European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00106.15W.0519.000
Spruch:
wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
wobei er ein Fenster aufbrach;
indem er die Tür zum Lagerraum aufbrach und versperrte Spinde in der Umkleide aufbrach;
3) „auf den“ 25. Mai 2014 in R*****
a) Kennzeichentafeln der Christine Mü*****,
Rechtliche Beurteilung
Danek Danek
Danek Danek Ratz
verschieden und daher gesondert auszuführen sind, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902). Soweit daher
Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes sind nur die eigene örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts betreffende Fehler (Ratz, WK‑StPO § 281a Rz 3) ‑ einen solchen spricht die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft behauptende Rüge gar nicht an, weshalb sie vom Ansatz verfehlt ist. Mit Blick auf die vom Oberlandesgericht angenommenen (13 Os 65/10y) Tatorte erweist sich der Einwand auch inhaltlich unberechtigt.
Die Besetzungsrüge (Z 1) leitet Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) aus dem Umstand ab, dass sie „Ermittlungsergebnisse vom 6. bzw 7. 12. 2014“ gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesen, Anträge auf „Nichtverwertung“ der „Ergebnisse der molekulargenetischen Sachverständigengutachten“ sowie der „Ergebnisse der Daten einer Nachrichtenübermittlung“ abgelehnt und vom Angeklagten vorgelegte Auszüge einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht zu den Akten genommen habe. Seine deshalb in der Hauptverhandlung gestellten (als Rüge zu wertenden) Anträge auf „Ablehnung der Vorsitzenden wegen Befangenheit“ seien vom Schöffengericht ‑ aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht ‑ abgewiesen worden.
Das Vertreten einer von der eines Angeklagten verschiedenen Rechtsansicht, ja selbst eine allenfalls unrichtige Gesetzesauslegung durch den Richter begründet für sich keine Befangenheit desselben, sondern erst die begründet erscheinende Annahme, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt sei, von einer vor der Entscheidung über den Fall gebildeten Meinung wieder abzugehen (vgl RIS‑Justiz RS0096733; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 12, 15). Substantiierte Anhaltspunkte für ein solches unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde kein weiteres deutliches und bestimmtes Vorbringen aus Z 1 enthält. Spätere Ausführungen zur Beeidigung einer Schöffin und der Protokollierung dieses Vorgangs (ON 471 und Schreiben des Angeklagten vom 21. April 2016) bedürfen daher keiner Erörterung. Im Übrigen bezieht sich § 271 Abs 7 StPO nur auf ‑ hier nicht vorliegende ‑ erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung, die zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist dann gegeben, wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde. Nichtig in diesem Sinn sind nur solche Akte, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet (RIS‑Justiz RS0099358; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 169, 173 ff).
Mit der (eingangs) bloß pauschalen Behauptung der Verfahrensrüge (Z 2), sämtliche trotz Widerspruchs des Angeklagten verlesenen Aktenstücke würden „nichtige Erkundigungen oder Beweisaufnahmen im Ermittlungsverfahren“ beinhalten, wird der angeblich Nichtigkeit begründende Umstand nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO; vgl auch Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 49).
Der weitere Einwand (Z 2), bei der gegen den Widerspruch des Angeklagten verlesenen Auswertung der erhobenen Rufdaten durch einen Sachbearbeiter der Polizei (ON 173 AS 447 ff) handle es sich um eine (die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen umgehende) „nichtige Erkundigung“ (§ 152 Abs 1 StPO) ist nicht nachvollziehbar, weil die nähere Analyse und Aufarbeitung von im Wege einer in der StPO geregelten Ermittlungsmaßnahme (der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung iSd § 134 Z 2 StPO; vgl ON 43, 152) erlangten Daten durch Ermittlungsorgane kein Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer (vom Ermittlungsorgan verschiedenen) Person iSd § 151 Z 1 StPO betrifft (vgl Kirchbacher, WK‑StPO Vor §§ 151‑166 Rz 1 f, § 151 Rz 1, 4 und § 152 Rz 1). Da die Verpflichtung des Anbieters gemäß § 138 Abs 2 StPO (primär) auf die Übermittlung der angefragten Daten in Schriftform abstellt (vgl § 134 Z 5 StPO, den Verweis auf §§ 93 Abs 2, 111 Abs 3 StPO und die Bestimmungen über die Durchsuchung in § 138 Abs 3 letzter Satz StPO), geht auch die Behauptung ins Leere, mit dem Unterbleiben einer förmlichen Vernehmung des Anbieters über die mit der Anordnung abgeforderten Daten sei § 153 StPO umgangen worden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Kontext erwähnte Bestimmung des § 140 Abs 1 StPO wiederum normiert gerade nicht die Nichtigkeit von Ergebnissen (§ 134 Z 5 StPO) und ist daher aus Z 2 unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 176).
Ebenso geht das Rechtsmittel im Ansatz fehl, indem es „Protokolle“, „Berichte“ und „Amtsvermerke“ über Vorgänge (Festnahme am 6. Dezember 2014, „Durchsuchung der Aktentasche“ und Sicherstellung eines Mietvertrags samt Bankunterlagen, „Durchsuchung des Fahrzeugs“ und Sicherstellung des Inhalts, Durchsuchung der Garage), die gerade nicht mit dem Verlangen einer Auskunft oder der Entgegennahme von Mitteilungen von (von den agierenden Organen verschiedenen) Personen (§ 151 Z 1 StPO) einhergehen, schlicht als (nichtige) „Erkundigungen“ iSd § 152 Abs 1 StPO bezeichnet und daraus ‑ ebenso wie mit der Berufung auf § 13 Abs 3 StPO ‑ Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 2 StPO abzuleiten trachtet (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 187).
Bleibt zum weiteren (an zahlreichen Stellen des Rechtsmittels wiederholten) Vorbringen, in der Hauptverhandlung seien gegen den Antrag des Angeklagten (Z 4) unverwertbare Beweisergebnisse verlesen (vorgetragen) und im Urteil verwertet (Z 5 vierter Fall) worden, ‑ unter Einbeziehung der Ergebnisse der Hauptverhandlung ‑ zunächst voranzustellen:
Eine Verfahrensrüge verspricht Erfolg, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass die getroffene Verfügung ‑ ungeachtet allfälliger rechtlicher Erwägungen desjenigen Organwalters, der sie getroffen hat ‑ angesichts der tatsächlichen Lage im Verfügungszeitpunkt rechtlich verfehlt war. Ist die Lösung, ausgehend von der vom verantwortlichen Organwalter dafür (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs erkennbar) herangezogenen Sachverhaltsgrundlage, rechtsrichtig erfolgt, kann diese Sachverhaltsgrundlage nur nach Maßgabe der in Z 5 (zu Gunsten des Angeklagten auch der Z 5a) genannten Kriterien angefochten werden. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor, wenn trotz verfehlter rechtlicher Erwägungen die Verfügung im Ergebnis rechtsrichtig getroffen wurde (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 49 f, 52).
