OGH 11Os83/13k

OGH11Os83/13k17.9.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Limin L*****, Tran Anh Quan P***** und Hans Jörg S***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen aller Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 7. August 2012, GZ 12 Hv 21/12k-269a, über die Beschwerden der Angeklagten gegen die Verweigerung einer Urteilsangleichung sowie über die Beschwerden der Angeklagten P***** und S***** gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden gegen den Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Limin L***** enthält - wurden

Limin L***** des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (A./AB./1./), des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels als Beteiligte gemäß § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 erster Satz dritter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (A./AC./III./) und der Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs 1 StGB (B./), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C./) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (E./);

Tran Anh Quan P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./AA./2./), des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (A./AB./3./), des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 erster Satz dritter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (AC./II./) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (D./);

Hans Jörg S***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (A./AA./1./) und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2, Abs 3 SMG (A./AB./2./) schuldig erkannt.

Danach haben

A./ vorschriftswidrig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung

AA./ Hans Jörg S***** und Tran Anh Quan P***** dazu beigetragen, dass die abgesondert verfolgten Van Uyen N*****, Dinh Thao N***** (geboren 1981) und Thua Thoai N***** am 13. Oktober 2011 in N***** Suchtgift in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge erzeugt haben, und zwar 32.603,6 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 4.303,59 Gramm Delta-9-THC, indem sie rund 600 Cannabispflanzen ernteten, trockneten und in Plastiksäcke verschweißten, und zwar

1.) Hans Jörg S***** im März 2011 in N***** und W*****, indem er den Mietvertrag betreffend das Objekt N*****, mit dem Vermieter anbahnte und im Auftrag des Tran Anh Quan P***** mit dem Namen der nicht existierenden Person des „Weiren Z*****“ als Mieter aufsetzte, an der Abwicklung mitwirkte, indem er zwei Mietzinse in Höhe von 12.000 Euro an den Vermieter übergab, und sich als Ansprechperson für die E***** als Stromanlagenbetreiber zur Verfügung stellte;

2.) Tran Anh Quan P*****

a.) im März 2011 in N*****, indem er Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter Dr. Ne***** führte und Hans Jörg S***** mit der Abfassung des Mietvertrags beauftragte;

b.) im September 2011 in W*****, indem er einen falschen Meldezettel lautend auf Thi Cam N***** herstellte und den Versicherungsvertrag für den vom abgesondert verfolgten Thao N***** D*****, geboren 1975, benutzten Pkw Peugeot 307 mit dem polizeilichen Kennzeichen W***** vermittelte, wobei dieser das genannte Fahrzeug verwendete, um den abgesondert verfolgten Thua Thoai N***** am 8. Oktober 2011 zur Pflege und Ernte und Van Uyen N***** am 13. Oktober 2011 zur Ernte der Cannabispflanzen zum Objekt in N***** zu verbringen und um die in der Plantage tätigen abgesondert verfolgten Thua Thoai N***** und Dinh Thao N*****, geboren 1981, im Zeitraum von September 2011 bis 13. Oktober 2011 dort mit Lebensmitteln zu versorgen sowie das Objekt selbst zu reinigen.

AB./ Limin L*****, Hans Jörg S***** und Tran Anh Quan P***** zum Anbau von Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift beigetragen, und zwar dazu, dass

I./ die abgesondert verfolgten Thua Thoai N***** und Dinh Thao N***** (geboren 1981) seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt bis 14. Oktober 2011 in N***** 588 Cannabispflanzen gossen, düngten und pflegten;

II./ der abgesondert verfolgte Thong Le T***** seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2011 bis 14. Oktober 2011 in A***** 1.009 Cannabispflanzen goss, düngte und pflegte;

III./ der abgesondert verfolgte Toan V***** D***** seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im September 2011 bis 14. Oktober 2011 in M***** 674 Stück Cannabispflanzen goss, düngte und pflegte,

nämlich

1.) Limin L***** ab November 2010 in M***** zu den unter AB./III./ genannten Tathandlungen (Anbau von 674 Cannabispflanzen), indem sie das Haus in ***** M*****, in welchem die angeführten Cannabispflanzen aufgezogen wurden, unter der falschen Identität der „Li L*****“ anmietete;

