European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00014.16M.1206.000
Spruch:
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt H*****, teils aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Kurt H***** betreffenden Schuldsprüchen A I 1 a, A I 1 c und A III 4 sowie in der zu dessen Schuldsprüchen nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 (teils iVm § 12 zweiter Fall StGB) gebildeten Subsumtionseinheit, demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß § 369 Abs 1 und § 366 Abs 2 StPO aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Leoben verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen werden zurückgewiesen.
Der Angeklagte Kurt H***** wird mit seiner Berufung auf die Aufhebung verwiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dr. Roland W***** und Robert S***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch den Schuldspruch eines während des Rechtsmittelverfahrens verstorbenen Mitangeklagten (dazu RIS-Justiz RS0097073) sowie unbekämpft gebliebene Freisprüche aller Angeklagten enthaltenden Urteil wurden Kurt H***** (richtig:) jeweils eines Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (teils iVm § 12 zweiter Fall StGB) idF vor BGBl I 2015/112 (A I und III) und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 (teils iVm § 12 zweiter Fall) StGB (A II und IV), Dr. Roland W***** (richtig:) eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall (teils iVm § 12 zweiter Fall) StGB (B I und II) und Robert S***** (D) eines Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben in Z*****
(A) Kurt H*****
(I) seine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar
(1) als Bürgermeister der Stadtgemeinde Z***** einen solchen von insgesamt 87.100 Euro, indem er
(a) „Sondersubventionen für den Verein S***** veranlasste“, damit er als dessen Obmann Rechnungen „für den Eishockeyverein *****“ bezahlen konnte, und zwar
(aa) im Jahr 2007 eine Rechnung für die Herstellung von Untereis‑ und Bandenwerbeflächen in Höhe von 2.500 Euro,
(bb) im Juli 2009 eine Rechnung für die Kosten der Anfertigung einer Untereisbewerbung in Höhe von 2.500 Euro,
(b) von 2007 bis Ende 2009, indem er Beschäftigte des Bauhofs der Stadtgemeinde Z*****wiederholt für Privatarbeiten für sich und Familienangehörige während der Dienstzeit dieser Beschäftigten heranzog (Schaden: rund 2.000 Euro),
(c) im April 2010, indem er die Überweisung von insgesamt 80.100 Euro von der Stadtgemeinde Z***** an den Eishockeyverein ********** anordnete, „obwohl die Voraussetzungen für diese Subvention nicht mehr vorlagen und er dem diese Subvention genehmigenden Gemeinderat diesen Umstand verschwieg“;
(2) als Obmann des Vereins S*****, indem er im Jahr 2007 „Inventar, welches bereits im Eigentum des genannten Vereins stand“, vom Eishockeyverein ***** „um 12.000 Euro kaufte“;
(II) von 2001 bis April 2010 als Vizebürgermeister (2001 bis 2008) und Bürgermeister (2008 bis 2010), sohin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), mit dem Vorsatz, den (Prüfungsausschuss des) Gemeinderat(s) der Stadtgemeinde Z***** an seinem Recht auf Überprüfung der Gebarung auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen dieser Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es in Kenntnis des Umstands, dass Robert We*****, der Leiter der Finanzabteilung der genannten Gemeinde, „unter Ausschaltung“ des für die Aufnahme von Darlehen zuständigen Gemeinderats „unzulässigerweise“ Barvorlagen im Ausmaß von insgesamt 4.821.562,32 Euro als „kurzfristige Finanzierungskredite“ zur Durchführung diverser Vorhaben der Gemeinde bei deren Hausbank abrief, verwendete und (diese Vorgänge) in den jeweiligen Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen durch „verschleiernde“ Verbuchungen falsch darstellte, unterließ, seiner Verpflichtung zur Dienst- und Fachaufsicht nachzukommen und Robert We***** Weisungen dahingehend zu erteilen, diese buchhalterischen Falschdarstellungen zu unterlassen und die Barvorlagen als solche rechtsrichtig zu verbuchen;
(III) den Leiter der Finanzabteilung der Stadtgemeinde Z***** Robert We***** wissentlich dazu bestimmt, seine ihm durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über das Vermögen dieser Gemeinde zu verfügen oder sie zu verpflichten, durch Überweisung von Geldern aus deren Vermögen ohne sachliche und rechtliche Rechtfertigung und „unter Ausschaltung“ des für die Gewährung von „derartigen Subventionen“ zuständigen Gemeinderats zu missbrauchen und ihr dadurch einen Vermögensnachteil zuzufügen, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden (von insgesamt 1.425.728,10 Euro) herbeiführte, indem er We***** anwies,
(1) von 2002 bis 2010 in wiederholten Angriffen insgesamt 1.330.320,10 Euro von der Stadtgemeinde Z***** zum Eishockeyverein ***** zu transferieren,
(2) von 2005 bis 2009 in wiederholten Angriffen insgesamt rund 13.500 Euro an Rechnungen aus Geldmitteln der Stadtgemeinde Z***** zu bezahlen, und zwar
(a) des Gasthofs ********** für Konsumationen des Eishockeyvereins ********** in Höhe von zumindest 3.500 Euro,
(b) der Medienbetreiber ***** und ***** für Übertragungskosten der Spiele des Eishockeyvereins ********** in Höhe von zumindest insgesamt 10.000 Euro,
(3) im Jahr 2009 50.000 Euro auf ein Konto des Vereins S***** zu überweisen,
(4) im Jahr 2009 eine Forderung der Stadtgemeinde Z***** gegenüber dem Verein S***** über 31.908 Euro „im Zeitbuch der Stadtgemeinde Z***** auszubuchen“;
(IV) den Leiter der Finanzabteilung der Stadtgemeinde Z***** Robert We*****, sohin einen Beamten, mit dem Vorsatz, dadurch den (Prüfungsausschuss des) Gemeinderat(s) der Stadtgemeinde Z***** an seinem Recht auf Überprüfung der Gebarung auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit (zu A IV 2: die genannte Gemeinde in ihrem Recht auf Abgabenerhebung [vgl US 28]) zu schädigen, wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen durch „verschleiernde“ Verbuchungen die finanzielle Gebarung der Stadtgemeinde Z***** falsch darstellte, indem er We***** anwies,
(1) in den Jahren 2001 bis 2010 die „im Punkt A III beschriebenen Tathandlungen“ in der Buchhaltung (Zeitbuch und Rechnungsabschluss) der Stadtgemeinde Z***** „verschleiert“ darzustellen,
(2) im Jahr 2004 oder 2005 „von der bescheidmäßigen Vorschreibung und Einhebung der Lustbarkeitsabgabe in nicht näher bekannter Höhe bei dem Unternehmen ***** abzusehen“,
(3) von 1989 bis 2009 in wiederholten Angriffen die Rechnungsabschlüsse der Stadtgemeinde Z***** betreffend das „Schulbudget“ der Gemeinde derart verschleiert darzustellen, dass jene Schule, der Kurt H***** als Direktor vorstand, als wirtschaftlich beste abschloss;
(B) Dr. Roland W*****
(I) von 2001 bis April 2010 als Stadtamtsdirektor, sohin als Beamter, mit dem in Punkt A II beschriebenen Vorsatz seine Befugnis, im Namen der Stadtgemeinde Z***** als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es in Kenntnis der in Punkt A II beschriebenen Umstände unterließ, seiner Verpflichtung zur Dienstaufsicht nachzukommen und Robert We***** Weisungen dahingehend zu erteilen, diese buchhalterischen Falschdarstellungen zu unterlassen und die Barvorlagen als solche rechtsrichtig zu verbuchen;
(II) den Leiter der Finanzabteilung der Stadtgemeinde Z***** Robert We*****, sohin einen Beamten, mit dem Vorsatz, dadurch den (Prüfungsausschuss des) Gemeinderat(s) der Stadtgemeinde Z***** an seinem Recht auf Überprüfung der Gebarung auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit sowie auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit, ferner diese und „andere Gemeinden des Landes Steiermark“ an ihrem Vermögen zu schädigen, wissentlich dazu bestimmt, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen durch „verschleiernde“ Verbuchungen die finanzielle Gebarung der Stadtgemeinde Z***** falsch darstellte, und zwar
(1) von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2007, indem er ihn anwies, den Verkauf der Beteiligung der Stadtgemeinde Z***** am Unternehmen A***** GmbH & Co KG im Zeitbuch und im Rechnungsabschluss für das Jahr 2001 unrichtig zu verbuchen und falsch darzustellen sowie Kommunalsteuereinnahmen in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen in den Jahren 2001 bis 2007 nicht zu verbuchen und als solche nicht darzustellen, „um derart den aus dem Verkauf des genannten Unternehmens entstandenen Verlust auszugleichen, wodurch den zu einem regionalen Verkehrsverbund und einem regionalen Sozialhilfeverband zusammengeschlossenen Gemeinden durch unrichtig dargestellte Kommunalsteuereinnahmen ein nicht näher bekannter, jedenfalls 50.000 Euro übersteigender Vermögensschaden zugefügt wurde“,
(2) im Juni 2007, indem er ihn anwies, eine zuvor „dem Unternehmen P***** bescheidmäßig vorgeschriebene Bauabgabe“ von 113.415,15 Euro ohne sachliche und rechtliche Rechtfertigung im Zeitbuch der Stadtgemeinde Z***** auszubuchen, wodurch ihr ein Vermögensschaden in dieser Höhe zugefügt wurde;
(D) Robert S*****
von 2001 bis April 2010 als Finanzreferent (Gemeindekassier), sohin als Beamter (im strafrechtlichen Sinn), mit dem in Punkt A II beschriebenen Vorsatz seine Befugnis, im Namen der Stadtgemeinde Z***** als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es in Kenntnis der in Punkt A II beschriebenen Umstände unterließ, seiner Verpflichtung zur Dienst- und Fachaufsicht nachzukommen und Robert We***** Weisungen dahingehend zu erteilen, diese buchhalterischen Falschdarstellungen zu unterlassen und die Barvorlagen als solche rechtsrichtig zu verbuchen.
