154. Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Artikel 5 Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch
Artikel 1
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Jugendstraftaten (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (Jugendgerichtsgesetz 1988 - JGG)“
2. Die Überschrift „Artikel I“ entfällt.
3. In § 1 tritt am Ende von Z 4 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt, und es wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
- „5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.“
4. Die Überschrift „ZWEITER ABSCHNITT Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen“ entfällt.
5. In § 5 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:
- „6a. Von der Entscheidung, dass ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 3 StGB für verfallen zu erklären ist, kann ganz oder zum Teil abgesehen werden, soweit dies den Täter unbillig hart träfe.“
6. In § 5 wird nach Z 10 folgende Z 11 angefügt:
- „11. Sind Werte oder Schadensbeträge einer Jugendstraftat mit jenen einer Straftat, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach den Z 2 bis 5; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“
7. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Nach Einbringung der Anklage wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht die für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Abs. 1 und 2, des § 8 sowie der §§ 198 und 200 bis 209 StPO sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.“
8. In § 8 entfallen in der Überschrift die Worte „auf Jugendstraftaten“, in Abs. 1 wird vor dem Wort „Beschuldigte“ das Wort „jugendliche“ eingefügt, in Abs. 2 wird nach dem Klammerzitat die Wortfolge „, zu denen sich ein Jugendlicher bereit erklärt hat,“ eingefügt und in Abs. 4 wird im Klammerzitat der Verweis „202 Abs. 2“ durch den Verweis „203 Abs. 2“ ersetzt.
9. In § 15 Abs. 1 wird am Ende nach dem Wort „entzieht“ die Wortfolge „und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten“ eingefügt.
10. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Entlassungskonferenz
§ 17a. (1) Verbüßt ein wegen einer Jugendstraftat Verurteilter die Freiheitsstrafe, so kann im Rahmen der Vorbereitung der bedingten Entlassung (§§ 144, 145 Abs. 2 StVG) der Anstaltsleiter einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) betrauen, um die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung (§ 17, § 46 StGB) zu beurteilen und jene Maßnahmen festzulegen, die dazu dienen, den Verurteilten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
(2) Eine Entlassungskonferenz ist von den Stellen, die auch einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen können (§ 152 Abs. 1 StVG), so rechtzeitig anzuregen, dass eine Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe, spätestens aber nach zwei Dritteln, möglich wird.
(3) Entlassungskonferenzen bedürfen der Zustimmung des Verurteilten.“
11. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).
(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.“
12. § 27 Abs. 1 lautet:
„§ 27. (1) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
- 1. in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im § 31 Abs. 2 Z 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,
- 2. in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 5 Z 2 lit. a),
- 3. in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Z 2 lit. a).“
13. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
14. In § 33 Abs. 1, 2 und 3 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
15. In § 35 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Sofern für das Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist die Verhängung der Untersuchungshaft über einen jugendlichen Beschuldigten unzulässig.
(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.“
16. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei jugendlichen Angeklagten sind die §§ 174 Abs. 4 und 175 Abs. 5 StPO nicht anzuwenden. Mit Einbringen der Anklage verlängert sich die jeweilige Haftfrist (§ 175 Abs. 2 StPO) um eine Woche. Die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§§ 213 Abs. 4, 215 Abs. 6 StPO) oder die Anordnung der Hauptverhandlung nach § 485 Abs. 1 Z 4 StPO löst sodann eine Haftfrist von einem Monat aus; ab weiterer Fortsetzung der Untersuchungshaft beträgt die Haftfrist zwei Monate. Würde die Haftfrist vor Beginn der Hauptverhandlung ablaufen und kann der Angeklagte nicht enthaftet werden, so hat das Gericht eine Haftverhandlung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt.“
17. In § 35 Abs. 4 wird nach dem Wort „sowie“ die Wortfolge „die Jugendgerichtshilfe,“ eingefügt und das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt.
18. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:
„Untersuchungshaftkonferenz
§ 35a. (1) Wurde über den Beschuldigten in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, so kann das Gericht einen Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe mit der Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) beauftragen. Andernfalls ist eine Äußerung der Jugendgerichtshilfe über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz einzuholen (§ 48 Z 4).
(2) Der Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe hat in diesem Fall unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe Entscheidungsgrundlagen für die Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 35 Abs. 1) zu schaffen und aktiv darauf hinzuwirken, dass die Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs. 5 StPO) aufgehoben werden kann. Dem Kinder- und Jugendhilfeträger ist Gelegenheit zur Mitwirkung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu geben.
