OGH 10ObS415/97w

OGH10ObS415/97w16.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Traude Z*****, vertreten durch Dr.Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.September 1997, GZ 8 Rs 144/97a-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.Februar 1997, GZ 30 Cgs 29/96y-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung entweder unterlassene oder - wie hier, da nicht von den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen (wonach bei der Klägerin eine als Berufskrankheit geltend gemachte Quecksilbervergiftung nicht vorliegt) ausgehende - Rechtsrüge in der Revision nicht mehr mit Erfolg nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 2112/96b, 10 ObS 139/97g). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision schon aus diesem Grunde verwehrt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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