Die im Rechtsmittel mehrfach eingeforderte „Fernwirkung“ von (behaupteten) Beweisverboten ist der österreichischen Rechtsordnung ‑ abgesehen von § 112 Abs 2 letzter Satz StPO ‑ fremd (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 65 ff, 71, 174; Michel-Kwapinski, WK‑StPO § 166 Rz 32; Kirchbacher, WK‑StPO § 246 Rz 54 ff, 58, 60, 115 ff, 127).
Keineswegs zwingend folgt aus dem Bestehen eines Beweiserhebungsverbots (Beweisthemen, ‑mittel oder ‑methodenverbot) auch ein Beweisverwertungsverbot (vgl EGMR 12. 5. 2000, 35394/97, Khan/Vereinigtes Königreich, ÖJZ‑MRK 2001/21, 654; Platzgummer in Winkler‑FS 798 f mwN; Schmoller, JBl 1994, 153; Kirchbacher, WK‑StPO § 246 Rz 115 ff). Ob ein Beweiserhebungsverbot mit einem entsprechenden Beweisverwertungsverbot, maW dem Verbot der Verwertung des Beweisergebnisses im Urteil einhergeht, ergibt sich vielmehr aus der Eigenart des jeweiligen Beweisverbots. Die Unverwertbarkeit eines Beweismittels ist generell kein Derivat der Urteilsanfechtbarkeit, insbesondere nicht der Z 2. Die Anfechtbarkeit des Urteils ist vielmehr von der Verbotswidrigkeit einer Beweiserhebung oder ‑verwertung zu unterscheiden.
Bereits der klare Wortlaut der Z 4, wonach nur jene Verletzungen von Gesetzen oder Verfahrensgrundsätzen mit Nichtigkeit bedroht sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Art 6 EMRK oder durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, zeigt unmissverständlich, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Bestimmung der StPO Nichtigkeit des Urteils bewirkt. Enthält das Gesetz keine ausdrückliche Nichtigkeitsdrohung (Z 3), bedarf eine derart schwerwiegende Folge (Z 4) vielmehr stets einer tragfähigen Begründung. Mit dem Hinweis auf eine Gesetzesverletzung ist es keineswegs getan; schon gar nicht mit der Behauptung analoger Anwendbarkeit einer Gesetzesbestimmung ohne Nachweis einer planwidrigen Lücke. Als notwendige Voraussetzung für die Annahme einer Nichtigkeit zufolge Missachtung eines Beweis‑ oder sonstigen Verbots ist vielmehr zu fordern, dass der Verstoß den mit ausdrücklicher Nichtigkeit bedrohten nach Z 2 und 3 (hier differenziert nach Beweis‑ und sonstigen Verboten) wenigstens annähernd gleichwertig ist (Kirchbacher, WK‑StPO § 245 Rz 75, § 246 Rz 163). Schon S. Mayer (Commentar § 281 Rz 145) hatte keineswegs die strikte Einhaltung jedes Grundsatzes angesehen, „dessen Beobachtung im Interesse der Strafverfolgung und der Verteidigung liegt, deren Zwecken förderlich erscheint und damit die Aufgabe des Strafrichters fördert“, vielmehr nur eines solchen, „ohne dessen Wahrnehmung ein ordnungsgemäßes und gerechtes Strafverfahren undenkbar ist“.
Aus der Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren folgt keineswegs ohne weiteres ein Verbot der Vorführung der so erlangten Beweise in der Hauptverhandlung (vgl zum Ganzen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 65, 337 f mit vielen weiteren Nachweisen).
Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsprüfung sind naturgemäß in erster Linie die mit den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen oder Verfahrensgrundsätzen im Systemzusammenhang stehenden, mit ausdrücklicher Nichtigkeitsdrohung ausgestatteten Vorschriften.
Unter Zugrundelegung dieser Prämisse verfehlt der Beschwerdeführer ‑ trotz weitwendigen Ausführungen zu diversen Verfahrensvorgängen ‑ eine deutliche und bestimmte Darstellung der dazu aus Z 4 behaupteten Nichtigkeit.
Dass die von der Polizei wegen des Verdachts des Einbruchsdiebstahls getätigten Ermittlungen am 7. Dezember 2014 nur das Faktum M***** (A/14) betroffen hätten, behauptet die den schon damals vorliegenden Verdacht der Einbruchsdelinquenz in Bezug auf weitere vorgefundene Gegenstände ungeklärter Herkunft schlicht negierende Beschwerde bloß (vgl dagegen ON 3, 4). Ebensowenig vermag sie (nominell „Z 2 und Z 5“, der Sache nach Z 9 lit b) mit dem bloßen Hinweis auf Rückabtretungserklärungen der Staatsanwaltschaft Salzburg (vgl ON 1 S 3; [ON 1 S 6 in ON 21]) prozessordnungskonform (unter genauer Bezeichnung von eine solche Feststellung nahelegenden Fundstellen in den Akten) einen Feststellungsmangel dahin darzustellen, dass das zu AZ 11 St 157/11p geführte Verfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg und deren Einstellungserklärung vom 10. Dezember 2014 konkrete auch im hier angefochtenen Urteil inkriminierte Taten umfasst hätte.