2.) Hans Jörg S***** zu den unter AB./I./ II./ und III./ genannten Tathandlungen (Anbau von 2.271 Cannabispflanzen), indem er

a) ab November 2010 in W***** im Auftrag des Tran Anh Quan P***** den Mietvertrag für das Objekt in ***** M*****, unter bewusster Verwendung des falschen Namens „Li L*****“ als Mieterin aufsetzte, die Unterzeichnung des Vertrags abwickelte, dem Vermieter die Kaution in Höhe von 2.340 Euro übergab und sich als Ansprechpartner für den Vermieter zur Verfügung stellte;

b) im März 2011 im Auftrag des Tran Anh Quan P***** den Mietvertrag für das Objekt in A***** unter bewusster Verwendung des falschen Namens „He Y*****“ als Mieter aufsetzte;

c) im März 2011 in N***** und W***** den Mietvertrag betreffend das Objekt N*****, anbahnte, im Auftrag des Tran Anh Quan P***** mit dem Namen der nicht existierenden Person des „Weiren Z*****“ als Mieter aufsetzte und an der Abwicklung mitwirkte, indem er zwei Mietzinse in Höhe von 12.000 Euro an den Vermieter übergab und sich als Ansprechperson für die E***** als Stromanlagenbetreiber zur Verfügung stellte;

3.) Tran Anh Quan P***** zu den unter AB./I./ II./ und III./ genannten Tathandlungen (Anbau von insgesamt 2.271 Cannabispflanzen), indem er

a) im November 2010 in M***** über das Objekt in ***** M*****, unter Verwendung eines falschen Namens („L*****“) Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter führte, Hans Jörg S***** mit der Abfassung des Mietvertrags beauftragte und dieses Objekt nach Vertragsabschluss für den Anbau der angeführten Cannabispflanzen zur Verfügung stellte;

b) im März 2011 in A***** das Objekt in ***** A*****, unter Verwendung des falschen Namens „He Y*****“ anmietete und Hans Jörg S***** mit der Abfassung des Mietvertrags beauftragte sowie das Objekt zum Anbau der angeführten Anzahl an Cannabispflanzen zur Verfügung stellte;

c) im März 2011 in N***** Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter Dr. Ne***** führte und Hans Jörg S***** mit der Abfassung des Mietvertrags beauftragte sowie das Objekt zum Anbau der angeführten Anzahl an Cannabispflanzen zur Verfügung stellte;

d) im September 2011 in W*****, indem er einen falschen Meldezettel lautend auf Thi Cam N***** herstellte und den Versicherungsvertrag für den vom abgesondert verfolgten Thao N***** D*****, geboren 1975, benutzten Pkw Peugeot 307 mit dem polizeilichen Kennzeichen W-***** vermittelte, wobei der abgesondert verfolgte Thao N***** D*****, geboren 1975, den vorgenannten PKW für Fahrten zu den Objekten in M*****, A***** und N***** verwendete, um den abgesondert verfolgten Thua Thoai N***** am 8. Oktober 2011 nach N***** zur Pflege der unter Punkt A./AB./I./ und den abgesondert verfolgten Thong Le T***** im September 2011 nach A***** zur Pflege der unter Punkt A./AB./II./ genannten Cannabispflanzen zu verbringen sowie den abgesondert verfolgten Van Uyen N***** zum Zwecke der Versorgung der Genannten sowie des abgesondert verfolgten Toan V***** D***** (Punkt A./AB./III./) mit Lebensmitteln und der Reinigung der Objekte in M*****, A***** und N***** chauffierte;

AC./ Tran Anh Quan P***** und Limin L***** dazu beigetragen, dass

I./ der abgesondert verfolgte Thao N***** D***** (geboren 1975) am 14. Oktober 2011 in N*****, W***** und anderen Orten Österreichs Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz beförderte, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 32.603,6 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 4.303,59 Gramm Delta-9-THC, indem er es mit dem PKW Peugeot 307 mit dem polizeilichen Kennzeichen W-***** von N***** nach W***** transportierte,

nämlich

II./ Tran Anh Quan P*****

a.) und der abgesondert verfolgte Van Uyen N***** zu der unter AC./I./ genannten Tathandlung am 14. Oktober 2011 in N*****, W***** und anderen Orten Österreichs, indem sie den Transport des Suchtgifts im PKW der Lim***** KG, Audi A6, polizeiliches Kennzeichen W-*****, begleiteten und den Weg abklärten;

b.) im September 2011 in W*****, indem er einen falschen Meldezettel lautend auf Thi Cam N***** herstellte und den Versicherungsvertrag für den vom abgesondert verfolgten Thao N***** D*****, geboren 1975, bei der diesem zu AC./I./ zur Last gelegten Tathandlung benutzten Pkw Peugeot 307 mit dem polizeilichen Kennzeichen W-***** vermittelte;

III./ Limin L***** zu den unter AC./I./ angeführten Tathandlungen am 14. Oktober 2011 in W*****, indem sie Tran Anh Quan P***** den auf ihr Unternehmen L***** KG gemeldeten PKW der Marke Audi mit dem polizeilichen Kennzeichen W-***** zum Zwecke der Abklärung der Wegstrecke des Suchtgifttransportes von N***** nach W***** zur Verfügung stellte;

B./ Limin L***** einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für sie ausgestellt, nämlich den Reisepass der Li L*****, Nr *****, und zwar im Zuge der Mietvertragsverhandlungen gegenüber dem Vermieter Christian St*****, indem sie sich als Li L***** ausgab und den vorgenannten Reisepass vorzeigte.

C./ Limin L***** im Zeitraum September 2010 bis zuletzt in W***** eine Urkunde, über die sie nicht oder nicht allein verfügen darf, unterdrückt, wobei sie mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, und zwar den Reisepass der Li L*****, Nr *****, indem sie ihn an sich nahm und trotz wiederholtem Ersuchen nicht zurückstellte.

D./ Tran Anh Quan P***** in W***** falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, einer Tatsache und eines Rechtsverhältnisses gebraucht werden, indem er

I./ am 3. Mai 2011 den Meldezettel des Van Doan N***** als Unterkunftgeber Hildegard W***** unterschrieb und das Datum 3. Mai 2011 einsetzte sowie die Unterkunftsadresse dazuschrieb;

II./ am 2. September 2011 den Meldezettel auf Thi Cam N***** als Unterkunftgeber Hildegard W***** unterschrieb sowie die Unterkunftsadresse ausfüllte;

E./ Limin L***** im November und Dezember 2010 in W***** falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar die Vollmachten vom 22. November 2010 sowie den Mietvertrag vom 1. Dezember 2010, indem sie diese mit dem Namen Liu L***** unterschrieb.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich - neben Beschwerden gegen die Abweisung von (auf die Bezeichnung des Hans Jörg S***** als Neunt- statt als Drittangeklagter abzielenden) Anträgen auf Angleichung bzw Berichtigung des schriftlich ausgefertigten Urteils - die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten: L***** und P***** führen sie in einem gemeinsamen Schriftsatz, teils mit einem beide Angeklagten betreffenden Abschnitt (Z 3, 4, 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO), teils nach Angeklagten getrennt aus (L*****: Z 4, 5, 9 lit a; P*****: Z 5, 9 lit a, 10); der Angeklagte S***** führt die Z 3, 4, 5, 9 lit a, lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ins Treffen.

Zur gemeinsamen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten L***** und P*****:

Die Verfahrensrüge (Z 3) verkennt, dass nur die gänzliche Unterlassung der Erstellung eines Protokolls über die Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist (RIS-Justiz RS0098665), eine Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO bewirkt keine solche.

Der unter derselben Ziffer geltend gemachte „Verstoß gegen die Urteilsangleichung“ liegt - abgesehen von der sinnfälligen Irrelevanz der Nummerierung des Angeklagten S***** (der in der Anklageschrift als Neunt- , im angefochtenen Urteil aber - nach früherer Teilerledigung anderer Personen - als nunmehriger Drittangeklagter geführt wird), wenn nur (wie hier) das Urteil keinerlei für eine Verwechslung geeignete Zweifel an der Identität der mehreren Angeklagten lässt - nicht vor, weil sowohl das verkündete (ON 269 S 67) als auch das schriftlich ausgefertigte (US 1) Urteil Hans Jörg S***** betreffen, sodass eine Urteilsangleichung ausscheidet.

Die Verfahrensrüge (Z 4) geht - abgesehen vom Fehlen sämtlicher Formalvoraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes - inhaltlich der Protokolle über die Hauptverhandlung (ON 208, 243, 244 und 269) zu Unrecht von einem von der Vorsitzenden angeordneten Vorgehen nach § 271a StPO aus, weshalb die Bezugnahme auf Abs 2 leg cit in die Irre geht. Ein Recht im Sinne der genannten Bestimmung auch für den Fall des § 271 Abs 2 letzter Satz StPO (der hier vorlag - vgl ON 309 S 3) ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Behauptung unzureichender Feststellungen „zu den unmittelbaren Tätern“ in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ignoriert US 16 (Tatplan) und US 29 ff. Dass die Beschwerdeführer die „Verurteilung wegen Beitragshandlungen ... hinterfragen“ und sie ihnen „im gegebenen Fall ... unzulässig erscheint“, ist keine prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 588).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten L*****:

Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) verfiel - der Verfahrensrüge (Z 4) entgegen - der Antrag auf Vernehmung der „Maklerin“ N. I***** [I*****], „zum Beweis dafür, dass die Erstangeklagte mehr oder minder kein eigenes Interesse und auch keine eigene Teilnahme an den gesamten Vermittlungs- und Abschlussgesprächen und allenfalls auch zum Beweisthema 'Herzeigen des Reisepasses, ob die Zeugin dazu Wahrnehmungen gemacht hat bzw ob sie das gesehen hat'“ (ON 269 S 57), der Ablehnung (S 65): Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte (US 68), zielte das Beweisbegehren einerseits auf reine - im Hauptverfahren aber unzulässige - Erkundung und erklärte andererseits nicht, inwiefern die Zeugin innere Vorgänge der Erstangeklagten hätte erkennen können.

Die weitere Verfahrensrüge (Z 4) versäumt den Bezug auf die schöffengerichtliche Abweisung eines kongruenten Antrags und verkennt überdies die Reichweite des (zur ohne Anwesenheit eines Verteidigers durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung eines sich späterer Aussage entschlagenden Zeugen ergangenen) Rechtssatzes RIS-Justiz RS0097566 [T5], der nicht auf § 164 Abs 2 StPO bezogen ist.

Der Erledigung der Mängelrüge ist voranzustellen, dass die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO keine litterae enthält, die Fehlzitierung ist als Bezugnahme auf die Unterfälle dieses Nichtigkeitsgrundes zu identifizieren.

Die Behauptung unzureichender Begründung der zum Schuldspruch B./ führenden Annahmen US 20 (siehe auch US 40) lässt die formell mängelfreien erstrichterlichen Ausführungen US 41, 48 und 67 außer Acht. Der Vorwurf eines Zirkelschlusses in der Begründung US 57 ff der zum Schuldspruch A./AC./III./ führenden Annahmen US 38 ff verkennt, dass die Tatrichter die Konstatierung einer kriminellen Vereinigung (US 18, 28, 33, 40) nicht in kreisartiger Vermengung mit späteren Ereignissen begründeten (US 60 f). Das weitere Vorbringen dazu erschöpft sich in beweiswürdigenden Überlegungen nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren gesetzlich eingeräumten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (zB „ergibt sich nicht zwingend und denklogisch ein Vorsatz ...“), was teilweise durch die Behauptung eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) geltend gemacht wird. Der Schluss aus der Anzahl der geernteten Cannabispflanzen auf einen Vorsatz, der auf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge gerichtet war (US 66; § 28 Abs 1 erster Satz dritter Fall, Abs 2 SMG) ist logisch und empirisch unbedenklich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

Die geltend gemachten Unvollständigkeiten (Z 5 zweiter Fall) liegen nicht vor:

Zum Schuldspruch C./ entwickelt die Beschwerdeführerin Bedenken gegen die Gültigkeit und Echtheit des Reisepasses der Li L*****. Ersteres, weil die Zeugin dies in ihrer Aussage in der Hauptverhandlung in Zweifel gezogen hätte (ON 244 S 26), zweiteres im Hinblick auf eine Angabe der Zeugin als Asylwerberin (sie wisse nicht, ob der von ihr bei der Einreise verwendete Pass falsch gewesen sei). Zur Gültigkeit bestand im Hinblick auf weitere Aussagen der Zeugin (S 27 - Rückforderung, S 34 - abgelaufen war nur das Visum, nicht der Pass) keine gesonderte Begründungspflicht (US 19, 40; überdies erfüllte selbst ein abgelaufener Reisepass eine Identifizierungsfunktion - vgl RIS-Justiz RS0095608, RS0095554); die Echtheit der unterdrückten Urkunde wird mit den beweiswürdigenden Spekulationen der Beschwerdeführerin nicht in erörterungsbedürftige Zweifel gezogen.

Disloziert nominell auch aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO rügt die Rechtsmittelwerberin die Nichterörterung von Aussagen der Erst- und des Zweitangeklagten hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeugs Audi A 6 der L***** KG (Schuldspruch A./AC./III./). Dass die Erstangeklagte ihre Verfügungsgewalt über das Fahrzeug bereits vor dem 14. Oktober 2011 vollständig aufgegeben und an den Zweitangeklagten übertragen hätte (und somit am genannten Fahrzeug nicht neuerlich und zweckgewidmet übertragen hätte können), ist ein spekulatives Konstrukt in der Beschwerde, auf die vorweg einzugehen das Erstgericht nicht verpflichtet war (US 33); überdies bestand der Beitrag der Erstangeklagten auch im zugesagten Empfang des beförderten Suchtgifts (US 65 f).

Aus welchem Grund sich die Zeugin Li L***** als Liu Pi***** ausgab, betrifft keine entscheidende Tatsache (vgl zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398).

Nicht erörterungsbedürftig war die Aussage eines Mitangeklagten, die Erstangeklagte nicht zu kennen. Dass der Zweitangeklagte unter anderem die Erstangeklagte nicht zu belasten trachtete, haben die Tatrichter ausdrücklich erwogen (US 43) und mussten darauf nicht in jedem Detail Bezug nehmen.

Das abschließende Vorbringen zur Mängelrüge ist teils unvollständig, teils sprachlich nicht verständlich und entspricht somit nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der den Nichtigkeitsgrund bildenden Umstände, weshalb darauf nicht einzugehen war (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Das Behaupten von Scheinkonkurrenz der Schuldsprüche A./AB./(III./)1./ und B./ (der Sache nach Z 10) lässt eine methodisch vertretbare Ableitung vermissen, dass das hier verwirklichte Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB eine typische Begleittat für das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG darstelle.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten P*****:

Soweit die Mängelrüge (Z 5) - unter Verweis auf ein „asiatisch-traditionelles Frauenbild“ - ein Abhängigkeitsverhältnis der Erstangeklagten vom Zweitangeklagten behauptet, bezieht sie sich zum Zweitangeklagten auf keine für diesen entscheidende Tatsache (und argumentiert zur Erstangeklagten mit eigenständig beweiswürdigenden Momenten nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht normierten Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld; vgl dem entgegen überdies US 47 f, 45).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet Scheinkonkurrenz des Schuldspruchs D./II./ zum Schuldspruch A./AC./III./, lässt aber eine methodengerechte Ableitung dafür vermissen, dass das fallaktuell begangene Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB eine typische Begleittat zur Beförderung von Suchtgift (§ 28 Abs 1 erster Satz dritter Fall SMG) sei; überdies übergeht der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig, dass mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine (weitere) Beitragshandlung gesetzt wurde (US 39).

Die Subumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch A./AA./1./ lässt mit der Kritik des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG (vorgeblich zwar nicht, inhaltlich aber doch) die erstgerichtlichen Konstatierungen US 34 f außer Acht. Die letztlich gegen für den Angeklagten ungünstige Feststellungen erhobenen eigenständig beweiswürdigenden Einwände nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld entziehen sich von vornherein meritorischer Erwiderung.

Soweit der Zweitangeklagte zu A./AC./II./a) ein „bloßes Mitfahren bei Suchtgifttransporten“ einwendet, entfernt er sich einmal mehr vom Tatsachensubstrat des Ersturteils (US 38 f). Die Behauptung, es handelt sich „im vorliegenden Fall prinzipiell nicht um eine Beitragstäterschaft zu § 28a SMG“, ist einer rechtlichen Antwort nicht zugänglich (zum fälschlich verwendeten Begriff „Feststellungsmangel“ vgl überdies Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Hans Jörg S*****:

Dessen Vorbringen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist nahezu wortident mit dem (gemeinsamen) der Erst- und des Zweitangeklagten; es bedarf somit keiner weitergehenden Antwort als der dazu bereits gegebenen.

Gleiches gilt für das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 4) in Richtung § 271a StPO.

In der Hauptverhandlung (ON 244 S 68 f) hatte der Nichtigkeitswerber zum Beweis dafür, dass der Angeklagte S***** im Kanzleibetrieb des Mag. Robert Ig***** „als Assistent vollinhaltlich integriert war, alle Schlüssel zu allen Eingängen als auch relevanten Kanzleiräumen besaß, sowie die von ihm benutzten Kanzleiräumlichkeiten technisch vollständig im EDV-Netzwerk und Telefonanlage des Kanzleibetriebs integriert sind und er die Mietverträge für die Objekte M*****, A***** und N***** über die Kanzlei, sodass sie im Netzwerk der Kanzlei als auch in den Urkundensammlungen (RA-Handakten) und Rechnungsunterlagen der Kanzlei erfasst sind, aufgesetzt habe, sowie die Abwicklungen im Kanzleibetrieb vorgenommen habe“, die zeugenschaftliche Einvernahme von Christine A*****, Mag. Petra Sch***** und Thomas Ac***** beantragt. Die Abweisung dieses Antrags (S 71) verletzte Verteidigungsrechte (Art 6 Abs 3 lit d MRK) nicht, weil sinnfällig keine erheblichen Tatsachen (zum Begriff Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 37; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321) betroffen sind.

In der Hauptverhandlung am 7. August 2012 „wiederholte“ der Verteidiger des Angeklagten S***** „seine bisherigen Beweisanträge (ON 236 sowie HV-Protokoll vom 21. 6. 2012 = ON 244, AS 68 ff)“. Die ON 236 ist ein umfangreicher Schriftsatz dieses Angeklagten, der in der Hauptverhandlung am 20. Juni 2012 verlesen wurde (ON 243 S 5). In der Hauptverhandlung am 21. Juni 2012 hielt „der Verteidiger ... [des Angeklagten S*****] ... die bisher gestellten Beweisanträge aufrecht“ (ON 244 S 68).

Die Kritik (Z 4) an der (zweifachen) Abweisung (ON 244 S 71, ON 269 S 65) der (undifferenziert zweifach geäußerten) Beweiserhebungen scheitert an der für eine Verfahrensrüge erforderlichen formell korrekten (weil nur dann verfahrensbezogen überprüfbaren) Antragstellung in der Hauptverhandlung; das abweisliche Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts ändert nichts am Mangel der Legitimation zur Verfahrensrüge (vgl § 222 Abs 2 StPO; zuletzt 15 Os 34/11f mwN aus der Judikatur; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310, 313). Bleibt anzumerken, dass sich die in ON 236 auf S 33 ff ersichtlichen Ausführungen ohnedies für eine erfolgversprechende Antragstellung (§ 55 StPO) als nicht geeignet erweisen.

Als „Verletzung der Protokollierungspflicht nach § 161 Abs 3 StPO“ rügt der Beschwerdeführer, eine von ihm gestellte Suggestivfrage sowie die Antwort (des Zeugen) darauf sei nicht protokolliert worden (siehe allerdings ON 244 S 21).

Zur Verfahrensrüge ist er in diesem Zusammenhang nicht legitimiert, weil er sich diesbezüglich nicht auf eine Entscheidung des von ihm dazu angerufenen Schöffensenats berufen kann (ON 269 S 5; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302 f, 305).

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass die relevierte Frage (an einen ermittelnden Polizeibeamten), „ob es hinsichtlich der Mittäterschaft des Angeklagten Hans Jörg S***** einen Beweis gibt“, sinnfällig nicht auf eine Tatsachenwahrnehmung, sondern auf eine Einschätzung gerichtet war, die aber nicht Gegenstand einer - statthaften und somit auch erörterungsbedürftigen - Zeugenbeweisführung ist (§ 154 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0097545, RS0097540; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 435; Fabrizy, StPO11 § 154 Rz 2).

Erstmals in der Verfahrensrüge (Z 4) bringt der Rechtsmittelwerber vor, das Erstgericht „hätte sich mit der Frage der Straflosigkeit und Irrtum auseinandersetzen müssen, also zu klären gehabt, ob der Drittangeklagte als Assistent in einer Rechtsanwaltskanzlei seine Handlungen innerhalb der Schranken des § 9 Abs 1 RAO ... in Ausübung einer Rechtspflicht oder eines Rechtes vorgenommen hat“, ohne hier oder später (in der Rechtsrüge) deutlich und bestimmt einen nichtigkeitsbegründenden Umstand aus diesem Gedanken abzuleiten (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Vielmehr vermengt der Beschwerdeführer durchgehend die Tatfrage (seines Kenntnisstandes) mit sich allenfalls aus § 9 Abs 1 RAO ergebenden rechtlichen Folgen (die allerdings - wie die dreimalige Erwähnung der Gesetzesbindung zeigt - nicht die Begehung strafbarer Handlungen umfassen) und entzieht seine somit methodisch nicht korrekte Argumentation jeglicher sachlicher Erwiderung.

Der Erledigung der Mängelrüge ist voranzustellen, dass der Nichtigkeitsgrund des vierten Falls des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht vorliegt, wenn die von den Tatrichtern für ihre Entscheidung angeführten Gründe dem Angeklagten bloß nicht genug überzeugend erscheinen oder neben dem vom Erstgericht mängelfrei gezogenen Schluss noch andere, vor allem für den Angeklagten günstigere Folgerungen möglich wären (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 46a).

Wiederholt behauptet der Beschwerdeführer, die Feststellungen zu seiner subjektiven Tatseite (US 34 ff) seien nicht oder nicht ausreichend begründet: Als Antwort genügt der Hinweis auf die eingehenden erstrichterlichen Erwägungen US 60 ff, die das Vermisste logisch und empirisch einwandfrei (zum Maßstab vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) enthalten.

Zum besseren Verständnis der späteren Vorgänge beschäftigt sich das angefochtene Urteil auch mit der letztlich gescheiterten Anmietung eines Hauses in Z***** im Jahr 2010 (US 16 ff, 43 ff). Soweit der Nichtigkeitswerber mehrmals die erstgerichtlichen Erwägungen dazu in Details angreift (und auch einen Rechtsfehler mangels Feststellungen und einen Feststellungsmangel geltend macht), bedarf dies keiner Erwiderung, weil dieser Sachverhaltskomplex nicht in einen eigenen Schuldspruch mündete.

Dass hinsichtlich des Objekts in M***** (A./AB./III./) ein Zeuge aussagte, er habe nicht zwingend auf einem gemeinsamen Termin zur Vertragsunterfertigung bestanden, tangiert weder Schuld- noch Subsumtionsfrage und durfte somit unerörtert bleiben. Ebendies gilt für die Aussage des Vermieters, nie nachgefragt zu haben, ob der Schlüssel des Hauses tatsächlich - wie vom Angeklagten P***** angekündigt - bei Hans Jörg S***** hinterlegt worden sei.

Eine logisch zwingende Begründung (die genau von der logisch unhaltbaren zu unterscheiden ist) ist schlechterdings unmöglich und wird vom Beschwerdeführer (im Zusammenhang mit Kontakten zu weiteren Mitgliedern der kriminellen Vereinigung) daher zu Unrecht eingefordert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449).