Dagegen wenden sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Kurt H***** (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO), Dr. Roland W***** (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO) und Robert S***** (gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO).
Auf der Grundlage der Feststellungen des Schöffengerichts waren von 2001 bis 2010 in der Stadtgemeinde Z*****
- Kurt H***** bis 31. März 2008 Vizebürgermeister und sodann von 1. Juni 2008 bis 31. Oktober 2010 Bürgermeister;
- Dr. Roland W***** bis 31. März 2010 Stadtamtsdirektor;
- Robert S***** Finanzreferent;
- Robert We***** „Leiter der Finanzabteilung“ und „als solcher Chef der Buchhaltung“, der unter anderem für die „Erstellung des Gemeindebudgets, den Rechnungsabschluss der Gemeinde, die Vorschreibung verschiedener Abgaben und die Buchungen verschiedenster Zahlungen“ zuständig war. Er war demnach ein – zwar nicht zur Anordnung von Zahlungen ermächtigtes (§ 84 Steiermärkische Gemeindeordnung [kurz: Stmk GemO]) – Hilfsorgan des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers, das jedoch – über deren Auftrag und unter deren Verantwortung (§ 83 Abs 1 Stmk GemO idF LGBl 1995/75) – mit der Kassen- und Buchführung der Gemeinde befasst sowie (ua) zur Durchführung von Kontoüberweisungen (aus dem Gemeindevermögen) befugt war.
Nach den tatrichterlichen Konstatierungen liegen dem Straffall im Kern folgende Sachverhalte zugrunde, die das Erstgericht (hier zur besseren Übersicht vereinfacht zusammengefasst) rechtlich wie folgt qualifizierte, nämlich
1) als (teils [A III] Bestimmung zur) Untreue:
- Gewährung von „Sondersubventionen“ an den Eishockeyverein ********** (im Folgenden: E*****) ohne Befassung des Gemeinderats (§ 43 Stmk GemO idF LGBl 1999/1) durch H***** als Bürgermeister (Schuldspruch A I 1 a),
- Heranziehung von Bediensteten des Bauhofs der Stadtgemeinde Z***** durch H***** als Bürgermeister zu Privatarbeiten während ihrer Dienstzeit (Schuldspruch A I 1 b),
- Herbeiführung eines Beschlusses des Gemeinderats, mit dem eine Subvention an den E***** gewährt wurde, ohne den Gemeinderatsmitgliedern bekannt zu geben, dass eine solche „nicht mehr in Betracht kam“ (US 30), und nachfolgende Anordnung der Auszahlung dieser Subvention durch H***** als Bürgermeister (Schuldspruch A I 1 c),
- (der Sache nach – US 30 f) unentgeltlicher Verzicht auf eine Forderung des Vereins S***** gegenüber dem E***** durch H***** als Obmann des Vereins S***** (Schuldspruch A I 2) und
- Veranlassung des We***** durch H*****,
dem E***** und dem Verein S********** rechtsgrundlos finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Stadtgemeinde Z***** durch Kontoüberweisungen zukommen zu lassen (Schuldsprüche A III 1 bis 3) und
eine gegenüber einem Verein bestehende Forderung der Stadtgemeinde Z***** in deren Zeitbuch auszubuchen (Schuldspruch A III 4);
2) als (teils [A IV, B II] Bestimmung zum) Missbrauch der Amtsgewalt:
- Unterlassung, den Gemeindebeamten Robert We***** mittels Weisung daran zu hindern, die Aufnahme und Rückzahlung von Barvorlagen betreffende Vorgänge in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Z***** „verschleiernd“ zu verbuchen und darzustellen, durch H***** als Bürgermeister und teils Vizebürgermeister, Dr. W***** als Stadtamtsdirektor und S***** als Finanzreferent (Schuldsprüche A II, B I und D),
- Veranlassung des We***** durch H*****,
die vom Schuldspruch A III umfassten Vorgänge in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Z***** „verschleiernd“ zu verbuchen und darzustellen (Schuldspruch A IV 1),
beim Unternehmen ***** von der „bescheidmäßigen Vorschreibung“ und Einhebung von Lustbarkeitsabgabe abzusehen (Schuldspruch A IV 2),
die Schulgebarung in den Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Z***** derart falsch darzustellen, dass jene Schule, der H***** als Direktor vorstand, als die wirtschaftlich bestgeführte erschien (Schuldspruch IV 3),
- Veranlassung des We***** durch Dr. W*****,
einen der Stadtgemeinde Z***** beim Verkauf ihrer Beteiligung an der A***** GmbH & Co KG (im Folgenden: A*****) entstandenen finanziellen Verlust „verschleiert“ zu verbuchen und in den Folgejahren erzielte Einnahmen an Kommunalsteuer (die zur Abdeckung des Verlustes verwendet wurden) in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen dieser Gemeinde nicht zu verbuchen und darzustellen (Schuldspruch B II 1),
einen dem Unternehmen ***** P***** GmbH (im Folgenden: P***** GmbH) bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrag an Bauabgabe im Zeitbuch der Stadtgemeinde Z***** auszubuchen (Schuldspruch B II 2).
Rechtliche Beurteilung
Zum zutreffenden Einwand des Angeklagten Kurt H*****:
Nach den zu Schuldspruch A I 1 a getroffenen Tatsachenfeststellungen habe Kurt H***** als Vizebürgermeister und Bürgermeister der Stadtgemeinde Z***** – um damit die näher bezeichneten Rechnungen für Werbeleistungen für den E***** begleichen zu können – „Sondersubventionen für den Verein S***** veranlasst“ (US 29).
Wie die dagegen gerichtete Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) dieses Angeklagten zutreffend aufzeigt, blieb die – dem entgegenstehende – Aussage des Zeugen Robert We*****, wonach es „hinsichtlich der Rechnungen für Bandenwerbung“ und „Untereisbewerbung“ „keine Sondersubventionen gab“ (ON 242 S 35), in den Urteilsgründen unerörtert.