Gleichfalls ins Leere geht das eine Missachtung des § 140 Abs 1 StPO reklamierende Vorbringen an mehreren Stellen des Rechtsmittels (der Sache nach nur Z 3) hinsichtlich der Ergebnisse der mit gerichtlicher Bewilligung angeordneten (ON 43) und vom Beschwerdegericht gebilligten (ON 152) Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung. Denn die auf §§ 134 Z 2, 135 Abs 2 Z 3 StPO gestützte Anordnung (ON 43) bezog sich auf vier Endgeräten zugeordnete IMEI‑Nummern; abgefragt wurden Verkehrsdaten (§ 92 Abs 3 Z 4 TKG), Zugangsdaten (nach der Definition des § 92 Abs 3 Z 4a TKG ist dies ein bestimmter Teil der Verkehrsdaten) einschließlich Stammdaten, IMSI‑Nummer und Teilnehmernummer des jeweils durch die IMEI‑Nummer gekennzeichneten Endgeräts) sowie Standortdaten (§ 92 Abs 3 Z 6 TKG). Die Beschwerdehypothese, eine Rufdatenrückerfassung sei unzulässig, ist aus den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Die §§ 134 Z 2, 135 StPO wiederum enthalten keine Beschränkung der Abfrage auf einen bestimmten Zeitraum.
Bei der Auswertung der erhobenen Rufdaten durch einen Sachbearbeiter der Polizei (ON 173 AS 447 ff; US 15, 33) handelt es sich gerade nicht um eine (die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen umgehende) „nichtige Erkundigung“.
Die gerichtlich bewilligte Anordnung der Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (ON 43, 152) stützte sich darauf, dass die vier betroffenen Mobiltelefone „bei ihm“ (dem der Begehung zahlreicher Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet verdächtigen Angeklagten) sichergestellt (ON 32) worden waren und nach damaligem Ermittlungsstand keinem der Einbruchsdiebstähle zugeordnet werden konnten (vgl auch ON 173 AS 17-21). Dem Beschwerdeeinwand zuwider ergibt sich daraus eine ausreichende Tatsachengrundlage für die seinerzeitige Annahme, dass mit der Rufdatenrückerfassung der Aufklärung dieser Taten dienende Daten des (damals) Beschuldigten ermittelt werden können. Das Fehlen einer Information über den genauen Auffindungsort (an der Person oder im PKW) im bezughabenden Anlassbericht (ON 32) vermag die angestrebte Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nicht zu begründen.
Ohne Anführung von Fundstellen in den umfangreichen Akten wird schlichtweg behauptet, dass es sich bei sämtlichen in der Folge ausgewerteten Daten um solche von „Wertkartentelefonen“ gehandelt habe. In Bezug auf letztere vermag der Beschwerdestandpunkt, die Datenspeicherung durch „Anbieter“ sei „zum Zweck der Abrechnung“ gar nicht erforderlich, nicht zu überzeugen. Denn auch im Zusammenhang mit der gleichfalls nach Tarifen erfolgenden Abbuchung von Wertguthaben können sich Streitfälle zwischen dem Anbieter und dem Wertkartenbenützer ergeben, für deren Klärung die Speicherung der Daten zu Verrechnungszwecken geboten ist (vgl §§ 99 Abs 2, 122 TKG). Zur Beweisführung verwendet wurden auch bloß während konkreter Kommunikationsvorgänge angefallene Standortdaten (ON 173 S 459 ff), die zugleich Verkehrsdaten, somit gerade nicht „andere Standortdaten als Verkehrsdaten“ iSd § 102 TKG sind (vgl 12 Os 93/14i [12 Os 93/14m]). Die Auskunftspflicht über Stammdaten des Angeklagten im Strafverfahren wiederum ergibt sich aus § 76a Abs 1 StPO. Mit der Bezugnahme auf § 99 Abs 5 Z 4 TKG verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Datenanfrage einer Sicherheitsbehörde nach Maßgabe des § 53 Abs 3a Z 3 SPG (zur Erlangung einer IP‑Adresse) hier nicht in Rede steht. Die Auskunft gemäß § 135 Abs 2 Z 3 StPO war zulässig und ist mit (auch vom Beschwerdegericht gebilligter; ON 152) gerichtlicher Bewilligung nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 137 Abs 1 zweiter Satz StPO). Diese Anordnung betraf gerade keine (bloß bis zum 30. Juni 2014 einer gesonderten Speicherpflicht unterliegenden) Vorratsdaten iSv § 102a TKG und § 134 Z 2a StPO idF vor deren Aufhebung mit BGBl I 2014/44, sondern beim zuständigen Betreiber für Verrechnungszwecke (§ 99 Abs 1 und 2 TKG) zur Verfügung stehende Daten einer Nachrichtenübermittlung iSd § 134 Z 2 StPO. Deren Verarbeitung zu Auskunftszwecken war demnach ebenso zulässig (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG) wie deren Verwendung als Beweismittel im gegenständlichen Strafverfahren (§ 140 Abs 1 Z 2, 4 StPO). Da § 140 StPO eine Sonderbestimmung darstellt, kann für den Beschwerdestandpunkt des Angeklagten auch aus § 74 Abs 1 StPO nichts gewonnen werden.
Mit der Kritik an der Verlesung eines Protokolls einer Vernehmung durch den Haft‑ und Rechtsschutzrichter, bei der der Angeklagte mit belastenden Beweisergebnissen konfrontiert und Vorhalten ausgesetzt worden sei, zeigt die Rüge (Z 2) keinen Verstoß gegen § 166 Abs 1 StPO auf.
Das weitere Vorbringen (der Sache nach Z 5 vierter Fall; vgl Michel-Kwapinski, WK‑StPO § 166 Rz 34, 38), auch in der Hauptverhandlung seien dem Angeklagten angeblich „darauf abzielende“ „verfängliche“ (nach Meinung des Angeklagten gegen § 166 StPO verstoßende) Fragen, etwa zur Anmietung der Garage, gestellt worden, weshalb sich seine im Erkenntnisverfahren getätigten Aussagen als „nichtig“ und „unverwertbar“ erweisen würden, entzieht sich mangels näherer Bezeichnung von Fragen und entsprechenden Fundstellen in den umfangreichen Hauptverhandlungsprotokollen einer Erwiderung (RIS‑Justiz RS0124172).
