Spruch:
Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Urteil des Berufungsgerichtes enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision, noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82, 3/146 ua, zuletzt 10 Ob S 89/91). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt (sie machte nur unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Kostenentscheidung geltend), kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva, zuletzt 10 Ob S 221/91), weshalb auf die hiezu erstatteten Revisionsausführungen und insbesondere auch auf die Frage, ob damit nicht abermals nur die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft wird, nicht weiter einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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