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§ 38 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2020

Anerkennung als JI/CDM-Projekt

§ 38.

Die Anerkennung eines Projekts als JI- oder CDM-Projekt erfolgt durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223670