vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 88/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

88. Bundesgesetz: Durchführung der REACH-Verordnung und Änderung des Chemikaliengesetzes 1996
(NR: GP XXIV RV 224 AB 234 S. 32 . BR: 8168 S. 774.)

88. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung

Durchführung der REACH-Verordnung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S.1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung - REACH-V“ bezeichnet wird. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) notwendigen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Ernennung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V ausarbeitet, so hat er das Einvernehmen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen, bevor er dieses Dossier bei der Europäischen Chemikalienagentur zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens vorlegt.

(4) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Erfahrungen und praktische Anhaltspunkte über die möglichen Wirkungen dieser Stoffe im Bundesgebiet, Nachforschungen anzustellen, welche Stoffe besonders Besorgnis erregend sind und die Kriterien, die in Art. 57 der REACH-V angeführt sind, erfüllen. Wenn auf Grund der entsprechenden Nachforschungen solche Stoffe identifiziert werden, so sind gemäß Art. 59 Abs. 3 der REACH-V über diese Stoffe in einer Art und Weise, dass jährlich zumindest zwei Stoffe behandelt werden, Dossiers gemäß Anhang XV der REACH-V auszuarbeiten. Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft derartige Dossiers an die Europäische Chemikalienagentur übermittelt, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

Überwachung

§ 2. (1) Der Landeshauptmann ist zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsregelungen sowie der REACH-Verordnung und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften zuständig und hat dabei gemäß dem V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) In Angelegenheiten der Überwachung der REACH-Verordnung in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen.

Strafbestimmungen

§ 3. (1) Wer

  1. 1. einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-Verordnung herstellt oder in Verkehr bringt,
  2. 2. Informationen, die er nach der REACH-Verordnung vorlegen muss, nicht an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,
  3. 3. den Bestimmungen des Titels IV der REACH-Verordnung („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,
  4. 4. der Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen gemäß der REACH-Verordnung in einer schwerwiegenden Art und Weise zuwiderhandelt,
  5. 5. einen Stoff, der gemäß der REACH-Verordnung zulassungspflichtig ist, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
  6. 6. einen Stoff, ein Gemisch (eine Zubereitung) oder ein Erzeugnis (eine Fertigware) entgegen einer Beschränkung gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer der REACH-Verordnung oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 72 bis 75 des Chemikaliengesetzes 1996, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.

Vollziehung

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der REACH-Verordnung sowie der zu dieser Verordnung (EG) ergangenen Durchführungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaften ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung der REACH-Verordnung in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird

Das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1“ ersetzt.

2. § 5 samt Überschrift lautet:

„Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung

§ 5. (1) Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und Erzeugnisse (Fertigwaren) brauchen dann nicht gemäß diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verwaltungsakten gekennzeichnet und verpackt werden, wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden als „CLP-Verordnung“ bezeichnet) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. In jenen Fällen, in denen in der CLP-Verordnung keine Regelung über die Anbringung der Kennzeichnung festgelegt ist, hat die Art der Anbringung der Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung diesem Bundesgesetz und den dazu ergangen Durchführungsvorschriften zu entsprechen.

(2) Im Sicherheitsdatenblatt (§ 25) für Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die gemäß der CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung anzuführen und bis zum 1. Juni 2015 ist die Einstufung des Stoffes, des Gemisches (der Zubereitung) und der Bestandteile gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes jeweils zusätzlich anzugeben.“

3. Die §§ 6 bis 16 samt Überschriften entfallen.

4. § 17 lautet:

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) festzulegen, dass

  1. 1. bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden dürfen;
  2. 2. Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;
  3. 3. für bestimmte Stoffe oder Gemische (Zubereitungen), deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;
  4. 4. auf Stoffe und Gemische (Zubereitungen), die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden.

(2) Mit Verordnungen gemäß Abs. 1 können auch ein­schlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.

(3) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Le­ben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union enthaltenen Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) durch Verord­ung ferner festzulegen, dass

  1. 1. derjenige, der bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellt, in Verkehr setzt oder verwendet oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht, oder
  2. 2. derjenige, der Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder bestimmungs­gemäße oder vorherseh­bare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken ver­bunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu setzen oder zu verwenden beabsichtigt oder mit ihnen in seiner beruflichen Tätigkeit umgeht oder plant, umzugehen,
    1. a) bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische (Zubereitungen) oder Erzeugnisse (Fertigwaren) sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Gemeinschaftsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese;
    2. b) für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer großen Gefahr oder einem großen Risiko verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass die einschlägigen Maßnahmen gemäß den Stoffsicherheitsberichten für die eingesetzten Stoffe eingehalten werden;
    3. c) die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen;
    4. d) dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen;
    5. e) dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen zu erfüllen hat:

(4) Werden mit Verordnung Meldepflichten in Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden.

(5) Sofern dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) geboten ist, oder zur Umsetzung oder gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung von Vorschriften der Europäischen Union notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einzelfall auf begründeten Antrag mit Bescheid befristete Ausnahmen von Maßnahmen in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder von Maßnahmen in einer direkt anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschrift des Gemeinschaftsrechtes zulassen, soweit in der jeweiligen Regelung vorgegeben ist, dass Ausnahmen in Einzelfällen erteilt werden können. Zur Einbringung derartiger Anträge ist berechtigt, wer einen Wohnsitz oder ständigen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft machen kann.

(6) Für die Entscheidung über Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(7) Bestehende Ausnahmen im Sinne des Abs. 5, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Soweit in Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 5 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.“

5. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

6. In § 20 Abs. 4 und 5 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ jeweils durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

7. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) nicht bereits aufgrund einer erfolgten Einstufung gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI, Teil 3 der CLP-Verordnung, oder mit Bescheid gemäß § 18 vorgegeben, so sind für die Einstufung die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG , 93/67/EWG , 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, die im Folgenden als „REACH-Verordnung - REACH-V“ bezeichnet wird, und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen. Bis zum 1. Dezember 2010 ist darüber hinaus auch eine Einstufung gemäß § 36 (Giftliste) für die in § 35 Z 1 angeführten gefährlichen Eigenschaften heranzuziehen, wenn ein Stoff in der Giftliste, jedoch nicht in der Stoffliste angeführt ist.“

8. § 21 Abs. 5 erster Satz wird durch die folgenden zwei Sätze ersetzt:

„Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches (einer Zubereitung) gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste und gemäß der Giftliste (§ 36), soweit letztere gemäß Abs. 2 maßgeblich ist, ist heranzuziehen. Eine von der Stoffliste oder Giftliste abweichende Einstufung darf bei Vorliegen der in Abs. 4 erster Satz genannten Voraussetzungen vorgenommen werden, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass ein Stoff oder Gemisch (eine Zubereitung) auch bei Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder einschlägigen Verordnungen oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt.“

9. § 21 Abs. 7 entfällt.

10. In § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

11. In den §§ 60 Abs. 2 und 67 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ jeweils durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

12. § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

  1. „1. der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung (EG) festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält,
  2. 2. Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr setzt,
  3. 3. in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,“

13. In § 71 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S.1, oder“.

14. § 71 Abs. 1 Z 8 lautet:

  1. „8. als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23, 24 und 26) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen, Gemischen (Zubereitungen) und Erzeugnissen (Fertigwaren) zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen, oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung bei Anwendung dieser Verordnung (EG) in einer Art und Weise verletzt, die zu einer Unterschätzung der physikalisch-chemischen Gefahren, oder der Gefahren für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt, die von einem Stoff, einem Gemisch (einer Zubereitung) oder einem Erzeugnis (einer Fertigware) ausgehen können, führt,“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)