Zur amtswegigen Maßnahme:
Des weiteren überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass das angefochtene Urteil mit– zugunsten des H***** nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil dieses Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Nach den zu Schuldspruch A I 1 c getroffenen Feststellungen „wurde“ vom Gemeinderat am 25. März 2010 „über Vorschlag“ des Bürgermeisters H***** die Gewährung einer Subvention von 80.100 Euro an den E***** durch die Gemeinde beschlossen. Dabei „verschwieg“ H*****, dass „die von Robert We***** und ihm zu verantwortenden Malversationen rund um den E*****“ (vgl insbesondere Schuldsprüche A III 1 und 2) „publik werden würden und dergestalt eine (weitere) Subvention“ desselben „nicht mehr in Betracht kam“. Außerdem ordnete er im April 2010 die Auszahlung dieses Subventionsbetrags an den E***** aus Mitteln der Gemeinde an (US 30).
1) Die – weitgehend im freien Ermessen des zu entsprechender Beschlussfassung berufenen Organs (hier: des Gemeinderats; § 43 Stmk GemO idF LGBl 1999/1) stehende – Subventionsgewährung durch Gemeinden findet im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung statt (Neuhofer, Gemeinderecht2 430 f; Steiner, 9. Teil, Gemeindeorgane Rz 138 ff, in Pabel [Hrsg], Gemeinderecht; Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 44 Rz 19 ff), sodass bei (befugnis-)missbräuchlicher Subventionsvergabe Strafbarkeit als Untreue zwar grundsätzlich in Betracht kommt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 4 f, 55).
Von einem dem Subventionsgeber durch die Subventionierung entstehenden Vermögensschaden (als Tatbestandsmerkmal sowohl des § 153 StGB als auch des § 146 StGB) ist aber nicht schon auszugehen, wenn die Subvention trotz – im Ersturteil immerhin angedeuteten („nicht mehr in Betracht kam“) – Nichtvorliegens aller Förderungsvoraussetzungen (und somit allenfalls missbräuchlich) erteilt wird, sondern dann, wenn die mit der Förderung verfolgten Zwecke – beurteilt anhand der Förderungsrichtlinien oder Subventionsverträge – verfehlt werden (vgl SSt 58/63; 12 Os 88/15f; RIS‑Justiz RS0109555 [T1]; Kert SbgK § 146 Rz 297). Feststellungen zur – vom Angeklagten intendierten – Verwendung der in Rede stehenden Fördermittel durch den E***** und dazu, ob sie dem Förderungsziel widersprach, enthält das Ersturteil aber nicht.
2) Einer von mehreren Kollektivvertretungsbefugten, der die Zustimmung der übrigen durch Verschweigen wesentlicher Umstände erschlichen hat, verantwortet (nicht Betrug, sondern) Untreue (RIS‑Justiz RS0094442; vgl Kienapfel/Schmoller, Studienbuch BT II § 153 RN 64 und 141; zur stillschweigenden Subsidiarität von allgemeinen Delikten [hier § 146 StGB] gegenüber echten Sonderdelikten [hier § 153 StGB] siehe Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 54).
Ob H***** – unabhängig von seinen in §§ 52 Abs 1, 54 Abs 1 Stmk GemO normierten Aufgaben als Bürgermeister – ein Stimmrecht im Gemeinderat zukam (vgl § 19 Stmk GemO), bejahendenfalls, ob er am hier in Rede stehenden Beschluss auch selbst mitwirkte (und solcherart eigene Vertretungsmacht im Sinn des § 153 StGB ausübte), geht aus dem Ersturteil aber nicht hervor; ebenso wenig, ob H***** – sollte er daran nicht selbst mitgewirkt haben – den Gemeinderat zu diesem Beschluss etwa mit Tat- und Bereicherungsvorsatz im Sinn des § 146 StGB verleitete.
Zur Vollziehung des einmal gefassten Beschlusses des Gemeinderats wiederum war H***** als Bürgermeister grundsätzlich verpflichtet (§ 45 Abs 2 lit a Stmk GemO). Ein in der Anordnung der (beschlussgemäßen) Auszahlung gelegener Befugnisfehlgebrauch käme freilich in Betracht, wenn Gründe nach § 46 Abs 1, Abs 2 Stmk GemO vorgelegen wären, den Vollzug (ausnahmsweise) zu hemmen (dazu Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 46 Rz 1 f, 5 ff). Diese Beurteilung ermöglichende Feststellungen wurden jedoch ebenso wenig getroffen.
Aus diesen Gründen kann die Frage nach gerichtlicher Strafbarkeit des vom Schuldspruch A I 1 c erfassten Verhaltens des H***** auf Basis der Konstatierungen des Erstgerichts nicht abschließend beantwortet werden.
Letzteres gilt auch für die vom Schuldspruch A III 4 erfasste Tat: Die „Ausbuchung“ einer Forderung im Zeitbuch der Stadtgemeinde Z***** – zu der H***** nach den Feststellungen den Gemeindebeamten We***** „anwies“ (US 26 f) – ist keine die Machtgeberin im Außenverhältnis verpflichtende Vermögensverfügung, sondern ein bloß buchhalterischer Vorgang. Ihre Subsumtion als Untreue ist daher verfehlt (vgl 14 Os 186/08x EvBl 2009/85). Als „Amtsgeschäft“ (vgl 17 Os 45/14t) kommt sie jedoch als Tathandlung nach § 302 Abs 1 StGB in Betracht; ob – wie durch die „Verschleierung“ dieses Vorgangs durch weitere buchhalterische Schritte (Teil des Schuldspruchs IV 1; US 28 iVm US 5) – ein (auch) insoweit indiziertes Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt verwirklicht wurde, ist nicht durch Feststellungen geklärt.
Der vom Angeklagten H***** (zu Schuldspruch A I 1 a) aufgezeigte Begründungsmangel (Z 5) und die (zu den Schuldsprüchen A I 1 c und A III 4) vorliegenden Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) führen – nur im Umfang der amtswegigen Maßnahme entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 1, 289, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Das (weitere) gegen die damit beseitigten Schuldsprüche gerichtete Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten hat demnach auf sich zu beruhen.
Die übrigen Einwände verfehlen ihr Ziel.
Zu den Schuldsprüchen A II, B I und D:
Das Erstgericht ging davon aus, dass die Angeklagten (jeweils als Beamte im strafrechtlichen Sinn) es durch Nichtausübung ihrer Weisungsbefugnis unterließen, den (ihnen gegenüber weisungsgebundenen) Gemeindebediensteten We***** (unter anderem) daran zu hindern, aufgenommene Barvorlagen durch „verschleiernde Verbuchungen“ in den Zeitbüchern und Abbildung auf gänzlich sachfremden („Grundsteuer“; „Müllbeseitigung“; „Kindergärten“) Voranschlagsstellen – somit als jedenfalls voranschlagswirksame Einnahmen oder Ausgaben (vgl § 83 Z 62 Steiermärkische Gemeindehaushaltsordnung [kurz: Stmk GHO]) – in den Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Z***** falsch darzustellen (US 16 f).
Ob die in Rede stehenden Barvorlagen selbst– mit der Konsequenz ihrer Zuordnung zur voranschlagsunwirksamen Verrechnung (§ 56 Abs 1 Z 6 iVm § 2 Abs 4 Z 2 Stmk GHO) – im Rahmen von (jeweils durch Gemeinderatsbeschlüsse gedeckten) „Kassenkrediten“ (§ 82 Stmk GemO; vgl Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 82 Rz 1 ff) oder – wie das Erstgericht annahm (US 16) – erst nach der (annähernd gänzlichen) Ausschöpfung dieser „Kassenkredite“ (ohne die nach § 78 Abs 2 iVm § 76 Abs 2 Stmk GemO gebotene Befassung des Gemeinderats) als– voranschlagswirksam zu verrechnendes – Darlehen (§ 80 Stmk GemO; vgl Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 80 Rz 1 ff) aufgenommen wurden, ist im Hinblick darauf weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage bedeutsam, demnach nicht entscheidend.
