OGH 10ObS16/95

OGH10ObS16/9531.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gottfried P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1994, GZ 33 Rs 57/94-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Oktober 1993, GZ 9 Cgs 20/93h-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der behauptete Verfahrensmangel (Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei) wurde bereits in der Berufung gerügt, jedoch vom Berufungsgericht verneint; er kann daher nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).

Der im § 503 Z 4 ZPO erwähnte Revisionsgrund wurde zwar benannt, jedoch nicht gesetzgemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (§ 506 Abs 2 leg cit).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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