OGH 11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os138/07m; 15Os156/07s (RS0122737)

OGH11Os132/06f; 11Os131/06h; 14Os138/07m; 15Os156/07s18.3.2024

Rechtssatz

Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.

Normen

MRK Art13
MRK Art34
MRK Art35 Abs1
MRK Art35 Abs2
StPO §363a

11 Os 132/06fOGH23.10.2007
11 Os 131/06hOGH23.10.2007
14 Os 138/07mOGH19.02.2008

Auch; nur: Es gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T1)

15 Os 156/07sOGH21.01.2008

Auch

14 Os 35/08sOGH15.04.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs nach Art 35 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Hier: Dadurch, dass der Beschuldigte eine Änderung der Zuständigkeit durch Behauptung der Befangenheit beziehungsweise des Anscheins von Voreingenommenheit einzelner Justizorgane zu erreichen versuchte, hat er einen dafür nicht vorgesehenen Rechtsweg beschritten. Schon deswegen verwehrt sich eine Erneuerung desselben. (T3)

15 Os 72/08iOGH05.06.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). (T4)

11 Os 19/08sOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: In Ansehung des relevierten Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial durch - nach Ansicht der Einschreiterin - unzureichendes Zur-Kenntnis-Bringen von früheren Verfahrensergebnissen an den Schöffensenat und Nichtladung im ersten Rechtsgang beantragter Zeugen ist der Instanzenzug nicht erschöpft, weil ein entsprechender Vorwurf im Rahmen der gegen das Ersturteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben worden ist (Art 35 Abs 1 MRK). (T5)

13 Os 33/08iOGH14.05.2008

Vgl auch

15 Os 22/08mEGMR05.06.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde. (T6); Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens beziehungsweise zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen und damit effektiver Rechtsbehelf im Sinn der (vertikalen) Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. (T7)

12 Os 71/08wOGH19.06.2008

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T8)

13 Os 173/08bOGH17.12.2008

Vgl

13 Os 141/07wOGH22.01.2009

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Mangelnde Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK. (T9)

14 Os 178/08wOGH17.02.2009

Beisatz: Hier: Unzulässiger Erneuerungsantrag, wenn in diesem die bereits zuvor in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzungen (unzureichende Sprachkenntnisse des Dolmetsch und unterlassene Übersetzung von Zeugenaussagen) geltend gemacht werden. (T10); Beisatz: Wurde die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. (T11); Beisatz: Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG). (T12)

12 Os 125/08mOGH15.01.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). (T13)

13 Os 16/09sOGH16.04.2009

Auch; Beisatz: Die Übernahme der in Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt sinngemäß, was die Unbeachtlichkeit der spezifisch aus dem völkerrechtlichen Charakter der MRK sich ergebenden Zugangsbeschränkungen für das (allein innerstaatliche) Erneuerungsverfahren bedingt. Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T14)

14 Os 21/09hOGH21.04.2009

Vgl; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T15); Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T16)

11 Os 106/09mEGMR13.10.2009

Beis wie T13

15 Os 171/08yEGMR14.10.2009

Beis wie T13

13 Os 144/09iOGH14.01.2010

Auch

15 Os 168/09hOGH17.02.2010

Vgl; Beisatz: Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, muss auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. (T17)

13 Os 36/09gOGH14.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Unterlassener Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG. (T18)

15 Os 127/09dOGH30.06.2010

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK und legt damit auch nicht eine Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO deutlich und bestimmt dar. (T19)

11 Os 121/09tOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T17

11 Os 141/10kOGH16.11.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T7; Beis wie T18

11 Os 119/10zOGH13.12.2010

Vgl; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. (T20); Beisatz: Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. (T21); Bem: Siehe auch RS0126370. (T22)

15 Os 130/10xOGH15.12.2010

Vgl; Beis wie T17

13 Os 130/10gEGMR16.12.2010

Auch

15 Os 147/10xOGH15.12.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T23)

15 Os 28/10xOGH15.12.2010

Vgl; Beis wie T17

11 Os 162/10yOGH17.02.2011

Auch; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T24)

11 Os 142/10gOGH17.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Einspruchsentscheidung des OLG; Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK verneint. (T25)