Das Rechtsmittel moniert weiters an mehreren Stellen, in Verletzung von § 252 Abs 1 StPO (Z 3) seien (gegen den Widerspruch, also ohne Einverständnis des Angeklagten) Berichte der Polizei über ihre Erhebungen (ON 32a [Auflistung von in der Garage sichergestelltem Gut in einem Tatort‑Spurenspiegel samt Lichtbildbeilagen, Faktenaufstellung und Zuordnung zu einzelnen Fakten] = Beilage 7 ff in ON 173; ON 173 S 127 ff [„Untersuchungsbericht“ über die Fotodokumentation von im Fahrzeug sichergestellten Gegenständen]; Faktenberichte beinhaltend ua Angaben zur Zuordnung von sichergestellten Gegenständen [in ON 173 und 174]; ON 173 S 447 ff [Rufdatenauswertung]; ON 9a S 7 ff in ON 11 [Bericht über die kriminalpolizeiliche Untersuchung von Schuhspuren]) verlesen oder vorgetragen worden. Dabei wird verkannt, dass es sich bei diesen Unterlagen gerade nicht um Aktenteile handelt, die Aussagen von Zeugen oder Gutachten von auf Grund fehlenden besonderen Fachwissens der Strafverfolgungsbehörden für Ermittlungen oder Beweisaufnahmen bestellten Sachverständigen (§ 126 Abs 1 und 2 StPO) enthalten, und die demnach auch nicht vom Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO erfasst sind. Ebensowenig handelt es sich bei Berichten über Amtshandlungen, Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen von Ermittlungsorganen im Zuge der Aufklärung des Straffalls um Schriftstücke über Personalbeweise (Aussagen von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Gutachten von Sachverständigen), für die das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO greifen würde. Solche Aktenteile müssen verlesen werden; eines Einverständnisses iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO bedarf es insoweit nicht (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 10 f, 14, 19, 39, 124; RIS‑Justiz RS0099246, RS0106250, RS0117259). Unabhängig davon bleibt den jeweiligen Verfahrensparteien unbenommen, durch (aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewehrte) sachgerechte Antragstellung in der Hauptverhandlung auf die Aufnahme von konkreten Beweisen (etwa die Vernehmung von Ermittlungsorganen) hinzuwirken, um die Beweiskraft solcher dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO unterliegender amtlicher Schriftstücke in Frage zu stellen.
Soweit das Rechtsmittel an mehreren Stellen weiter (Z 3) moniert, trotz ausdrücklichen Widerspruchs (ie ohne Einverständnis des Angeklagten) seien in der Hauptverhandlung unter Verstoß gegen § 252 StPO Protokolle über die „Vernehmung von Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten worden sind“ verlesen worden, und dazu etwa pauschal auf „die Aufzählung in den Ausführungen unter Punkt III“ des Rechtsmittels verweist, lässt sich dieses Vorbringen (gerade noch) deutlich und bestimmt als Rüge in Bezug auf die Verlesung von Aussagen der Zeugen Elisabeth W*****, Walter H***** und Rosemarie D***** verstehen (S 34 iVm S 4 f der Beschwerdeschrift). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem gesamten Erklärungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung abzuleiten ist, dass er der Verlesung der Aussagen von Geschädigten und Zeugen zu den Einbruchsdiebstählen, die ihn nicht direkt als Person belasten (so auch der oben Genannten), zweifelsfrei zugestimmt hat (ON 301 S 46 f, 54; ON 336b S 46; ON 340 S 7; ON 344 S 3 f; ON 424 S 6 f), zumal sich sein wiederholt bekräftigter „Widerspruch“ erkennbar auf die behauptete „Unverwertbarkeit“ von Polizeiberichten und „Faktenübersichten“ bezog und er klar zum Ausdruck brachte, dass er auf eine unmittelbare Abhörung jener Personen, die ihn nicht persönlich belasteten, sondern bloß Angaben zum Tathergang (durch für sie unbekannte Täter), zur Diebsbeute und zur Schadenshöhe machten, keinen Wert legte. Im Hinblick auf das sonstige Prozessverhalten des Angeklagten wäre für den Obersten Gerichtshof anders nicht nachvollziehbar, dass einerseits die Vorsitzende, die der Frage des Einverständnisses zu Verlesungen von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten mehrmals nachging (ON 301 S 46-54; ON 336b S 46; ON 344 S 3 [in Bezug auf eine Zeugin, die nicht dem Kreis der Geschädigten zuzurechnen ist]), von einer Vorladung und unmittelbaren Vernehmung dieser Personen Abstand nahm und andererseits letztlich weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte einen Antrag auf Ladung und unmittelbare Vernehmung derselben Zeugen stellten. Wegen des für die Parteien hörbaren Diktats der Protokollierung und der akribischen Verteidigung des Angeklagten hegt der Oberste Gerichtshof neuerlich keinen Zweifel daran, dass das insoweit protokollierte Einverständnis des Angeklagten (ON 301 S 46‑54) seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung entspricht. Damit konnte ihm aber auch kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO) entstehen, wenn mit auf die einzelnen Fakten Bezug nehmenden Polizei‑ und „Faktenberichten“ auch dort referierte Angaben von Zeugen (mit)verlesen wurden. Indem der Protokollberichtigungsantrag (ON 395 Pkt 3) auf die Protokollierung von angeblich fehlendem Einverständnis zur Verlesung von über das Referat von Aussagen solcher Zeugen hinausgehenden Teilen von Polizeiberichten zu den einzelnen Fakten abzielt, wird im Hinblick auf das Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO wiederum kein Umstand deutlich und bestimmt aufgezeigt, der für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz wäre.
Gleichfalls dem Verlesungsgebot des § 252 Abs 2 StPO unterlagen die in den einzelnen Faktenberichten enthaltenen Hinweise auf die Zuordnung von durch die Polizei sichergestellten Gegenständen, sodass es keiner Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung bedurfte.
Die Beschwerde (Z 3 iVm § 221 Abs 2 StPO) behauptet weiters, die Hauptverhandlung sei zufolge angeblicher Mängel bei der Zustellung der Anklageschrift (fehlende Rechtsbelehrung [vgl dagegen die Verfügung und den Vermerk ON 198 betreffend Formblatt „Aks2“ samt Zustellschein und den handschriftlichen Einspruch des Angeklagten ON 227]; mangelhafte Übersetzung [vgl allerdings die unzähligen in deutscher Sprache abgefassten handschriftlichen Eingaben des Angeklagten ‑ so auch ON 227 ‑ und den Vermerk ON 1 S 7]) an den in Haft befindlichen Angeklagten (§ 213 Abs 3 StPO) ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist durchgeführt worden. Dabei wird verkannt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck (unabhängig davon, ob die Einspruchsfrist schon abgelaufen war) über einen ohnehin rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen die Anklageschrift (ON 223 [Schriftsatz des Verteidigers]; ON 227 [handschriftlicher Einspruch des Angeklagten]) zu entscheiden hatte. Dessen Beschluss vom 25. März 2015 (ON 250) über die Abweisung des Einspruchs und die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklage (§ 215 Abs 6 StPO) wurde dem Angeklagten und seinem Verteidiger am 26. März 2015 ausgefolgt (ON 250 S 1). Demnach stand dem Angeklagten nach Rechtswirksamkeit der Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 20. April 2015 (ON 301) eine ausreichende Vorbereitungsfrist zur Verfügung, zumal ihm (und seinem Verteidiger) die Ladung (augenscheinlich zur Beschleunigung der Haftsache für den Fall des Eintritts der Rechtswirksamkeit der Anklage vor dem anberaumten Termin) bereits vor dem 25. März 2015 zugestellt worden war (ON 214).
