OGH 11Os7/12g

OGH11Os7/12g16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Marek, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 53 Hv 18/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. April 2010, GZ 53 Hv 18/10v-53, wurde Wolfgang A***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2010, AZ 15 Os 127/10f, verworfen und der Berufung des Angeklagten dahingehend Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wurde.

Mit gegenständlichem, am 17. Jänner 2012 bei der Generalprokuratur eingelangten Antrag vom 16. Jänner 2012 begehrt der Verurteilte die Verfahrenserneuerung zufolge unrichtiger Anwendung des Gesetzes.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag erweist sich als unzulässig.

Der Erneuerungsantrag war schon deshalb ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Übrigen zwar zulässig (RIS-Justiz RS0122228), muss aber allen gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß entsprechen (RIS-Justiz RS0122737).

Unter Zugrundelegung des Art 35 Abs 2 MRK sind Beschwerden unzulässig, die im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmen.

Wurde der Oberste Gerichtshof bereits im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde mit der behaupteten Grundrechtsverletzung konfrontiert, ist es ihm schon aufgrund des ne-bis-in-idem Prinzips verwehrt, in einer von ihm bereits entschiedenen Sache ohne Vorliegen eines EGMR-Erkenntnisses eine erneute eigene inhaltliche Beurteilung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0122737; Schroll, WK-StPO § 23 Rz 3; Reindl/Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 36).

Ein Zulässigkeitskritium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist auch das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK); als solche kommt eine in Betracht, die letztinstanzlich infolge eines effektiven Rechtsmittels und in Bezug auf den Beschwerdegegenstand ergangen ist. Im Hinblick auf das angeführte Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2010, welches die Strafsache rechtskräftig beendete, ist auch das Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung nicht erfüllt.

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