Soweit die Mängelrügen (Z 5) des H***** und des Dr. W***** sowie die Tatsachenrügen (Z 5a) des Dr. W***** und des S***** diesbezügliche Feststellungen (US 16 f, 45 iVm US 6) bekämpfen, verfehlen sie daher von vornherein ihren gesetzlichen Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391).
Die (auch) gegen die Konstatierung verschleierter Darstellung von die Barvorlagen betreffenden Vorgängen in der Buchhaltung und in den Rechnungsabschlüssen (US 16 f) gerichtete Argumentation des Dr. W***** (Z 5 zweiter und vierter Fall) versäumt es, an der Gesamtheit der dazu angestellten – insbesondere auf den Befund einer Expertin aus dem Wirtschaftsbereich (§ 2a Abs 5 StAG) sowie die Aussagen der Zeugen We***** und Dr. Hö***** gestützten (US 32 ff) – Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts Maß zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
Die Tatrichter erachteten die Angaben des Zeugen We*****, alle Angeklagten seien (aufgrund von ihm erteilter Informationen [vgl US 34]) von den „Verschleierungshandlungen in der Buchhaltung“ in Kenntnis gewesen (vgl ON 242 S 41: „Das haben alle gewusst. Anders wäre es auch gar nicht gegangen“), auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als (sogenannter) Kronzeuge (§ 209a StPO) und der vorangegangenen Änderung seines Aussageverhaltens für glaubhaft (US 35 ff). Daraus und aus dem „objektiven Geschehnisablauf“ (US 16 f) bei „lebensnaher Betrachtung“ folgerten sie die zur Wissentlichkeit des Befugnisfehlgebrauchs getroffenen Feststellungen (US 17, 33, 34).
Den – zudem prozessordnungswidrig (abermals RIS‑Justiz RS0119370) nur jeweils einzelne dieser Begründungselemente aufgreifenden – Mängelrügen der Angeklagten zuwider ist diese Ableitung unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Dass einzelne Beweisergebnisse auch andere Schlüsse zugelassen hätten, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS‑Justiz RS0098471 [insbesondere T7]).
Die leugnenden Einlassungen der Angeklagten blieben keineswegs unberücksichtigt (Z 5 zweiter Fall), sondern wurden vom Erstgericht als unglaubwürdig verworfen (US 33). Einer Auseinandersetzung mit all ihren – von den Mängelrügen des Dr. W***** und des S***** relevierten – Details bedurfte es dabei nicht (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
Den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erörterungsbedürftig entgegenstehende Depositionen („Widersprüchlichkeiten“) der Zeugen Robert We*****, Dr. Hans-Jörg Hö***** oder Dr. Richard We***** zeigen die– vielmehr aufgrund eigenständiger Interpretation von Aussageinhalten mangelnde rechtliche und buchhalterische Kenntnisse behauptenden – Einwände (Z 5 zweiter Fall) der Angeklagten H***** und S***** nicht auf.
Der von S***** erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) stellt keinen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache her (siehe aber Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 391, 467). Im Übrigen wurde die Verantwortung dieses Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung, der damalige Bürgermeister L***** habe ihm mitgeteilt, dass die Aufnahme von Barvorlagen „rechtens sei“ (ON 31 S 571), mit der Urteilserwägung, erstmals in der Hauptverhandlung hätten die Angeklagten behauptet, We***** habe, „als er sie von den Barvorlagen in Kenntnis setzte“, gesagt, „dass ein Gemeinderatsbeschluss nicht notwendig sei, zumal Barvorlagen im Rahmen des jährlich beschlossenen Kassenkredits aufgenommen werden“ (US 33), keineswegs unrichtig oder unvollständig wiedergegeben.
Auch den Dr. W***** betreffenden Schuldspruch B tragende Feststellungen stützte das Erstgericht (jedenfalls zum Teil) auf von ihm als glaubwürdig erachtete Angaben des Zeugen We***** (US 32 ff, 41 ff). Für (unter anderem) dadurch widerlegt hielt es dagegen die– schon aufgrund des von Dr. W***** in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Tatrichter als unglaubhaft beurteilte (insbesondere US 41 f) – Einlassung dieses Angeklagten. Dessen teils aus Z 5, teils aus Z 5a erstattetes Rechtsmittelvorbringen beanstandet die Urteilserwägungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen und des Beschwerdeführers.
Die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen (also der Glaubwürdigkeit der Angaben von Zeugen und Angeklagten) ist aber – so sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 431; RIS‑Justiz RS0106588 [T13]). Sie kann nur unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0119422 [T2, T4]).
Die Kritik, das Erstgericht habe mit – die Einschätzung der Persönlichkeit des Dr. W***** betreffend – überschießenden Werturteilen in der Entscheidungsbegründung gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl § 52 Abs 2 Geo.) verstoßen, spricht weder die geltend gemachten Anfechtungskategorien (Z 5 vierter Fall, Z 5a) noch sonst einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) an.
Indem Dr. W***** – ohne konkreten Bezug zu einer entscheidenden Tatsache – bestimmte Verfahrensergebnisse nur isoliert gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des We***** ins Treffen führt und einzelne Passagen der diesbezüglichen Urteilserwägungen (insbesondere US 35 ff) für nicht überzeugend hält, ohne deren Gesamtheit in den Blick zu nehmen, bringt er die behaupteten Nichtigkeitsgründe (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall sowie Z 5a) nicht zu prozessförmiger Darstellung.
Ebenso wie das auf Z 5a gestützte, bloß anhand eigenständiger Interpretation verschiedener Aussagedetails die Glaubwürdigkeit des Zeugen We***** bezweifelnde (und, soweit mit Blick auf die Teilaufhebung noch von Bedeutung, die Schuldsprüche A I 2, A II, A III 1 bis 3 und A VI betreffende) Beschwerdevorbringen des H***** beschränkt er sich vielmehr auf in dieser Form unbeachtliche Beweiswürdigungskritik.
Entgegen weiteren (nominell aus Z 5 zweiter und vierter Fall sowie Z 5a erhobenen) Einwänden des Dr. W***** setzte sich das Erstgericht – in Befolgung des Gebots zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – mit der Stellung des We***** als sogenannter Kronzeuge (§ 209a StPO) ebenso auseinander wie mit dessen Aussageverhalten und legte dar, weshalb es seinen Feststellungen gleichwohl die– die Angeklagten belastenden – Angaben dieses Zeugen zugrunde legte (US 35 bis 37).
Darüber aufgenommene Protokolle wurden mit der Urteilspassage, wonach die „Kronzeugenregelung“ zu „jenem Zeitpunkt, als We***** die Angeklagten belastete, noch nicht einmal in Kraft war“ (US 35 f), angesichts der schon in der Vernehmung am 23. August 2010 (ON 31 S 739, 751 f)– also vor dem Inkrafttreten der mit BGBl I 2010/108 geschaffenen Bestimmung des § 209a StPO mit 1. Jänner 2011 – getätigten Angaben dieses Zeugen zur verschleierten Verbuchung aufgenommener Barvorlagen in der Buchhaltung (Schuldsprüche A II, B I und D) – entgegen dem Einwand des Dr. W***** – keineswegs aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) referiert.
Soweit die Angeklagten auch sonst ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen trachten, indem sie – unter bloß nomineller Heranziehung von Anfechtungskategorien des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO – anhand eigener Würdigung von Verfahrensergebnissen und mit spekulativen Überlegungen zur Motivationslage von jenen der Tatrichter abweichende Schlüsse ziehen, bekämpfen sie nur die Beweiswerterwägungen des Schöffengerichts nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Inhaltlich nur aus Z 9 lit a fordern H*****, Dr. W***** und S***** die Beurteilung der angesprochenen Barvorlagen als „Kassenkredite“ im Sinn von – keinen gesonderten Gemeinderatsbeschluss voraussetzenden und voranschlagsunwirksam zu verrechnenden – Kontoüberziehungen (§ 82 Abs 1 Stmk GemO). Abgesehen davon, dass sie sich prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) über die erwähnte Feststellung der Aufnahme von Barvorlagen erst bei (annähernder) Ausschöpfung verfügbarer Kassenkredite (US 16) hinwegsetzen, erklären sie nicht, weshalb dies für die rechtliche Unterstellung des den Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens (Nichterteilen von Weisungen zur Hintanhaltung buchhalterischer Falschdarstellungen) als Missbrauch der Amtsgewalt von Bedeutung sein sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565).
Ebenso wenig gelingt es H***** und Dr. W*****, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung deutlich zu machen, aus welchem Grund ihnen als Bürgermeister (H*****) und Stadtamtsdirektor (Dr. W*****) jeweils kein Weisungsrecht gegenüber dem Gemeindebediensteten We***** zugekommen sein soll (siehe neuerlich RIS‑Justiz RS0116565). Dies gilt auch für die bloße Rechtsbehauptung des H*****, das Fehlen einer Weisungsbefugnis des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeindekassier in diesem von Gesetzes wegen zukommenden Geschäften (vgl VwSlg 9996 A/1979) habe ein ebensolches gegenüber einem mit derartigen Angelegenheiten betrauten Gemeindebediensteten zur Folge.
Weshalb es – obwohl das Erstgericht von der Tatbegehung durch H***** (schon) als Bürgermeister ausging (Schuldspruch A II; US 15 bis 18) – darauf ankommen sollte, ob dem Genannten (auch) in seiner Amtszeit als Vizebürgermeister entsprechende Weisungsbefugnis zukam (vgl indes die den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters regelnde Bestimmung des § 32 Abs 1 Stmk GemO), erklärt dieser Beschwerdeführer nicht.
H***** und Dr. W***** wenden ferner (aus Z 9 lit a) das Fehlen ihrer Garantenstellung sowie mangelnde Gleichwertigkeit und Erfolgskausalität des ihnen vorgeworfenen Untätigbleibens (vgl § 2 StGB) ein.
Sie versäumen es aber, methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen, weshalb das Vorliegen der Kriterien des § 2 StGB – obwohl diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nur auf Erfolgsdelikte anzuwenden ist und § 302 Abs 1 StGB gerade kein solches ist (RIS-Justiz RS0096790) – Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Missbrauchs der Amtsgewalt sein könnte; die von H***** als Beleg hiefür herangezogene Stelle im wissenschaftlichen Schrifttum (Ratz, ÖJZ 2015, 479 [Entscheidungsanmerkung]) trifft eine solche Aussage keineswegs.
Die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnisfehlgebrauchs und zum Schädigungsvorsatz (US 17) bestreitende Einwände des H***** und des Dr. W***** sind ebenso wenig an den Konstatierungen des Ersturteils (in ihrer Gesamtheit) orientiert (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810) wie die Behauptung absolut untauglichen Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB) des Dr. W*****.
Weshalb es – über die zur Wissentlichkeit des Befugnisfehlgebrauchs ohnedies getroffenen hinaus (US 17 iVm US 8, 15 und 46) – noch zusätzlicher Feststellungen dazu bedurft haben sollte, „ob und inwieweit ihm der Inhalt und Umfang seiner Verpflichtung zur Dienst- und Fachaufsicht klar waren“, sagt S***** nicht.
Sowohl H***** als auch S***** wurden vom Vorwurf, die Richtigkeit von Rechnungsabschlüssen der Stadtgemeinde Z***** fälschlich beurkundet zu haben, (unbekämpft) freigesprochen (US 10 f und 12). Die – für den Fall des Unterbleibens einer Subsumtion der von den bekämpften Schuldsprüchen (A II, D) erfassten Taten als Missbrauch der Amtsgewalt – (auch) eine rechtliche Unterstellung des beschriebenen Verhaltens als Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt nach § 311 StGB ablehnenden Ausführungen ihrer Rechtsrügen (Z 9 lit a) haben daher auf sich zu beruhen.
Soweit das gegen den Schuldspruch A II gerichtete Beschwerdevorbringen des H***** § 281 Abs 1 Z 10 StPO bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt zu behaupten, versäumt es die deutliche und bestimmte (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezeichnung Nichtigkeit begründender Umstände (vgl Ratz, WK‑StPO § 285d Rz 10).
Zur Klarstellung sei hinzugefügt:
Gemäß §§ 45 Abs 1, 64 Abs 1 Stmk GemO leitet und beaufsichtigt der Bürgermeister (vgl § 14 Abs 1 Stmk GemO) die gesamte Verwaltung der Gemeinde und ist Vorgesetzter der an seine Weisungen gebundenen Gemeindebediensteten (dazu Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 45 Rz 12; zur Weisungsgebundenheit von Organen und Bediensteten der Gemeinden Neuhofer, Gemeinderecht2 201 f).
Nimmt der – in Stadtgemeinden als „Finanzreferent“ bezeichnete – Gemeindekassier (§ 14 Abs 1, Abs 5 Stmk GemO) die ihm obliegenden Angelegenheiten der Kassen- und Buchführung nicht selbst wahr, sondern wurde damit – wie hier nach den Feststellungen Robert We***** – ein Gemeindebediensteter betraut, so ist dieser Hilfsorgan des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers und kann nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden (§ 83 Abs 1 Stmk GemO idF LGBl 1995/75; vgl die inhaltsgleiche Bestimmung des § 85 Abs 1 Stmk GemO idgF).
Damit wird in – wie hier – gemäß § 83 Abs 1 Stmk GemO idF LGBl 1995/75 übertragenen Angelegenheiten der Kassen- und Buchführung eine Weisungsbefugnis dieser beiden Gemeindeorgane, nämlich sowohl des Bürgermeisters als auch des Gemeindekassiers, gegenüber mit den genannten Aufgaben betrauten Bediensteten der Gemeinde normiert (vgl Nerath/Domian, Stmk GemO § 64 Rz 427).
Bei seiner Verhinderung wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge vertreten (§ 32 Abs 1 Stmk GemO), in welchem Fall dem betreffenden Vizebürgermeister alle Kompetenzen und Pflichten des Bürgermeisters – einschließlich dieser Weisungsbefugnis – zukommen.
Der – in Stadtgemeinden als „Stadtamtsdirektor“ bezeichnete – Amtsleiter wiederum war schon nach § 64 Abs 2a Stmk GemO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung LGBl 1999/1 als Leiter der Gemeindeverwaltung verpflichtet, (unter anderem) die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebs zu überwachen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen (vgl auch die geltende Fassung [LGBl 2010/29] dieser Bestimmung, mit der die damit umschriebene Leitungsfunktion in organisatorischer und dienstlicher Hinsicht weiter präzisiert wird). Die mit der Leitung des inneren Dienstes verbundene Pflicht, (ua) eine gesetzmäßige Gemeindeverwaltung zu gewährleisten, bedeutet eine dementsprechende Weisungsbefugnis gegenüber allen anderen Bediensteten der Gemeinde (Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 64 Rz 20; Wolny/Kliba, 10. Teil, Struktur und Aufgaben des Gemeindeamtes [Magistrates] Rz 81 f, in Pabel [Hrsg], Gemeinderecht).
Auf Basis des Urteilssachverhalts waren daher sowohl der – im Fall seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister (teils H*****) zu vertretende – Bürgermeister (teils H*****) als auch der Finanzreferent (S*****) und der Stadtamtsdirektor (Dr. W*****) gegenüber dem Gemeindebediensteten Robert We***** in Angelegenheiten der Kassen- und Buchführung weisungsbefugt.
Weisungsbefugnis (Art 20 Abs 1 B‑VG) aber bedeutet, wenn die Erteilung einer Weisung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist, zugleich eine korrespondierende (Handlungs-)Pflicht (VfSlg 1641; Barfuß, Die Weisung 74 f; Neuhofer, Gemeinderecht2 202; Mayer/Muzak, B‑VG5 Art 20 B‑VG I.2.). In der Nichterfüllung einer solchen Handlungspflicht kann ein im Sinn des § 302 Abs 1 StGB tatbildlicher Fehlgebrauch liegen, ohne dass insoweit auf die Voraussetzungen des § 2 StGB abzustellen wäre (grundlegend 17 Os 47/14m EvBl 2015, 477; RIS‑Justiz RS0129855).
Die konstatierte Kenntnis der Angeklagten von der (systematisch) „verschleiernden“ (US 16), also unrichtigen Darstellung von (hier: die Barvorlagen betreffenden) Transaktionen in Buchhaltung und Rechnungsabschlüssen der Gemeinde durch den ihnen gegenüber weisungsgebundenen Gemeindebediensteten We***** aber ließ vorliegend eine solche Weisungspflicht entstehen. Wurde doch die Überprüfbarkeit der Einhaltung des Voranschlags der Gemeinde (§ 75 Stmk GemO) – der die betreffende, daher jedenfalls in Vollziehung der Gesetze vorgenommene Amtsgeschäfte (§ 302 Abs 1 StGB) bildende Tätigkeit des Genannten gerade dienen sollte (vgl § 88 Stmk GemO idF LGBl 1999/1; §§ 49 Abs 2 Z 3, 50 Abs 3, 75 Stmk GHO) – durch die festgestellten Falschdarstellungen (US 16) geschmälert, sodass es entsprechender Weisungen bedurft hätte, um die Gesetzmäßigkeit der (hier: schlichten Hoheits-)Verwaltung insoweit sicherzustellen (zur Einordnung von Tätigkeiten im Rahmen der Kassen- und Buchführung der Gemeinde, soweit sie die Durchführung des Voranschlags [richtig] dokumentieren sollen, als Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ grundlegend 17 Os 45/14t).
In der wissentlichen Nichtbefolgung dieser Weisungspflicht mit dem Vorsatz, dadurch den (Prüfungsausschuss des) Gemeinderat(s) der Stadtgemeinde Z***** an seinem – die Gebarungsprüfung umfassenden (§§ 86, 88 f Stmk GemO idF LGBl 1999/1; § 73 Abs 1 bis Abs 3 Stmk GHO) – Kontrollrecht zu schädigen (US 16 f; vgl abermals 17 Os 45/14t), erblickte das Erstgericht zu Recht jeweils (in unmittelbarer Täterschaft begangenen) Missbrauch der Amtsgewalt.
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt H*****:
Soweit sich die Beschwerde – mangels ausdrücklicher Einschränkung ihrer Anfechtungserklärung – auch gegen den Schuldspruch A I 1 b wendet, war mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) auf sie keine Rücksicht zu nehmen.
Nach dem zu Schuldspruch A III 1 festgestellten Urteilssachverhalt habe We***** dem Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten aufgezeigt, mit geringem Entdeckungsrisiko Vermögensbestandteile der Stadtgemeinde Z***** (rechtsgrundlos und ohne dieser zukommende Gegenleistung) dem E***** zu übertragen. H***** habe ihn, jede der beiden Varianten billigend, zu derartiger Mittelbeschaffung für den E***** aufgefordert. In Umsetzung der Anordnungen des H***** habe We***** folglich in den Jahren 2002 bis 2010 wiederholt die Überweisung teils von Darlehensvaluta aus von der Stadtgemeinde Z***** aufgenommenen Darlehen, teils von Umsatzsteuerguthaben der Stadtgemeinde Z***** (letztlich) auf ein Konto des E***** veranlasst (US 24 f).
Entgegen der Mängelrüge sind diese Feststellungen weder undeutlich (Z 5 erster Fall) oder widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) noch – mit Blick auf ihre willkürfreie Ableitung aus Angaben des Zeugen We***** in der Hauptverhandlung (US 35; vgl ON 242 S 25 verso) – offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter von jener Aussage abweichende Depositionen des Genannten – dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – ausreichend erörtert (US 31). Mit auf diesen Depositionen aufbauenden Überlegungen wendet sich das Rechtsmittel nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Schon weil der Urteilssachverhalt (auch) zu Schuldspruch A III 2 ohnedies die Annahme von Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) des H***** zur Untreue trägt (US 25 f, 27; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen RIS‑Justiz RS0117604, RS0013731), ist nicht entscheidend, ob und in welcher Weise We***** Rechnungen zu dem Zweck „auf der Gemeinde zurückhielt“, es dem (damaligen Vizebürgermeister) H***** zu ermöglichen, die Bezahlung der entsprechenden Rechnungen betreffende Auszahlungsanordnungen im Fall von Abwesenheiten des Bürgermeisters in dessen Vertretung zu erteilen (US 24; vgl US 37). Bloß darauf bezogene Feststellungen bekämpfendes Vorbringen der Mängelrüge geht daher ins Leere.
Mit dem – auf das Vorbringen zur Mängelrüge verweisenden (siehe aber RIS‑Justiz RS0115902) – Einwand eines (richtig:) Rechtsfehlers mangels (den Schuldspruch A III 1 tragender) Feststellungen zu einer Bestimmungshandlung (§ 12 zweiter Fall StGB) des Beschwerdeführers versäumt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die zur gesetzmäßigen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes gebotene Ausrichtung nach dem (oben referierten) Urteilssachverhalt.
Die von der weiteren, gegen die Schuldsprüche A III (1 bis 3) und IV gerichteten Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermissten Feststellungen zum Wissen des Angeklagten „um den zumindest vorsätzlichen Befugnismissbrauch des Robert We*****“ sowie zu seinem „auf Vermögensschädigung der Stadtgemeinde Z***** im Punkt A III“ und „auf Schädigung von Prüf- und Aufsichtsinstanzen an deren konkreten Überprüfungsrechten im Punkt A IV“ gerichteten Vorsatz finden sich in US 27 und 28. Indem sie nicht von diesen Konstatierungen ausgeht, verlässt sie abermals den Anfechtungsrahmen.
Mit dem auf Z 9 lit a gestützten Vorbringen, in der Benennung der durch die von den Schuldsprüchen A III (1 bis 3) und IV erfassten Taten begründeten strafbaren Handlungen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) „fehle“ „die Anführung des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StGB“, wird kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl im Übrigen Lendl, WK-StPO § 260 Rz 30 ff).
Zur weiteren Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Roland W*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgelehnt (ON 251 S 17 verso f) wurde der (Schuldspruch B II 1 betreffende) Antrag des Dr. W***** auf Einholung eines „Gutachtens aus dem Bereich des öffentlichen Rechnungswesens“ zum Beweis dafür, dass der „Verlust aus dem Verkauf des A*****“ (gemeint: der Beteiligung der Stadtgemeinde Z***** an der A***** GmbH & Co KG) „nicht verschleiert verbucht wurde und die Verbuchung der Kommunalsteuer auf dem Treuhandkonto keine Auswirkungen auf den 'interkommunalen' Finanzausgleich hatte, weshalb die zu einem regionalen Verkehrsverbund und einem regionalen Sozialhilfeverband zusammengeschlossenen Gemeinden keinesfalls geschädigt werden konnten“ (ON 251 S 15 verso iVm ON 249 S 33).
Er legte nämlich nicht dar, warum die angestrebte Beweisaufnahme – ungeachtet der Befunde der beigezogenen Expertin aus dem Wirtschaftsbereich (§ 2a Abs 5 StAG) und der Angaben des Zeugen We***** (vgl ON 196 S 7 ff, 29 ff und 47 ff) – den Nachweis „nicht verschleiernder Verbuchung“ erwarten lassen sollte (siehe aber § 55 Abs 1 dritter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0118444).
Das weitere Beweisthema wiederum ließ keinen Konnex zur Schuld- oder Subsumtionsfrage erkennen (siehe aber Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 328). Kommt es doch auf die Möglichkeit des Eintritts eines (allenfalls auch [§ 302 Abs 2 zweiter Satz StGB]: 50.000 Euro übersteigenden Vermögens-)Schadens (vgl RIS‑Justiz RS0095844 [insbesondere T10]) nicht durch Verbuchung von Einnahmen an Kommunalsteuer auf einem Treuhandkonto, sondern durch das – hier den Anknüpfungspunkt für Befugnisfehlgebrauch (§ 302 Abs 1 StGB) bildende (US 19 f; vgl 17 Os 45/14t) – Unterbleiben deren ordnungsgemäßer Verbuchung und Darstellung in den Zeitbüchern und Rechnungsabschlüssen an.
Die Kritik an der erstgerichtlichen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags übersieht, dass die Richtigkeit einer solchen nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS‑Justiz RS0116749; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 318) und in der Beschwerde nachgetragene Argumente zur Antragsfundierung unbeachtlich sind (RIS‑Justiz RS0099618; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).
Entgegen dem Vorwurf von „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) auch die Schuldsprüche B II betreffender Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist der vom Erstgericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf ein diesem zugrunde liegendes Wissen und Wollen (US 44) nicht nur vertretbar, sondern bei einem (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0116882 [T1, T3], RS0098671 [T5]). Hinzu kommt, dass das Erstgericht diese Feststellungen zu Schuldspruch B II 1 – wie auch zu Schuldspruch B I (dazu oben) – überdies willkürfrei aus Angaben des Zeugen We***** (hier: zur ausdrücklichen Anweisung durch Dr. W*****, einen Veräußerungsverlust und dessen Ausgleich buchhalterisch zu verschleiern) ableitete (US 43). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierte Aussage des Zeugen We*****, wonach „außer H***** niemand von den“ – dem Beschwerdeführer gar nicht angelasteten – „Malversationen betreffend Eishockeyverein wusste“, widerspricht den bekämpften Feststellungen nicht. Mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zum angeblichen Fehlen eines Tatmotivs wird keine Urteilsnichtigkeit geltend gemacht.
Das gegen den Schuldspruch B II 1 gerichtete Vorbringen zur Mängelrüge zeigt keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf:
Zur mehrfach geäußerten Kritik am Unterbleiben der Erörterung von Details der – vom Schöffengericht insgesamt als unglaubhaft verworfenen – Einlassung des Angeklagten sei auf das in Beantwortung seines Vorbringens zu Schuldspruch B I Gesagte verwiesen.
Davon, dass die Bedingungen des Verkaufs einer Beteiligung der Stadtgemeinde Z***** an der A***** GmbH & Co KG vom Gemeinderat beschlossen wurden und dieser auch von den dafür erbrachten Gegenleistungen in Kenntnis war, ging das Erstgericht ohnedies aus (US 18; vgl §§ 1 Abs 3, 40 Abs 1, 43 Abs 1 Stmk GemO). Schon deshalb waren dafür sprechende Angaben des Zeugen We***** nicht gesondert erörterungsbedürftig. Außerdem lässt die Kenntnis des Gemeinderats von einem Veräußerungsverlust die – entscheidenden – Tatsachen der (Bestimmung zur) verschleiernden Verbuchung desselben und des Verlustausgleichs (US 18 f) unberührt.
Der Einwand, Angaben des Zeugen Robert Wi***** zu einem von diesem verfassten – vom Erstgericht als Begründung für die den bekämpften Schuldspruch tragenden Feststellungen (neben der Aussage des Zeugen We*****) maßgeblich herangezogenen (US 42 f) – Aktenvermerk über die Eröffnung des Treuhandkontos zur Entgegennnahme von Kommunalsteuerzahlungen (ON 99 S 441) seien unberücksichtigt geblieben, unterlässt die unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gebotene Gesamtbetrachtung des relevierten Verfahrensergebnisses (RIS‑Justiz RS0116504). Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung bestätigte nämlich der Zeuge, den von ihm (auch) inhaltlich nicht infrage gestellten Aktenvermerk unterfertigt zu haben (ON 248 S 11), womit seine weitere Aussage, sich an das damit dokumentierte Telefonat mit Dr. W***** selbst nicht erinnern zu können, keiner Erörterung bedurfte.
Gleiches gilt für die Behauptung, ein Detail des Befundes der Wirtschaftsexpertin, wonach Kommunalsteuerzahlungen von im A***** angesiedelten Unternehmen teils auch „auf dem richtigen Haushaltskonto“ erfasst worden seien, sei unerwogen geblieben. Vernachlässigt sie doch die weiteren Ausführungen der Expertin zur nachfolgenden Umbuchung der betreffenden Eingänge auf Buchhaltungskonten der voranschlagsunwirksamen Gebarung (ON 196 S 47 ff).
Keineswegs unberücksichtigt blieben Verfahrensergebnisse zu einer – vom Erstgericht vielmehr (ohnedies) angenommenen (US 43) – Information der im A***** angesiedelten Unternehmen über das betreffende Treuhandkonto durch die Stadtgemeinde Z***** (vgl die Bezugnahme auf das entsprechende Informationsschreiben Beilage ./6 zu ON 248 in US 43). Dass die Tatrichter daraus nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse zogen, macht die Urteilsbegründung nicht mangelhaft.
Die subjektive Einschätzung der Zeugen Mag. Ze***** und Dr. We*****, wonach „das Treuhandkonto nicht der Verschleierung dienen sollte“, bedurften schon deshalb keiner Erörterung, weil Meinungen und Mutmaßungen kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS‑Justiz RS0097573 [insbesondere T9]).
Bereits die zur Tat laut Schuldspruch B II 2 getroffenen Feststellungen (US 20 f) tragen die Annahme eines 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschadens (§ 302 Abs 2 zweiter Satz StGB, siehe unten). Ob (auch) das vom Schuldspruch B II 1 erfasste Verhalten einen ebensolchen bewirkte, ist daher für die rechtliche Beurteilung der Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) bedeutungslos, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0120980 [insbesondere T1]). Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der diesbezüglichen Feststellungen verfehlt schon deshalb den Bezugspunkt der Mängelrüge.
Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) wird durch den Vergleich eines Beweisergebnisses mit – Verfahrensergebnisse nicht referierenden – Feststellungen nicht geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 468).
Nur der Vollständigkeit halber sei den betreffenden Einwänden erwidert, dass die im Rechtsmittel aufgezeigten Beweisergebnisse die Feststellung eines (durch die vom Schuldspruch B II 1 erfassten Taten verschleierten) Veräußerungsverlustes (US 18) nicht infrage stellen. (Schon) keine entscheidende Tatsache wiederum wird angesprochen, soweit die Rüge unter diesem Aspekt releviert,
- ob mit einem Teil der auf das Treuhandkonto gelangten Gelder auch die im A***** angesiedelten (US 19) oder aber ein anderes Unternehmen gefördert wurde(n) sowie,
- ob die vom Schuldspruch B II 2 erfasste „Ausbuchung“ von We***** in eigener Person (US 21) oder auf dessen Weisung von einer anderen Gemeindebediensteten durchgeführt wurde.
Die den Schuldspruch B II 2 tragende Feststellung, Dr. W***** habe den Gemeindebeamten We***** „angewiesen“, eine der P***** GmbH „bescheidmäßig vorgeschriebene Bauabgabe“ von 113.415,15 Euro „ohne sachliche und rechtliche Rechtfertigung aus der Buchhaltung der Stadtgemeinde Z***** auszubuchen“ (US 21), stützte das Schöffengericht vor allem auf die als (auch insoweit) glaubwürdig erachteten Angaben dieses Zeugen; nur als eines von mehreren Zusatzargumenten diente ihm dabei die Überlegung, Dr. W***** sei auch „derjenige“ gewesen, der „mit Vertretern der Firma P***** Gespräche über Förderungen führte“ (US 42).
Geringfügige Widersprüche in den Angaben des Zeugen We***** – hier zu den näheren Umständen der Weisungserteilung – blieben dem gegen diese Feststellung gerichteten Rechtsmittelvorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider ebenso wenig unerörtert (US 31) wie die – zur Gänze als unglaubwürdig verworfene (US 41, 42) – Verantwortung des Beschwerdeführers.
Indem er (nominell aus Z 5 zweiter Fall) eigene Plausibilitätserwägungen zu seiner Motivationslage sowie zur Möglichkeit des We*****, die Befolgung rechtswidriger Weisungen des Angeklagten abzulehnen, anstellt und daraus seinem Standpunkt günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, übt er sich in Beweiskritik abseits der herangezogenen Anfechtungskategorie.