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 271 Abs 1 StPO ist nur dann gegeben, wenn überhaupt kein Protokoll erstellt wurde; bloße Formmängel könnten Urteilsnichtigkeit nicht bewirken (Danek, WK‑StPO § 271 Rz 4, 5). Da die in den Originalakten befindlichen, von einer Schreibkraft nach einem aufgenommenen Diktat der Vorsitzenden übertragenen Teile des ohne Beiziehung eines Schriftführers (§ 271 Abs 4 StPO) erstellten Hauptverhandlungsprotokolls (ON 301, 336b, 340, 344) von der Vorsitzenden unterfertigt wurden, geht die darauf bezogene Kritik (Z 3 iVm § 271 Abs 1 StPO) von vornherein ins Leere, zumal die Vorsitzende gerade keine Pflicht trifft, ein solches Diktat auch selbst zu übertragen (§ 271 Abs 4 StPO). Ebensowenig steht das Unterbleiben der Aufnahme der in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bezeichneten Angaben in das Protokoll über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) unter Nichtigkeitssanktion (RIS‑Justiz RS0098552 [T5]; RS0098665 [T9]). Im Übrigen geht aus der Protokollierung durch die Bezugnahme auf die (in der Hauptverhandlung „berichtigte“, strafsatzbestimmende Tatumstände bezeichnende) Anklageschrift und die Anführung von konkreten Abweichungen des Schuldspruchs („mit der Maßgabe, dass …“) auch klar hervor, welcher Straftaten der Angeklagte bei der Urteilsverkündung für schuldig befunden wurde (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO). Von § 271 Abs 7 StPO nicht umfasst sind ‑ im Übrigen von der Nichtigkeitsbeschwerde nicht relevierte ‑ Tippfehler bei Wertgrenzen nicht tangierenden Schadensbeträgen.
Hinterhofer
Der für die Annahme der Täterschaft des Angeklagten maßgebliche Umstand (vgl RIS‑Justiz RS0116877), dass in einer von diesem angemieteten Garage Gegenstände gefunden wurden, die zahlreichen inkriminierten (Einbruchs‑)Diebstählen zugeordnet werden konnten (US 27‑29), ergab sich für die Tatrichter aus einem beim Angeklagten aufgefundenen Mietvertrag zu diesem Bestandobjekt sowie daraus, dass der Genannte die Anmietung der betreffenden Garage selbst ‑ wenn auch für andere Zwecke ‑ eingeräumt hatte (US 22, 23, 26, 34). Die Behauptung (Z 5 vierter Fall), der zur Begründung herangezogene Mietvertrag sei gar nicht „Gegenstand des Beweisverfahrens“ gewesen, ist schlicht aktenwidrig (vgl ON 6 S 5 ff [= ident mit ON 173 S 189 ff] iVm US 13 sowie ON 336b S 47 und ON 340 S 7).
Gleichfalls sind die in der Urteilsbegründung bezeichneten Unterlagen (Spurenspiegel und Lichtbildbeilage über in der Garage und im PKW sichergestellte Gegenstände ‑ US 15, 17, 22, 27‑29; ON 32a ist ident mit der im Urteil angeführten ON 173 S 213‑395; Fotodokumentation ON 173 S 127‑181) in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 340 S 11; ON 344 S 3). Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt sich, dass sich der Angeklagte zwar gegen das Vorkommen (Verlesen) der ON 32a in der Hauptverhandlung ausgesprochen (ON 336b S 37, 44, 46; ON 340 S 7, 11), für den Fall, dass das Gericht diese gegen seinen Widerspruch verlesen sollte, insoweit aber einem zusammenfassenden Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) zugestimmt hatte (ON 340 S 11). Daraufhin wurde dieses Schriftstück „dargetan“, woraus sich ergibt, dass die betreffenden Aktenstücke iSd § 252 Abs 2a (iVm § 252 Abs 2) StPO vorgetragen wurden (vgl 15 Os 56/15x). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die Zustimmung zum Vortrag unter Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Protokollberichtigungsantrag bestreitet, ist sie darauf zu verweisen, dass der (wie bereits dargetan) einzig zulässige (relevante) Antrag kein solches Vorbringen in Bezug auf ON 32a enthält (ON 395 S 11 f). Im Übrigen hegt der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falls auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung des dargestellten Erklärungsinhalts, weil dieser vom Gericht für die Anwesenden hörbar diktiert wurde (ON 340 S 2) und angesichts der wortwörtlichen Verlesung von unzähligen Aktenstücken über drei Verhandlungstage hinweg nicht nachvollziehbar wäre, weshalb gerade diese Aktenstücke ohne eindeutige Zustimmung des Angeklagten (bloß) zusammenfassend vorgetragen worden sein sollten.
Mit der an mehreren Stellen des Rechtsmittels aufgestellten Behauptung, ohne Hinweis auf konkrete „Durchsuchungs‑“ und „Sicherstellungsprotokolle“, „Auflistungen“ oder „Bilder“, insbesondere zu den Schuldsprüchen B/2, B/3, B/4, A/6, B/5, A/8, A/9, A/10, A/12, A/13, A/16, B/6, B/7 und B/8 zugeordneten Gegenstände und einem zu A/12 und B/7 im Zusammenhang mit einem Schuhabdruck angesprochenen ADIDAS Schuh erweise sich das Urteil mit der (bloßen) Bezugnahme auf entsprechende Faktenberichte (US 2‑11, 22, 26‑29) als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde gerade keine willkürliche Begründung der Täterschaft des Angeklagten aufzuzeigen.
Dem weiteren (wiederholt erhobenen) Einwand (Z 5 vierter Fall) zuwider ist auch der kriminaltechnische Untersuchungsbericht der Polizei zur Übereinstimmung von übermitteltem Spurenmaterial mit in der Schuhspurendatei der Polizei einliegenden Spuren (ON 9a S 7 ff in ON 11) durch Verlesung gemäß § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 340 S 9), sodass sich das Urteil darauf stützen durfte (US 32).