14 Os 187/10xOGH05.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T13

15 Os 98/10sOGH16.03.2011

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T18

15 Os 184/10pOGH16.03.2011

Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12

14 Os 21/11mOGH24.05.2011

Auch; nur T1

11 Os 14/11kOGH14.04.2011

Vgl auch; nur T20; Beisatz: Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. (T26)

11 Os 86/11yOGH14.07.2011

Vgl auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T27)

12 Os 65/11tOGH05.07.2011

Vgl; Beis wie T2

11 Os 53/11wOGH14.07.2011

Vgl auch; nur T24; Beis wie T13; Beisatz: Einem Erneuerungsantrag wegen unangemessener Verfahrensdauer steht die mangelnde Rechtswegausschöpfung nach Art 35 Abs 1 MRK entgegen, wenn bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wurde. (T28)

15 Os 81/11tOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17

15 Os 175/10iOGH29.06.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T17

11 Os 104/11wOGH25.08.2011

Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 nur: Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen. (T29)

14 Os 12/11pOGH30.08.2011

Auch; nur T1; Beis wie T17

11 Os 107/11mOGH06.10.2011

Vgl; Beisatz: Das Fehlen der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T30)

15 Os 101/11hOGH19.10.2011

Vgl auch; nur T24; Beis wie T17

12 Os 174/11xOGH20.12.2011

Vgl; nur T1; nur T20; Beis wie T21; Bem wie T22

11 Os 169/11dOGH19.01.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erstmalig im Erneuerungsantrag erhobener Einwand der Schuldunfähigkeit. (T31)

11 Os 7/12gOGH16.02.2012

Auch; nur T1

15 Os 174/11vOGH29.02.2012

Auch; Beis wie T7

15 Os 92/11kOGH29.02.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T13

15 Os 4/12wOGH28.03.2012

Vgl auch; nur T1

15 Os 118/11hOGH29.02.2012

Vgl; nur T1; Auch Beis wie T28

14 Os 12/12iOGH03.04.2012

Beisatz: Anerkennung der durch die gegenständliche Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkten unangemessen langen Verfahrensdauer als Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) und dessen Ausgleich (durch ausdrückliche und messbare Strafmilderung) kann ‑ iSd Art 13 MRK gleichermaßen ‑ wirksam im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (vgl § 34 Abs 2 StGB) durchgesetzt werden, womit dem Erneuerungsantrag insoweit mangelnde Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegensteht. (T32)

14 Os 2/12vOGH15.05.2012

Vgl; Beis wie T26

15 Os 114/11wOGH30.05.2012

Auch; Beis wie T17; Ähnlich Beis wie T13

12 Os 34/12kOGH26.06.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12

13 Os 44/12pOGH30.08.2012

nur T24

17 Os 11/12iOGH10.12.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK unzulässig. Unzulässige Anträge können nach § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen werden. Insoweit ist § 363b Abs 2 StPO unter dem Aspekt der von 13 Os 135/06m erstmals ausgesprochenen (seither von der ständigen Rechtsprechung bestätigten) analogen Erweiterung des § 363a Abs 1 StPO planwidrig lückenhaft (vgl Art 35 Abs 4 MRK). (T33)

17 Os 24/12aOGH10.12.2012

Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof eröffnet in ständiger Rechtsprechung zwar die Möglichkeit ‑ auch ohne vorheriges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ Verletzungen von Grund- und Menschenrechten durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts im Weg eines auf § 363a Abs 1 StPO gestützten Antrags geltend zu machen. Dieser hat aber unter anderem die in Art 34 und 35 Abs 1 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfüllen. (T34)<br/>Beisatz: Hier: Der Großteil des Antrags lässt bereits die (konkrete) Bezugnahme auf eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts vermissen. (T35)

14 Os 21/13iOGH09.04.2013

Beis wie T17; Beisatz: Bekämpft der Erneuerungsantrag bloß die Beweiswürdigung, so legt er damit keine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. (T36)

15 Os 31/13tOGH24.04.2013

Auch; nur T24; Beisatz: Dies hat zur Folge, dass nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs dessen unmittelbarer Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen“ mit dem schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Rechtsbehelf des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) übereinstimmt. (T37)

