OGH 9ObA176/91

OGH9ObA176/9128.8.1991

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** D*****, Fotograf, ***** verteten durch Dr. ***** Rechtsanwalt*****, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft, ***** vertreten durch den Geschäftsführer E***** W*****, dieser vertreten durch Dr. ***** Rechtsanwalt*****, wegen

S 82.527,-- brutto sA (Revisionsstreitwert S 61.334,53 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 1991, 33 Ra 35/91-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. November 1990, 1 Cga 1595/88-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit

S 5.094,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 849,-- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht stellte die - im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittige - Klageforderung mit S 61.334,53 netto sA und die übersteigende Gegenforderung des beklagten Dienstgebers aus Gehaltsüberzahlungen mit S 73.297,95 netto sA als zu Recht bestehend fest und wies daher das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger über die Höhe des vereinbarten Entgelts Bescheid wußte, daß ihm bekannt war, daß er sein Entgelt überwiegend in Form von Akontozahlungen erhielt und ihm aus deren Höhe bewußt war, daß Überzahlungen geleistet wurden. Fallweise habe er auch "im Voraus Akontozahlungen" (= Vorschüsse) bekommen.

Diese Entscheidung bekämpft der Kläger nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil; es billigte die Beweiswürdigung durch das Erstgericht.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die zweite Instanz hat sich mit der Frage, ob der Kläger Zahlungen durch den Dienstgeber als Akontozahlungen erkannt hat, auseinandergesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage des gutgläubigen Verbrauchs empfangenen Arbeitsentgelts ist eine Rechtsfrage, die auf Grund der tatsächlichen Umstände, unter denen die betreffenden Beträge geleistet wurden, zu beantworten ist. Die Berufung des Klägers richtete sich nur gegen diese tatsächlichen Umstände; er hat daher, wie er selbst in der Revision ausführt, die Frage seiner Gutgläubigkeit nur ihm Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes aufgeworfen, eine Rechtsrüge aber nicht erhoben. Er kann daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mehr mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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