Gleichfalls sind entgegen der (dies mehrfach wiederholenden) Beschwerde (nominell teils Z 3, der Sache nach nur Z 5 vierter Fall) sämtliche Gutachten des Instituts für Gerichtliche Medizin Innsbruck, die der Leiter für den Fachbereich Forensische Genetik und Spurenkunde abgefasst hat bzw an deren Erstellung er maßgeblich beteiligt war (vgl ON 167 S 9 samt Beilage nach S 13) in der Hauptverhandlung vorgekommen, indem dieser in seiner Eigenschaft als gerichtsmedizinischer Sachverständiger und Vertreter des genannten Instituts in der Hauptverhandlung darauf verwies, diese aufrecht hielt (damit mündlich erstattete) und über Nachfragen erörterte (ON 336b S 25‑35 und ON 344 S 11; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 230; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 31).
Der weiteren Rüge zuwider fehlen im Urteil zu A weder Feststellungen zu den „Tatmodalitäten“ oder zum Wert der gestohlenen Gegenstände (der Sache nach Z 10), noch blieben diese Annahmen unbegründet (Z 5 vierter Fall). Denn die entsprechenden Feststellungen verweisen auf die im Urteilsspruch angeführten Gegenstände und die dort beschriebene Art und Weise (US 20: „suchte … die zu A jeweils angeführten Räumlichkeiten bzw. Örtlichkeiten auf und tätigte die dort jeweils genannten Sachwegnahmen bzw. versuchten Sachwegnahmen … zu den angeführten Zeitpunkten an den angeführten Orten“). Im Tenor selbst wiederum finden sich im Anschluss an die Darstellung der einzelnen Taten auch die jeweiligen Fundstellen der korrespondierenden polizeilichen Erhebungsergebnisse. Indem die Tatrichter zur Begründung ihrer Feststellungen zu Tatmodalitäten und Wert der weggenommenen Sachen auf die „Erhebungen der Exekutive“ und die polizeilichen Vernehmungen der (jeweiligen) Zeugen verwiesen (US 34 f), haben sie in einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe auch hinreichend deutlich auf die im Tenor genauer bezeichneten Aktenteile Bezug genommen. Dass aber diese die festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht zu stützen vermögen, behauptet der Angeklagte ‑ der die Schadenshöhe in der Hauptverhandlung nicht bestritt (ON 336b S 46) ‑ nicht einmal.
Weshalb es angesichts des dargestellten Verweises auf den Urteilstenor an Feststellungen (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 10) zu den Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (aF) fehlen sollte, erklärt die Rüge nicht. Denn dass der Angeklagte mit entsprechendem Vorsatz und auf die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (mit einem 3.000 Euro übersteigenden Beutewert) und Einbruchsdiebstählen gerichteter gewerbsmäßiger Tendenz vielfach durch Einbruchshandlungen in Gebäude, abgeschlossene Räume oder Transportmittel (erfolgreich) eindrang bzw einzudringen versuchte und an einigen Orten Behältnisse aufbrach (§§ 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall aF), ist diesem mit hinreichender Deutlichkeit (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Abs 1 Rz 19) ebenso zu entnehmen wie der Umstand, dass der Beutewert bei zahlreichen Taten einen Betrag von 3.000 Euro (§ 130 dritter Fall StGB aF) und der insgesamt vom Vorsatz umfasste Beutewert auch 50.000 Euro (§ 128 Abs 2 StGB aF) überstieg. Weshalb diese Feststellungen einer (erkennbar auf § 29 StGB basierenden) Zusammenfassung von mehreren Diebstählen verschiedener Art zu einem einzigen Verbrechen des „teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßig schweren Diebstahls“ nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; US 11, 39) entgegenstehen sollte, erklärt die auf die gesonderte rechtliche Beurteilung der einzelnen Taten abstellende Beschwerde nicht (vgl RIS‑Justiz RS0112520; RS0120980).
Die Beschwerdebehauptung, es fehlten Feststellungen, inwieweit der Angeklagte an jedem einzelnen dieser Diebstähle überhaupt „beteiligt“ gewesen sein soll (nominell Z 5 vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a), entfernt sich von den unmittelbaren Ausführungshandlungen des Angeklagten bezeichnenden Urteilsannahmen.
Bei der im Zusammenhang mit der Begründung der Feststellungen zur Unfallsendlage des PKWs vor der Verhaftung des Angeklagten angeführten „ON 213“ (US 22) handelt es sich mit Blick auf die Vorgänge in der Hauptverhandlung und den Akteninhalt zweifelsfrei um die in diesem Zusammenhang in der Hauptverhandlung mehrfach erörterte (ON 336b S 2, 7, 11-13, 21 f) und auch verlesene (ON 344 S 11) ON 312, die bereits im Hauptverhandlungsprotokoll zum Teil ‑ aufgrund eines offensichtlichen „Zahlensturzes“ ‑ mit „ON 213“ bezeichnet wurde, sodass der darauf bezogene Einwand angeblich unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unberechtigt ist.
Die Feststellungen zur erst nach der erstmaligen Festnahme des Angeklagten erfolgten Aufhebung des Aufenthaltsverbots und der daraufhin am 18. Dezember 2014 erfolgten Festnahme auf Grund einer gerichtlich bewilligten Anordnung nach Beendigung der zunächst gemäß § 133 Abs 5 StVG vollzogenen Strafhaft betreffen keine entscheidenden Tatsachen, sodass die darauf bezogene Kritik (Z 5 vierter Fall) dahin stehen kann.
Da es sich bei den durch Verlesung in der Hauptverhandlung vorgekommenen Erhebungsergebnissen der Polizei nicht um „nichtige Erkundigungen“ handelt, geht auch der (wiederholt) darauf bezogene Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ins Leere.
Die Erwägungen der Tatrichter, wonach laut dem Gutachten ON 167 „(allenfalls) bei der untersuchten Diebsbeute“ keine den Angeklagten entlastenden DNA‑Spuren dritter Personen eruiert werden konnten (US 31), bezogen sich erkennbar auf die ‑ neben zahlreichen Gebrauchsgegenständen ‑ sichergestellten und auf DNA‑Spuren untersuchten Möbeltresore (vgl ON 22, 24, ON 167 S 3 f, 9), sodass insoweit auch keine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) vorliegt.