15 Os 157/12wOGH24.04.2013

Auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21; Bem wie T22

15 Os 150/12sOGH22.05.2013

Auch; nur T24; Beis wie T17

13 Os 139/12hOGH14.02.2013

Auch, nur ähnlich T1

11 Os 73/13iOGH17.09.2013

Auch; Beis wie T13

14 Os 145/13zOGH05.11.2013

Vgl; Beis wie T17

13 Os 89/13gOGH19.11.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T21; Beisatz: Der grundsätzlich subsidiäre Erneuerungsantrag ist unzulässig, wenn das durch Art 6 Abs 1 erster Satz MRK garantierte Recht auf Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch Antragstellung in der Hauptverhandlung verbunden mit Urteilsanfechtung nach den Regeln der §§ 45 Abs 1, 281 Abs 1 Z 1 StPO wirksam durchgesetzt werden kann, weil vor oder in der Hauptverhandlung getroffene negative Entscheidungen nach § 45 StPO keine Bindungswirkung entfalten. (T38)

13 Os 71/13kOGH19.11.2013

Auch; Vgl auch Beis wie T13; Auch Beis wie T17

15 Os 151/12pOGH13.11.2013

Auch; Beis wie T17

12 Os 64/13yOGH17.10.2013

nur T24; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T13; Vgl auch Beis wie T12; Vgl auch Beis wie T23; Vgl auch Beis wie T37

12 Os 113/13dOGH14.11.2013

Auch; Auch Beis wie T17

11 Os 177/13hOGH11.02.2014

Auch; Beis wie T12; Beis wie T23; Beis wie T37; Beisatz: Kein Senat des Obersten Gerichtshofs kann - den Fall des vom Ansatz her anders gelagerten, sogenannten Reassumierens bei irrigem Ausgehen von unrichtigen tatsächlichen Umständen (RIS-Justiz RS0101052) ausgenommen - dem von den Verurteilten gestellten Antrag entsprechen, eine bestimmte Entscheidung - noch dazu eines anderen Senats - des Obersten Gerichtshofs aufzuheben und in idem zu entscheiden. (T39)

12 Os 110/13pOGH23.01.2014

Auch; nur T24; Beis wie T13

14 Os 154/13yOGH25.02.2014

Vgl; Beisatz: Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig. (T40)

13 Os 106/13gOGH23.04.2014

Auch; nur T24; Beis wie T17

13 Os 66/13zOGH03.10.2013

Vgl; Ähnlich Beis wie T21

14 Os 96/13vOGH12.08.2014

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: In Betracht kommt eine Entscheidung, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. (T41)

17 Os 13/14mOGH11.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T13

14 Os 47/14iOGH11.09.2014

Auch

15 Os 56/14wOGH29.10.2014

Auch; Beisatz: Der Erneuerungsantrag stimmt im Wesentlichen mit einem bereits vom Obersten Gerichtshof behandelten Erneuerungsantrag überein. (T42)

15 Os 100/14sOGH29.10.2014

Auch; nur T24; Beis wie T11; Beis wie T23; Beis wie T37; Beis wie T39

12 Os 85/14pOGH27.11.2014

Beis wie T11; Beis wie T23; Beis wie T39

12 Os 111/14mOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T13; Beis wie T17

13 Os 86/14tOGH22.01.2015

Auch; Beis wie T11; Beis wie T23

15 Os 149/14xOGH14.01.2015

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Unterlassung der Anfechtung des Ersturteils. (T43)

15 Os 33/15iOGH25.03.2015

Auch; Beis wie T16; Beis wie T26

14 Os 28/15xOGH28.04.2015

Auch; Beis wie T17

15 Os 154/14gOGH26.08.2015

Auch; Beisatz: Es gelten auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 Abs 3 lit b MRK. (T44)

15 Os 115/14xOGH07.10.2015

Auch; Beis wie T44

11 Os 95/15bOGH01.12.2015

Auch; Beis wie T21

15 Os 132/15yOGH09.12.2015

Auch; Beis wie T13

14 Os 17/16fOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Wird im Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes behauptet, kann es unter dem Aspekt der (vertikalen) Rechtswegerschöpfung notwendig sein, aus Anlass der gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Berufung einen Antrag auf Normenkontrolle (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG) zu stellen. (T45)

