 20 lautet:

§ 20. (1) Die Emissionszertifikate sind gültig für Emissionen während der in § 13 Abs. 1 und in § 17a genannten Perioden, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn jeder Periode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß § 18 oder § 18a abgegeben und gelöscht oder gemäß § 19 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Periode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.“

36. In § 21 Abs. 1a werden nach dem Wort „Anlageninhaber“ die Worte „und die Luftfahrzeugbetreiber“ eingefügt.

37. Die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“ nach dem § 22 wird durch die Abschnittsbezeichnung „9. Abschnitt“ersetzt.

38. § 24 lautet:

§ 24. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

39. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

§ 26a. Luftfahrzeugbetreiber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.“

40. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

  1. 1. mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;
  2. 2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß der Verordnung gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8 und § 12) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 7a überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 8) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 9);
  3. 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 nicht fristgerecht erstattet;
  4. 4. mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 21 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 21 Abs. 1a nicht oder nicht fristgerecht erstattet.“

41. § 28 lautet:

§ 28. (1) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April der Jahre 2006, 2007 und 2008 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 40 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage, die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2009 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(3) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 2 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(4) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle bedient.

(5) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes eingehobenen Sanktionszahlungen fließen dem österreichischen JI/CDM-Programm gemäß Umweltförderungsgesetz zu.

(6) Die Namen der Inhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach § 18 und § 18a zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(7) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Gesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.“

42. In § 31 wird nach dem Ausdruck „25.10.2003 S. 32,“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG , ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63,“ eingefügt.

43. Bezeichnung und Überschrift zu Anhang 1 lauten:

„Anhang 1
zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen“

44. Nach Anhang 1 werden folgende Anhänge 1a und 1b eingefügt:

„Anhang 1a
zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der EGV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

  1. a) Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;
  2. b) Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;
  3. c) Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;
  4. d) Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;
  5. e) Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;
  6. f) Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;
  7. g) Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;
  8. h) Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;
  9. i) Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und
  10. j) Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

Kohlenstoffdioxid

Anhang 1b
zu § 8 Abs. 3

Kategorien von Tätigkeiten, für die gemäß § 8 Abs. 3 eine Emissionsmeldung zu übermitteln ist

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert.

Für die Zwecke von § 8 Abs. 3 sind Emissionsmeldungen zu von diesem Anhang erfassten Anlagen nur zu übermitteln, soweit die betroffenen Anlagen nicht bereits von bestehenden Tätigkeitskategorien unter Anhang 1 erfasst werden.

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage werden die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Der Begriff der Verbrennung bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Tätigkeiten

Treibhausgase

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen);

Kohlenstoffdioxid

Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Primäraluminium

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

45. In der Überschrift zu Anhang 2 werden nach dem Wort „Berichterstattung“ die Worte „von Emissionen aus Anlagen“ angefügt.

46. Nach Anhang 2 wird folgender Anhang 2a eingefügt:

„Anhang 2a
zu §§ 7a, 8, 17c und 17d

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. 1. Überwachung der Kohlendioxidemissionen

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 7a erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug - Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug — beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

  1. 2. Berichterstattung über die Emissionen
    1. allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;
    2. allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
    3. aus jedem Mitgliedstaat abgingen und
    4. in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen;

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seine Emissionsmeldung gemäß § 8 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

  • Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  • zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  • Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;
  • Name des Luftfahrzeugeigentümers.
  • Treibstoffverbrauch;
  • Emissionsfaktor;
  • Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • aggregierte Emissionen aus

B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

  • aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden und die
  • Unsicherheitsfaktor.
  1. 3. Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d

Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

  • Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;
  • ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
  1. 4. Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 17c und 17d

Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß § 17c Abs. 1 oder § 17d Abs. 1 folgende Informationen auf:

A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

  • Name des Luftfahrzeugbetreibers;
  • zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungsmitgliedstaat;
  • Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a verwendeten Luftfahrzeugtypen;
  • Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 1a durchgeführt wurden;
  • Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland;
  • Name des Luftfahrzeugeigentümers.
  • Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;
  • Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;
  • Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;
  • für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode;
  • Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 1a fallen.

B. Tonnenkilometerdaten:

47. In der Überschrift zu Anhang 3 werden nach dem Wort „Emissionen“ die Worte „aus Anlagen“ angefügt.

48. Nach Anhang 3 wird folgender Anhang 3a angefügt:

„Anhang 3a
zu § 9

Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

  1. 1. Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden finden auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 1a Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
    1. a) Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhang 3 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach Buchstabe c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;
    2. b) unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;
    3. c) unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;
    4. d) unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;
    5. e) unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und
    6. f) unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

  1. 2. Die Prüfeinrichtung stellt insbesondere sicher, dass
    1. a) alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen. Die Prüfeinrichtung verwendet hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat;
    2. b) insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der §§ 17c und 17d übermittelt wurden

  1. 3) Die in Anhang 3 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 9 finden gegebenenfalls auch analog auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.
  2. 4) Die Prüfstelle stellt insbesondere sicher, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß § 17c Abs. 1 und § 17d Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 1a fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfstelle verwendet hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat. Die Prüfstelle stellt ferner sicher, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008, BGBl. I Nr. 96/2008, wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht gemäß den §§ 15, 16 oder 23 zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen

  1. 1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- bzw. Frachtkapazitäten,
  2. 2. im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30.04.2004 S. 1, entsprechenden Versicherungen,
  3. 3. im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (§ 11 Abs. 2) dartun, und
  4. 4. für Flugpläne ab der Winterflugplanperiode 2009/2010 für vom Emissionszertifikategesetz - EZG, BGBl. I Nr. 46/2004, in der jeweils geltenden geltenden Fassung, erfasste Luftfahrzeugbetreiber das beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Überwachungskonzept gemäß § 7a Abs. 3 EZG

enthalten.“

Fischer

Faymann

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