Soweit die Beschwerde wiederholt Kritik an den aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens gezogenen Schlüssen auf die Nutzung der Garage durch den Angeklagten selbst und die Art der ihm zugeschriebenen Tathandlungen (Diebstahl und nicht Unterschlagung oder Hehlerei) übt, erschöpft sie sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Ebensowenig erweist sich das Urteil als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), indem es sich auf Basis der gerichtsmedizinischen Gutachten auf den erfolgten Abgleich von biologischen Spuren an sichergestellten Gegenständen mit einem im Jahr 2001 in die nationale DNA‑Datenbank (vgl §§ 65 - 67, 75 SPG) eingespeisten, seinerzeit dem Angeklagten zugeordneten DNA‑Profil stützt. Der bloße Umstand, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, welcher Sachverständige im Jahr 2001 dieses Material untersucht hatte, bewirkt weder „Nichtigkeit“ des in Rede stehenden Gutachtens (ON 167) iSd § 152 StPO noch dessen Unverwertbarkeit. Die mehrfach wiederholte bloße Behauptung, die Strafverfolgungsbehörden hätten zum Abgleich mit biologischen Spuren über kein rechtmäßig erlangtes DNA‑Profil des Angeklagten verfügt, verliert sich in reiner Spekulation . Einen § 55 StPO entsprechenden, auf seine Entlastung abzielenden Beweisantrag zur Überprüfung der Beweiskraft des seit Jahren in der DNA‑Datenbank eingespeicherten DNA‑Merkmalmusters gestellt zu haben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, sodass er sich insoweit auch nicht auf mangelnde Sachverhaltsaufklärung berufen kann (RIS‑Justiz RS0115823).
Die (wiederholt) mit der Berufung auf § 166 Abs 2 StPO insoweit (an mehreren Stellen des Rechtsmittels) auf eine Unverwertbarkeit der in der Hauptverhandlung getätigten Aussage abzielende Beschwerde (Z 5 vierter Fall) legt nicht dar, über welche Rechte konkret der Angeklagte nicht belehrt worden sein soll. Dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung neuerlich (und mehrmals) über ihm im Ermittlungsverfahren mitzuteilende Rechte iSd § 164 Abs 1 StPO zu unterrichten gewesen wäre, lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 164 Rz 1, 4 und § 245 Rz 24). Der Aktenlage zufolge wurde er vielmehr gesetzeskonform vor seiner Vernehmung in der (an mehreren Tagen durchgeführten) Hauptverhandlung (ON 301 S 7) einmal iSd § 245 StPO (und aus seiner Antwort erkennbar auch über sein Recht zu Schweigen; § 7 Abs 2 zweiter Satz StPO) belehrt.
Im Hinblick auf die bereits erörterte Frage der Verlesung von Zeugenaussagen von Geschädigten und solche referierende Angaben in Polizeiberichten verschlägt gleichermaßen der konkret zu A/4 erhobene Einwand einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der auf Angaben des Heinrich Al***** vor der Polizei basierenden Feststellungen zum Tathergang. Einen entscheidende Tatsachen betreffenden Widerspruch im Sinn einer logischen Unverträglichkeit (Z 5 dritter Fall; RIS‑Justiz RS0119089) zwischen den beweiswürdigenden Erwägungen (US 29 f), den Feststellungen (US 20 iVm US 3) und der zusammenfassenden Wiedergabe im Urteilsspruch (US 3) vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht darzutun, weil sämtliche Urteilspassagen auf einen infolge Entdeckung misslungenen Versuch, Fenster (des Firmengebäudes) aufzubrechen, Bezug nehmen. Dass es dem Angeklagten angesichts solcher Handlungen bei lebensnaher Betrachtung darauf ankam, im Gebäude Wertgegenstände wegzunehmen, haben die Tatrichter bei gebotener Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe zu A/4 (RIS‑Justiz RS0119370) mit hinreichender Deutlichkeit dargetan (US 3, 20, 29 f, 35).
Dass der (im Jahr 2001) mit Barcode in der Erkennungsdienstlichen Evidenz, und der DNA‑Datenbank verzeichnete Mundhöhlenabstrich des Beschwerdeführers damals nicht durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der gerichtlichen Medizin oder der forensischen Molekularbiologie ermittelt worden wäre, behauptet die Beschwerde bloß (vgl dagegen die Bezugnahme auf die seinerzeitige Untersuchung desselben durch das im Gerichtsmedizinischen Institut Innsbruck eingerichtete und erkennbar als Dienstleister der Sicherheitsbehörden [§ 67 Abs 2 SPG] tätige Österreichische DNA‑Zentrallabor ON 173 S 817 f und ON 336b S 33, 35).
Ein Verwertungsverbot (Z 5 vierter Fall) lässt sich aus der namentlichen Nennung des Angeklagten als Träger des Merkmalmusters mit dem ihm bereits im Jahr 2001 zugeordneten Bar‑Code bei Übermittlung der zu untersuchenden Spuren an den Sachverständigen (ON 167) nicht ableiten, zumal die Übermittlung in nicht anonymisierter Form keinerlei Auswirkung auf das Ergebnis des vorgenommenen Abgleichs haben konnte (ON 336b S 28‑30) und der Schutzzweck des Anonymisierungsgebots (§ 124 Abs 3 StPO) die Zulässigkeit des Abgleichs nicht berührt.
Dem Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) zuwider beziehen sich die Erwägungen der Tatrichter zu DNA‑Spuren des Angeklagten und dem am Tatort zu A/4 aufgefundenen Rucksack (US 30‑31) im Gesamtkontext aktenkonform auf unmittelbar auf diesem selbst („Rucksackreißverschluss“) sowie auf einem darin befindlichem „Drahtwerkzeug“ und einer „Schutzbrille“ (womit in der Folge aus dem Zusammenhang erkennbar „Einbruchswerkzeug“ [im weiteren Sinn] gemeint ist) aufgefundene Spuren. Mit dem (im Übrigen auch nicht durch die Angabe von exakten Fundstellen belegten; vgl RIS‑Justiz RS0124172) Vorbringen, das Beweisverfahren hätte an einem sichergestellten Schweißtuch auch Spuren eines Unbekannten ergeben und das Erstgericht sei zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten gelangt, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung kritisiert.