14 Os 110/15fOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Wenn ein Rechtsbehelf nur deshalb erfolglos war, weil er nicht in der vorgeschriebenen Form eingelegt wurde, Fristen versäumt wurden oder andere formelle Voraussetzungen unbeachtet blieben, sind die Bedingungen des Art 35 Abs 1 MRK nicht erfüllt, sofern nicht Verfahrensvorschriften in missbräuchlicher Weise zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers angewendet wurden. (T46)

15 Os 45/17gOGH19.07.2017

Auch; Beis wie T13

15 Os 78/17kOGH19.09.2017

Auch; Beis wie T13

15 Os 111/17pOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Die Geltendmachung einer grundrechtswidrigen Doppelverfolgung (in Form der Durchführung einer Hauptverhandlung) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn die der gerichtlichen Verfolgung zugrunde liegende Fortführung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft (§ 195 Abs 3 StPO) trotz Bestehens eines Verfolgungshindernisses durch einen ‑ gegenständlich aber nicht ergriffenen ‑ Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) überprüfbar gewesen wäre. (T47)

15 Os 104/18kOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T12

14 Os 90/18vOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T42

14 Os 83/18iOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T17

14 Os 145/18gOGH29.01.2019

Auch; Beis wie T26

23 Ds 2/19zOGH10.05.2019

Beis wie T39

14 Ns 67/19tOGH03.12.2019

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T26

11 Os 142/19wOGH14.01.2020

Beis wie T13; Beis wie T17

14 Os 122/19aOGH14.01.2020

Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T48)

14 Os 130/19bOGH25.02.2020

Vgl; Beis wie T30

14 Os 104/19dOGH22.10.2019

Vgl; Beis wie T30

11 Os 50/20tOGH15.07.2020

Vgl; Beis wie T13

12 Os 51/20xOGH11.08.2020

Vgl

13 Os 73/20iOGH13.10.2020

Vgl; Beis wie T12

14 Os 84/20iOGH03.11.2020

Vgl; Beis wie T28

11 Os 121/20hOGH08.01.2021

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8

11 Os 100/20wOGH23.12.2020

Vgl; Beis wie T17; Beis wie T46

14 Os 61/20gOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Die Geltendmachung einer Verletzung von Art 1 1.ZPMRK (im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 4 StPO im Ermittlungsverfahren) im Rahmen des subsidiären Rechtsbehelfs der Erneuerung des Strafverfahrens scheitert an der Unterlassung der (vertikalen) Erschöpfung des Rechtswegs, wenn sich der Erneuerungswerber nicht mit einem gegen das Unterbleiben der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegens der Aufhebungsgründe des § 115 Abs 6 StPO gerichteten Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO zur Wehr gesetzt, sondern vielmehr bloß die Nichtentsprechung eines Begehrens auf eine (im Gesetz nicht vorgesehene) Überweisung des auf einem Bankkonto erliegenden, durch Drittverbot beschlagnahmten Guthabens auf ein Konto des Oberlandesgerichts „unter Fortsetzung der Beschlagnahme“ gerügt hat. (T49)

13 Os 44/21aOGH14.07.2021

Vgl; Beis nur wie T26

14 Os 60/22pOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T30

13 Os 58/22mOGH07.09.2022

Vgl; Beis nur wie T30

13 Os 106/22wOGH22.02.2023

Vgl; Beis wie T17

15 Os 82/23gOGH30.08.2023

vgl

11 Os 71/23kOGH29.08.2023

vgl

12 Os 88/23tOGH07.09.2023

vgl; Beisatz wie T16

15 Os 78/23vOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Erneuerungsanträge, die sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützen, können nur innerhalb der in Art 35 Abs 1 MRK normierten (durch Art 4 des 15. ZPMRK verkürzten) Frist von vier Monaten nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. (T50)

12 Os 10/24yOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T16

14 Os 89/23dOGH18.03.2024

vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_20071023_OGH0002_0110OS00132_06F0000_002

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