OGH 10ObS2112/96b

OGH10ObS2112/96b25.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Amtsdirektor Hofrat Robert List (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Lydia R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Eisenberger-Herzog-Nierhaus-Forcher und Partner, Rechtsanwaltssozietät in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Februar 1996, GZ 7 Rs 172/95-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.September 1995, GZ 35 Cgs 243/94k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat bei Behandlung der in der Berufung enthaltenen Beweisrüge der Klägerin dargelegt, aus welchen Gründen es das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Gutachten nicht geeignet hielt, zu von den Ergebnissen der medizinischen Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen abweichenden von der Klägerin gewünschten Feststellungen zu gelangen. Der neuerliche Versuch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren zu erschüttern, muß vergeblich bleiben, weil der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist.

Ein Eingehen auf die Rechtsrüge erübrigt sich, weil eine solche in der Berufung nicht enthalten war und daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28; 10 ObS 167/95 ua). Der bloße inhaltsleere Hinweis in der Berufung, "daß aus den Ergebnissen des Verfahrens nicht abzuleiten sei, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nicht vorliegen", läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung unrichtig sei (10 ObS 16/95), sodaß die Berufung - wie dargelegt - keine ausgeführte Rechtsrüge enthielt.

Bei diesen für einen verständigen Versicherten eine zweckmäßige Rechtsverfolgung in Frage stellenden Rechtsmittelausführungen ergeben sich keine Billigkeitsmerkmale für einen Kostenzuspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte