OGH 10ObS167/95

OGH10ObS167/9520.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Reinhard Drössler und Werner Jeitschko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P*****, Pensionist und Landwirt, ***** vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Mai 1995, GZ 7 Rs 59/95-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. Jänner 1995, GZ 31 Cgs 184/94d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 20.7.1994 fand die Beklagte den Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 2.4.1994 (Behinderung der Halswirbelsäule nach mehrfachen Prellungen) mit einer Gesamtvergütung von 3.404 S (Höhe des voraussichtlichen Aufwandes für eine vorläufige Versehrtenrente von 570,50 S monatlich für die Zeit vom 2.6. bis 31.10.1994) ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß unabhängig von der festgestellten Unfallsfolge ua ein Zustand nach einem anlagebedingten Leistenbruch bestehe.

Mit Bescheid vom 1.8.1994 sprach die Beklagte aus, daß das Ereignis vom Sommer 1986 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Bei den festgestellten Gesundheitsschäden (Leistenbruch rechts) handle es sich um keine Folgen des angezeigten Ereignisses sondern um einen anlagebedingten Zustand.

(Auch) gegen den letztgenannten Bescheid erhob der Kläger rechtzeitig Klage. Deren diesbezügliches Begehren richtet sich erkennbar nicht auf eine Leistung für die Folgen des Unfalls vom Sommer 1986 sondern auf Feststellung, daß der Leistenbruch Folge eines Arbeitsunfalls sei. Dieses Begehren stützt sich darauf, daß es sich bei dem Leistenbruch nicht um ein anlagebedingtes sondern um ein arbeitsbedingtes Leiden handle. Dieses habe sich der Kläger, der jahrzehntelang schwerste Arbeiten verrichtet habe, durch eine extreme Arbeitsbelastung im Sommer 1986 zugezogen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß es sich um einen anlagebedingten Leistenbruch handle.

Das Erstgericht stellte fest, "daß es sich bei dem Ereignis vom Sommer 1986 (Leistenbruch rechts) nicht um einen Arbeitsunfall handle" (Punkt 1. des Spruches). Richtigerweise wäre das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen (s SSV-NF 8/14). Punkt 2. des Spruches betrifft den Arbeitsunfall vom 2.4.1994 und ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.

Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen war der Kläger (ein Nebenerwerbslandwirt) im Sommer 1986 auf seinem Grund mit der Errichtung eines Weges beschäftigt. Dabei wollte er einen im Wege stehenden festverwurzelten Baum versetzen. Da er ihn wegen des Felsbodens nicht ganz ausgraben konnte, mußte er ihn letztlich mit den Händen aus der Verankerung losreißen. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß er dabei einen Leistenbruch erlitt. Der Leistenbruch rechts ist zweifelsfrei unfallunabhängig entstanden. Er betrifft ganz reguläre Bruchpforten. Eine Anerkennung als traumatische Leistenhernie wäre nur bei einer direkten Gewalteinwirkung auf die rechte Leistenbeuge (zB einem Kuhhornstoß) möglich. Nach dem Ereignis vom Sommer 1986 sind keine meßbaren Folgen vorhanden.

In der von ihm selbst verfaßten, aber von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Berufungsschrift bezeichnete der Kläger das angefochtene Urteil, focht Punkt 1. des Spruches an, machte als Berufungsgrund nur unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend und beantragte die Abänderung im Sinne der Feststellung, daß es sich bei dem Leistenbruch um eine Folge des Unfalls vom Sommer 1986 handle.

Das Berufungsgericht gab der Berufung ua deshalb nicht Folge, weil es gegen die erstgerichtlichen Feststellungen keine Bedenken hatte.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die sich nur auf das Ereignis vom Sommer 1986 bezieht. Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und wünscht eine mündliche Revisionsverhandlung. Er beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils oder dessen Abänderung im klagestattgebenden Sinn.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung ist abzuweisen, weil eine solche dem Revisionsgericht nicht erforderlich erscheint (§ 509 Abs 2 ZPO).

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die gelten gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Daß der Kläger in erster Instanz nicht als Partei vernommen und nicht entsprechend angeleitet wurde, wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher - auch in einer Sozialrechtssache - nicht mehr mit Erfolg als Revisionsgrund geltend gemacht werden (zB SSV-NF 1/68).

Unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sind in der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO nicht genannt.

Auf die Rechtsrüge, der auch die behaupteten Feststellungsmängel zuzurechnen sind (zB SSV-NF 3/29), ist nicht weiter einzugehen. Da die Berufung keine gehörig ausgeführte Rechtsrüge enthält, kann diese in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 5 mwN).

Die Entscheidung, daß der Kläger die - nicht verzeichneten - Kosten seiner erfolglosen Revision selbst zu tragen hat, beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG iVm § 54 Abs 1 ZPO.

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