Bei den isoliert (aus Z 5 erster und zweiter Fall) bekämpften Feststellungen, wonach
- Dr. W***** „mit allen Vertretern der im ***** situierten Unternehmen vom Zeitpunkt der Niederlassung an Verhandlungen über Wirtschaftsförderungen (teilweise im Beisein von Bürgermeister L*****)“ führte (US 20) und
- Dr. W***** „der Firma P***** weit vor Erlassung des Bescheides vom 25. 05. 2009 versprochen hatte, dass sie diese Bauabgabe nicht zu bezahlen braucht“ (US 20),
hinwieder handelt es sich weder um Feststellungen entscheidender Tatsachen noch – nach dem oben Gesagten – um Tatumstände, in denen das Erstgericht erkennbar eine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickte (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 410).
Die Kritik (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) an den Feststellungen zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den Gemeinderat der Stadtgemeinde Z***** an seinem Recht auf Gebarungskontrolle und diese Gemeinde im Ausmaß von 113.415,15 Euro am Vermögen zu schädigen (US 21), orientiert sich nicht an den – diese Konstatierung aus dem „objektiven Geschehensablauf“ bei „lebensnaher Betrachtung“ (US 44) ableitenden – Urteilsgründen (siehe aber RIS‑Justiz RS0119370). Ob er darüber hinaus – wovon das Erstgericht ebenfalls ausging – auch „andere Gemeinden des Landes Steiermark“ schädigen wollte (US 21), ist im Hinblick auf die (solcherart prozessordnungswidrig bekämpfte) zuvor genannte Feststellung nicht entscheidend und daher kein (zulässiger) Gegenstand der Mängelrüge.
Die absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) zu Schuldspruch B II 1 reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht – wie ihre Argumentation, die „konstatierte Verschleierung“ habe „tatsächlich gar nicht stattfinden“ können, ohnehin selbst einräumt – (schon) nicht von den gerade gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 18 f) aus und verfehlt damit ihren Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).
Gleiches gilt, soweit die Rüge – abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen (US 21) – beweiswürdigend bestreitet, dass der Angeklagte (zu B II 2) „mit Schädigungsvorsatz gehandelt“ hat.
Nach den Feststellungen zu Schuldspruch B II 2 verhinderte die „Ausbuchung“ („Stornierung“ der entsprechenden „Soll-Stelle“) in den Büchern der Stadtgemeinde Z***** sowohl Mahnung (§ 227 BAO) als auch Rückstandsausweis (§ 177 Steiermärkische Landesabgabenordnung idF LGBl 1963/158) betreffend eine (somit) vollstreckbare, mit Bescheid vom 25. Mai 2009 gegenüber der P***** GmbH festgesetzte Bauabgabe (§ 15 Stmk Baugesetz) von 113.415,15 Euro (US 21) und bewirkte demnach das – einer Verminderung von Aktiven gleichzuhaltende (vgl SSt 56/35; RIS‑Justiz RS0094559; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 69, 98) – Unterbleiben der Einbringung dieser (Abgaben-)Forderung.
Weshalb aufgrund der – mehrere Jahre später erfolgten – Beschlussfassung einer „Wirtschaftsförderung für die P***** in der Höhe der Bauabgabe“ durch den Gemeinderat (US 21 f) „kein Schaden entstanden“ sein und solcherart nur ein dauernder vermögensrelevanter Schaden die Qualifikation nach § 302 Abs 2 zweiter Satz StGB verwirklichen sollte (siehe aber RIS‑Justiz RS0121980), leitet die Beschwerde (der Sache nach insoweit Z 10) nicht aus dem Gesetz ab (siehe aber Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Ebenso wenig wird erklärt, weshalb aufgrund des Unterbleibens laufender Abschreibung (US 18) von der Stadtgemeinde Z***** aus ihren Beteiligungen an der A***** GmbH und der A***** GmbH & Co KG zugewiesenen Verlusten eine rechtliche Beurteilung der vom Schuldspruch B II 1 erfassten buchhalterischen Falschdarstellungen als Missbrauch der Amtsgewalt nicht in Betracht kommen sollte.
Das Erstgericht verneinte den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB, weil es sich vorliegend um eine komplexe Wirtschaftsstrafsache handle, die Verfahrensdauer rund fünfeinhalb Jahre betragen habe und Phasen behördlicher oder gerichtlicher Untätigkeit nicht auszumachen seien (US 48).
Die dagegen gerichtete Sanktionsrüge stellt inhaltlich nicht die rechtsrichtige Beurteilung (Z 11 zweiter Fall), sondern die Korrektheit der Feststellung dieser Strafzumessungstatsachen infrage. Damit erstattet sie – der Sache nach – bloß ein Berufungsvorbringen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 680, 693).
Die aggravierende Wertung der „hohen Schadenssumme“ (US 48) verstößt – entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand – vorliegend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), weil insoweit bereits das Überschreiten eines Betrags von 50.000 Euro an sich strafsatzbestimmend (§ 302 Abs 2 zweiter Satz StGB) ist und jede größere Schädigung (hier: im Betrag von jedenfalls mehr als 100.000 Euro – US 20 f) gemäß § 32 Abs 3 StGB strafschärfend wirkt (14 Os 140/08v; RIS‑Justiz RS0091126, RS0099961).
Es waren daher – insoweit im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. W***** und S***** zur Gänze sowie jene des Angeklagten H***** im angeführten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken:
Zu Recht ging das Erstgericht (implizit) davon aus, dass die Strafbarkeit der vom Schuldspruch D (betreffend S**********) erfassten – zuletzt (vgl § 58 Abs 2 StGB) im April 2010 (US 8) begangenen – Tat nicht verjährt (§ 57 Abs 2, Abs 3 StGB) ist. Denn mit der polizeilichen Vernehmung des S***** am 29. Juni 2010 als Beschuldigten (zum entsprechenden Tatverdacht) war ein den Fortlauf der Verjährung hemmender Umstand eingetreten (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB). Der Wille der Tatrichter, die dazu nötige Feststellungsbasis (RIS‑Justiz RS0091794 [insbesondere T4], RS0118545) zu schaffen, ist dem Ersturteil (US 33) – zu dessen Ausdeutung in diesem Umfang auch auf den Akteninhalt (ON 31 S 567 ff) zurückgegriffen werden kann (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19; RIS-Justiz RS0116759 [T1]) – mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen.
Die verfehlten (§ 29 StGB; Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 5) Schuldsprüche des Dr. W***** und des H***** wegen jeweils zweier Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt haben sich in concreto nicht zum Nachteil des jeweiligen Angeklagten ausgewirkt (vgl US 47 f) und waren daher von Amts wegen nicht aufzugreifen (Ratz, WK‑StPO § 290 Rz 22 ff). An ersteren ist das Oberlandesgericht bei seiner (Dr. W***** betreffenden) Berufungsentscheidung (RIS‑Justiz RS0118870), an zweiteren ist das Erstgericht bei der Fällung seines (H***** betreffenden) Ergänzungsurteils im zweiten Rechtsgang (RIS-Justiz RS0129614 [T1]) aufgrund der hier getroffenen Klarstellung nicht gebunden.
Die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Dr. W***** und S***** kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Im zweiten Rechtsgang wird in Ansehung aller dem Angeklagten H***** (letztlich) zur Last liegenden Untreue-Taten entsprechend § 29 StGB die Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (RIS‑Justiz RS0116734; Ratz , WK-StPO § 289 Rz 10). Mit Blick auf die am 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Neufassung des § 153 StGB (BGBl I 2015/112 und BGBl I 2015/154) sei dazu angemerkt, dass ein Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) insoweit nicht mehr anzustellen ist, als der Schuldspruch durch die vorliegende Entscheidung bereits in (Teil‑)Rechtskraft erwachsen ist (zu dieser Vorgangsweise RIS‑Justiz RS0116734 [T7] 14 Os 31/16i).
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