Mit welchem Protokollberichtigungsantrag überhaupt „diesbezügliche Angaben“ des Angeklagten im Protokoll über die Verhandlung am 19. Mai 2015 (ON 344) inwiefern als den Erwägungen der Tatrichter entgegenstehend unrichtig wiedergegeben kritisiert worden sein sollen, sagt die Beschwerde nicht. Dem allein maßgeblichen Antrag (ON 395) ist kein derartiges Begehren zu entnehmen, sodass sich das keine deutliche und bestimmte Bezeichnung eines angeblich Nichtigkeit begründenden Umstands enthaltene weitere Vorbringen einer Erwiderung entzieht.
Mit dem Verweis auf die mit Fundstellen bezeichneten Erhebungen der Polizei, den Untersuchungsbericht zum mit einer Tatortspur übereinstimmenden Schuhabdruck eines im Fahrzeug des Angeklagten sichergestellten Schuhs der Marke ADIDAS, die bezughabenden Zeugenaussagen aus dem Kreis der Geschädigten und die Sicherstellung von Diebsgut im Verfügungsbereich des Angeklagten wurden auch die vom Gericht bezeichneten Tathandlungen zu A/12 und B/7 (Aufbrechen von Kassenladen und Wegnahme der genannten Gegenstände) hinreichend begründet (US 29 iVm US 6, 10, 20, 27 f, 32, 34).
Dem weiteren Einwand zuwider (Z 5 letzter Fall) wurde der im Urteil referierte, in der Hauptverhandlung getätigte Vorhalt bezüglich sichergestellter Schuhe der Marke KEEN mit Schuhgröße 40 (US 32) aktenkonform wiedergegeben (vgl ON 344 S 19 f). Die Beschwerde isoliert mit Kritik an der Verwechslung dieser Schuhe im Zuge des Vorhalts die ‑ angesichts der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erkennbar keine notwendige Bedingung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zu A/12 und B/7 darstellende ‑ sachverhaltsmäßige Bejahung bloß eines einzelnen als erheblich beurteilten Umstands. Dabei blendet sie das maßgebliche Argument der Tatrichter (im Verfügungsbereich des Angeklagten sichergestelltes Diebsgut; die Verwendung der zu einem am Tatort gesicherten Schuhabdruck passenden ADIDAS‑Schuhe durch den Angeklagten könne aus spurenkundlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden; US 22, 26, 28, 31, 33) aus. So verfehlt sie eine Orientierung am Verfahrensrecht (RIS‑Justiz RS0116737, RS0099507, RS0119370, RS0116504). Im Übrigen konnte die angesprochene Verwechslung des Schuhs Marke KEEN mit einem anderen Schuh der gleichen Marke, zu dem es einen DNA‑Treffer gab, mit Blick auf die bereits davor gegebene Antwort nicht mehr nachteilig wirken, weil der Angeklagte bereits vor dem Vorhalt dieses Umstands bestätigt hatte, dass er einmal „Pantoffel“ wie die abgebildeten Schuhe gehabt habe, und danach bloß präzisierte, möglicherweise derartige Schuhe wegen der kleineren Größe (40 anstatt 42) als „Pantoffel“ verwendet zu haben.
Auch die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Bezugnahme der Urteilsbegründung zu den Schuldsprüchen A/9, A/10 und B/6 auf Ergebnisse der Rufdatenauswertung stößt sich (isoliert) bloß an der sachverhaltsmäßigen Bejahung eines einzelnen als erheblich beurteilten Umstands (Verwendung von beim Angeklagten sichergestellten Mobiltelefonen in räumlicher und örtlicher Nähe vor und nach den entsprechenden Tatzeitpunkten), übergeht aber das nach der Gesamtheit der Entscheidungsgründe maßgebliche Argument der Tatrichter (im Verfügungsbereich des Angeklagten sichergestelltes Diebsgut ‑ US 26 ff). Im Übrigen sind auf die Sicherstellung von Mobiltelefonen rekurrierende (ausreichend detaillierte) Erhebungsergebnisse der Polizei (ON 173 S 19‑21) gar wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 344 S 3; vgl auch US 14, 24, 33 f) und lässt das Urteil deutlich genug erkennen, dass das Erstgericht von einer Verwendung der angesprochenen Mobiltelefone zu den in Rede stehenden Zeitpunkten durch den Angeklagten selbst ausgegangen ist (US 33 f). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die erfolgte Rufdatenauswertung neuerlich als „nichtige Erkundigung“ und daher als unverwertbar erachtet, ist sie auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Z 3 zu verweisen.
Ratz Ratz 2
Welches einem Schuldspruch entgegenstehende (prozessuale) „Verfolgungshindernis“ (der Sache nach Z 9 lit b; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 566, 634) aus welchen Gründen gegeben sein soll und auf Basis welcher Beweisergebnisse dazu welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, lässt das Rechtsmittel (S 6 f) offen (RIS‑Justiz RS0118580).
Das auf die Sicherstellung von (mutmaßlich in Österreich gestohlenen) Gegenständen in dem zur Sachfahndung ausgeschriebenen, in Deutschland gestohlenen PKW bezogene Vorbringen (Z 9 lit b) lässt eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weshalb das Hervorkommen des Verdachts einer in die inländische Gerichtsbarkeit fallenden strafbaren Handlung (spätestens) im Zuge der laut Ausschreibung durchzuführenden Spurensicherung (ON 2 S 28) ein Verfolgungshindernis darstellen soll, zumal im Gegenstand Verjährungsfragen nicht in Rede stehen.
Einen Verstoß gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung (§ 17 StPO) behauptet die Beschwerde (Z 9 lit b) bloß, ohne Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die indizierten, dass die Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft Salzburg zum Verfahren AZ 11 St 157/11p auch konkrete, hier gegenständliche Straftaten umfasst haben könnte (vgl dagegen ON 1 S 3 und ON 141 [AZ 115 UT 98/14 f der Staatsanwaltschaft Salzburg]).
Zur Beschwerdeprämisse der örtlichen Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Anklageerhebung lässt der Nichtigkeitswerber auch in diesem Zusammenhang eine Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weshalb selbst im Fall der örtlichen Unzuständigkeit einer anklagenden Staatsanwaltschaft oder eines erkennenden Gerichts
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ngesichts dieser Klarstellung das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Berufung nicht an den verfehlten Schuldspruch
gebunden (RIS‑Justiz RS0118870).
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