Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. November 1988 gerichtete Klagebegehren ab, weil die am 15. Juli 1941 geborene Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls den von ihr in den letzten 15 Jahren ausgeübten Beruf einer Weberin weiterhin ausüben könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß Invalidität im Sinne des § 255 ASVG nicht gegeben sei.
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin macht Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die einerseits vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet (Nichterstattung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens), andererseits in der Berufung nicht gerügt wurden (Konfrontierung des Orthopäden bzw. Unfallchirurgen mit dem berufskundlichen Gutachten). Solche angeblichen Mängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 1/68 uva).
Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, wonach der Klägerin die Tätigkeit als Weberin trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen weiterhin zugemutet werden kann. Die Ausführungen, der zusammenfassende Gutachter hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Klägerin eine Arbeit als Weberin nicht mehr zumutbar sei, stellen sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin vor dem Obersten Gerichtshof durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist sie mit Kosten nicht belastet. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht daher schon deshalb kein Anlaß (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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