OGH 11Os80/95 (RS0098665)

OGH11Os80/9526.6.2024

Rechtssatz

Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht.

Normen

StPO §271 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z3

11 Os 80/95OGH05.09.1995
14 Os 44/96OGH19.11.1996
13 Os 125/97OGH24.09.1997

Auch

3 Bkd 6/96OGH07.04.2000
11 Os 124/03OGH07.10.2003

Auch; Beisatz: Nicht aber die Unterlassung der vom Gesetz nicht geforderten umfänglichen Erzählung der Urteilsverkündung. (T1)

14 Os 100/04OGH15.02.2005

Auch

14 Os 22/05zOGH05.04.2005

Auch; nur: Eine mangelhafte Protokollierung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T2)

12 Os 133/06kOGH15.02.2007

Auch; nur T2

13 Os 15/07sOGH07.03.2007

Auch; nur: Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles ist mit Nichtigkeit bedroht. (T3)<br/>Beisatz: Die fehlende Unterfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls durch die Schriftführerin, welche vor Fertigstellung der Reinschrift ihre Gerichtspraxis beendete, begründet zwar eine aus Z 3 beachtliche Verletzung des § 271 Abs 1 StPO, kann jedoch zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, dass diese auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (WK-StPO § 281 Rz 263). (T4)

11 Os 137/07tOGH18.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Nur die Unterlassung der Erstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls ist ein nichtigkeitsbegründender Verstoß gegen § 271 StPO (vgl WK-StPO § 271 Rz 5). (T5)

11 Os 73/08gOGH19.08.2008

Auch; Beisatz: Nach § 271 Abs 1 StPO ist nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht. (T6)<br/>Beisatz: Findet sich die Unterschrift des Vorsitzenden unterhalb der unmittelbar an das nicht von ihm unterfertigte Hauptverhandlungsprotokoll anschließenden, noch am selben Tag erfolgten Verfügung über die Ausschreibung der neuen Hauptverhandlung, so ist dadurch klargestellt, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen bloßen Protokollsentwurf handelt. (T7)

12 Os 167/07mOGH21.02.2008

Vgl auch

15 Os 5/11sOGH16.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar. (T8)

12 Os 206/10aOGH29.03.2011

nur T3

11 Os 83/13kOGH17.09.2013

Beisatz: Eine Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO bewirkt keine solche. (T9)

15 Os 151/15sOGH14.01.2015

Auch; Beis wie T8

11 Os 106/15wOGH19.05.2016

Auch; Beis wie T9

15 Os 127/17sOGH22.11.2017

Auch

13 Os 11/18vOGH14.03.2018
12 Os 24/19zOGH11.04.2019

Beis wie T8

12 Os 67/20zOGH10.09.2020

Vgl

12 Os 119/20xOGH21.01.2021

Vgl

14 Os 103/20hOGH15.12.2020

Vgl; Beisatz: Dass das Protokoll über die Hauptverhandlung die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, des Anklägers und der Schriftführerin ‑ entgegen der (ausnahmslosen) Anordnung des § 271 Abs 1 Z 2 StPO ‑ nicht enthält, begründet keine Nichtigkeit, weil nur das gänzliche Fehlen eines Protokolls über die Hauptverhandlung, nicht aber dessen Inhalt unter Nichtigkeitssanktion steht. (T10)

14 Os 91/21wOGH14.09.2021

Vgl

13 Os 108/22iOGH21.12.2022

Vgl

24 Ds 1/22iOGH06.12.2022

Vgl

15 Os 84/23aOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Die bloß unvollständige Zustellung des Protokolls nach Ende der Hauptverhandlung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T11)

14 Os 72/23dOGH28.11.2023

vgl

13 Os 106/23xOGH26.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950905_OGH0002_0110OS00080_9500000_002

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