Rechtssatz
Zieht die verfehlte rechtliche Beurteilung einer von mehreren gleichartigen schadens- oder wertqualifizierten Taten weder einen Freispruch von dieser Tat noch eine Veränderung der nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit nach sich, entzieht sie sich der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde. Sie kann aber mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes geltend gemacht werden.
11 Os 61/06i | OGH | 19.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Wenngleich die einzelnen Straftaten rechtlich selbständig bleiben und demgemäß die Strafbarkeitsvoraussetzungen oder die Rechtskraftwirkung für jede gesondert zu prüfen sind - weshalb auch Faktenfreisprüche möglich sind -, bleibt Gegenstand der Subsumtionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO allein die Subsumtionseinheit, und auch die Mängelrüge setzt voraus, dass sich die behaupteten Begründungsmängel entweder auf die Strafbarkeit der Einzeltat oder die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit auswirken. (T1) |
12 Os 182/11y | OGH | 12.04.2012 |
Vgl |
14 Os 91/13h | OGH | 05.11.2013 |
Vgl; Beisatz: Die Relevanz von Beweisanträgen für die Schuldfrage, also die Frage, ob hinsichtlich (auch bloß) einzelner der rechtlich selbständigen Straftaten mit Schuld‑ oder Freispruch vorzugehen ist, wird stets losgelöst von jener der rechtlichen Unterstellung mehrerer (allenfalls auch nicht gleich qualifizierter) Taten durch Bildung einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB betrachtet. (T3) |
12 Os 7/17x | OGH | 02.03.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Zielt die Subsumtionsrüge auf die rechtliche Unterstellung einzelner einer nach § 29 StGB gebildeten Subsumtionseinheit unterfallender Taten unter einen anderen Straftatbestand, ohne dass dadurch die Subsumtionseinheit als solche verändert würde, wird das Rechtsmittel nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. (T4) |
11 Os 76/17m | OGH | 17.10.2017 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ersteres ist nicht der Fall, soweit der Wegfall einzelner der durch die von den Schuldsprüchen erfassten Taten (im materiellen Sinn) verhehlten Gegenstände oder die Annahme eines geringeren Werts derselben angestrebt wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20060712_OGH0002_0130OS00053_06B0000_002
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