Immer wieder verfällt der Rechtsmittelwerber in eine eigenständige beweiswürdigende Argumentationsweise, wie sie allerdings nur die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht normierte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erlaubt (etwa zu den angeblichen chinesischen Mitinteressenten, deren Existenz zweifelhaft blieb - was indes dahinstehen kann, weil davon die Annahme einer kriminellen Vereinigung mit teilweise unbekannt gebliebenen Mitgliedern [US 28, 33 f] nicht tangiert wird).

Die Rüge einer Feststellung als aktenwidrig verkennt grundsätzlich, dass der fünfte Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO schon nach dem Wortlaut klar die Begründungs-, nicht aber die Feststellungsebene eines Urteils betrifft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393).

Das Herausgreifen einzelner Details der erstgerichtlichen Beweiswürdigung missachtet die Verpflichtung eines Nichtigkeitswerbers, sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).

Das Verhalten des Drittangeklagten im Zusammenhang mit der Vernehmung der Erstangeklagten vor der Polizei schließlich war in keiner Weise erörterungsbedürftig.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810 ua; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 593).

Diesen Geboten widersetzt sich der Beschwerdeführer, indem er die zur subjektiven Tatseite umfassend getroffenen Konstatierungen US 34 ff negiert.

Das dogmatisch unsaubere Durchmischen der Begriffe „Feststellungsmangel“ und „Rechtsfehler mangels Feststellungen“ (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff) nimmt den Rechtsmittelausführungen zusätzlich schon vom Grunde her die methodisch-korrekte Ausrichtung.

Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter (auch) zur kriminellen Vereinigung die subsumtionsnotwendigen Konstatierungen gar wohl getroffen: US 28, 33 f, 40.

Welche „negative Tatbestandsvoraussetzung“ durch die Verwendung des Angeklagten S***** als Rechtsanwaltsassistent vorliegen soll, lässt die Rechtsmittelschrift im Dunkeln. Ebendies gilt für die „Obliegenheitsverpflichtung des Drittangeklagten in der Rechtsanwaltskanzlei zur Feststellung der Identität der Parteien“ und für „den im Mietvertrag genannten Aufenthaltsort des Mieters für die Objekte M*****, A***** und N***** in Substitution mit der Obliegenheitsverpflichtung des Drittangeklagten“. Hinsichtlich des „Asylverfahrens Liu Pi***** alias Liu L***** alias Isabella L***** E*****“ fehlt es der Geltendmachung eines Feststellungsmangels an einem davon beeinflussbaren Schuldspruch des Angeklagten S*****.

Welche Relevanz die Stellung dieses Angeklagten als Assistent eines Rechtsanwalts (namentlich im Zusammenhang mit der polizeilichen Vernehmung der Erstangeklagten) auf die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz entfalten sollte, erklärt die Beschwerde (nominell teilweise Z 9 lit b) nicht.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) zur Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG übergeht - einmal mehr - prozessordnungswidrig die Konstatierung dazu auf US 35 und entzieht sich jeder Erwiderung.

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) bestreitet gleichermaßen die zu den Schuldsprüchen führenden Feststellungen und gipfelt in der Behauptung einer „Missachtung der Bestimmungen des §§ 32 ff StGB als Ganzes“. Die Zielrichtung dieses Vorbringens bleibt unerfindlich und ist - neuerlich - keine deutliche und bestimmte, sohin erwiderungsfähige Bezeichnung eines Nichtigkeit bewirkenden Umstands (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Festgehalten sei, dass aus den bereits genannten Gründen die von allen Angeklagten gewünschte (ohne dass in den Nichtigkeitsbeschwerden allerdings irgendein Nachteil daraus für die Rechtsmittelwerber dargetan wird) Urteilsangleichung zu Recht unterblieb, womit auch die Beschwerden gegen die diesbezüglichen Beschlüsse der Vorsitzenden erledigt sind (RIS-Justiz RS0126057, vor allem 13 Os 141/11a, 15 Os 22/13v).

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden gegen die Verlängerung der Probezeiten bei den Angeklagten P***** und S***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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