Spruch:
Soweit sich die Revision gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Auch in einer Sozialrechtssache kann die im Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt weder - wie hier - im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (SSV-NF 2/82; 3/146 ua). Deshalb war die Revision insoweit als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; stRsp des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32, zuletzt SSV-NF 3/115).
Weil das auf eine Versehrtenrente gerichtete Leistungsbegehren nach § 82 Abs 5 ASGG das Eventualbegehren auf Feststellung einschließt, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge einer Berufskrankheit ist, hätte das das Leistungsbegehren abweisende Erstgericht über dieses Eventualbegehren entscheiden müssen. Daß die Sachanträge durch das erstgerichtliche Endurteil nicht vollständig erledigt wurden, hätte das Berufungsgericht jedoch nur aufgreifen können, wenn die Klägerin diesen Mangel des Verfahrens erster Instanz (Berufungsgrund des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO) in der Berufung geltend gemacht hätte (Fasching IV 205 f und 207 f; vgl auch SSV-NF 4/4), was sie jedoch nicht getan hat.
Darin, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des vom Erstgericht übergangenen Eventualbegehrens nicht nach § 496 Abs 1 oder 3 ZPO vorgegangen ist, liegt daher weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (ähnlich 27. 2. 1990 10 Ob S 84/90).
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht dahin, daß (nach § 203 Abs 1 ASVG) kein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen durch die berufsbedingten Folgen ihrer eine Berufskrankheit darstellenden Hautkrankheit nur um 10 vH und damit nicht um mindestens 20 vH vermindert ist, ist richtig (§ 48 ASGG).
Die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten aus medizinischer Sicht, also allein auf Grund der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit bedingten Leiden, gemindert ist, gehört zum Tatsachenbereich. Insoweit sich die Revision daher gegen die diesbezüglichen Feststellungen wendet, bekämpft sie einerseits in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung, andererseits ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (SSV-NF 3/19, 128 ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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