OGH 13Os86/14t

OGH13Os86/14t22.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Limin L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 21/12k des Landesgerichts Eisenstadt über die Anträge des Verurteilten Hans S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und auf Hemmung des Strafvollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00086.14T.0122.000

 

Spruch:

Die Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und auf Hemmung des Strafvollzugs werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. August 2012 wurde ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ Hans S***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A/AA/1) und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG (A/AB/2) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit Beschluss vom 17. September 2013 wies der Oberste Gerichtshof (zu AZ 11 Os 83/13k, 84/13g, 99/13p) die Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten zurück. Seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 21. November 2013, AZ 23 Bs 340/13p, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem am 20. August 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Hans S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Das Antragsvorbringen, welches sich nicht auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau bewegt (vgl RIS‑Justiz RS0106464; 17 Os 11/12i), stützt sich nominell auf die Art 2, 6 und 14 MRK.

Der Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil er sich überwiegend darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein ‑ ohne vorherige Befassung des EGMR - gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Art 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RIS‑Justiz RS0122737).

Soweit der Antragsteller inhaltlich auch die in dieser Strafsache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kritisiert, verkennt er, dass diese ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand des Erneuerungsantrags ist (erneut RIS‑Justiz RS0122737 [T23]).

Das formell auch gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstattete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach ein weiteres Mal in einer bereits mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Kritik gegen das erstinstanzliche Urteil.

Der ‑ im Übrigen bloß unter scheinbarer Berufung auf Grundrechte gestellte ‑ Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Gleichermaßen war hinsichtlich des Antrags auf Hemmung des Strafvollzugs vorzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS‑Justiz RS0125705).

Stichworte