(3) Untersuchungshaftkonferenzen bedürfen der Zustimmung des Beschuldigten.“
19. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
20. In § 42 Abs. 2 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
21. In der Überschrift zu § 43 entfällt das Wort „Besondere“.
22. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.“
23. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegen jugendliche Beschuldigte“ durch die Wortfolge „wegen einer Jugendstraftat“ ersetzt.
24. § 46 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist einem Rechtsbrecher oder einem Beschuldigten die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 StGB, § 173 Abs. 5 Z 9 StPO) oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung, mit der der Bundesminister für Justiz Verträge abgeschlossen hat, Aufenthalt zu nehmen (§ 51 Abs. 2 StGB, § 173 Abs. 5 Z 4 StPO), oder hat sich ein Rechtsbrecher oder Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit entsprechende Pflichten zu erfüllen (§ 203 Abs. 2 StPO) und hat weder er noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung oder des Aufenthaltes der Bund zu übernehmen. Der Höhe nach übernimmt der Bund die Kosten jedoch grundsätzlich nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Beschuldigte in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) hat er nicht zu erbringen. Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht mit Beschluss zu bestimmen und anzuweisen, das die Weisung erteilt oder das Verfahren vorläufig eingestellt hat, oder - im Fall eines vorläufigen Rücktritts der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung - das Gericht, das für das Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Eine Kostenübernahme zumindest dem Grunde nach kann bereits bei der Entscheidung über die kostenauslösende Maßnahme getroffen werden.“
25. In § 46 Abs. 2 zweiter Satz wird vor dem Wort „Pauschalbeträgen“ das Wort „verbindlichen“ eingefügt.
26. In § 46a Abs. 1 wird die Wendung „§ 28 ist“ durch die Wendung „Die §§ 28 und 30 sind“ ersetzt.
27. In § 46a Abs. 2 entfällt nach der Wendung „35 Abs. 1 zweiter Satz“ der Beistrich und wird die Wendung „und 1b, 35a,“ eingefügt, und es wird die Wendung „§ 48 Z 1 und 4 sowie 49“ durch die Wendung „§ 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50“ ersetzt.
28. In § 47 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.“
29. § 48 Z 1 lautet:
- „1. die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);“
30. In § 48 Z 3 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt und nach dem Wort „treffen“ der Klammerausdruck „(Krisenintervention)“ eingefügt.
31. In § 48 Z 4 wird nach dem Wort „ermitteln“ der Klammerausdruck „(Haftentscheidungshilfe)“ eingefügt.
32. § 49 lautet:
„§ 49. (1) Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in § 48 angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
(2) Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.“
33. In § 50 lauten Abs. 1 und 2:
„(1) Die Jugendgerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines Jugendlichen Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Jugendlichen herzustellen. Personen, in deren Obhut der Jugendliche steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Jugendgerichtshilfe verletzen, kann das Gericht die zwangsweise Vorführung oder sonst angemessene Zwangsgewalt und Beugemittel (§§ 93f StPO) anordnen.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung von Jugendlichen und in diesen Einrichtungen tätige Personen haben den bei der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Kinder- und Jugendhilfeträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung.“
34. In § 52 werden vor dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt, die Wortfolge „der Freiheitsstrafe“ durch die Wortfolge „einer Freiheitsstrafe, deren Ausmaß drei Jahre nicht übersteigt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt: „Für die Dauer des Aufschubes kann Bewährungshilfe angeordnet werden.“
35. In § 58 Abs. 9 wird die Wortfolge „zwei Wochen“ durch die Wortfolge „einer Woche“ ersetzt.
36. Nach § 60 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„ACHTER ABSCHNITT
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“
37. Der Inhalt des bisherigen Art. IX Abs. 8 wird in einen neuen § 61 aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung „§ 61.“ sowie die Überschrift:
„Verweisungen“
38. Die bisherigen Abs. 1 bis 3 von Art. VIII werden als Abs. 1 bis 3, die bisherigen Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 6 von Art. IX als Abs. 4 bis 8 in einen neuen § 62 aufgenommen; im neuen Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Art. IX“ durch die Wortfolge „Abs. 4 bis 8 und § 64“ ersetzt; § 62 erhält die Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung“
39. Die Bestimmungen der bisherigen Abs. 4 und 4a des Art. VIII werden als Absätze 1 und 2, die bisherigen Abs. 4b bis 4h des Art. VIII werden als Abs. 4 bis 10 in einen neuen § 63 aufgenommen, wobei das Zitat „Art. I“ in den Absätzen 4c bis 4f entfällt; § 63 erhält die Überschrift:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2004“
40. In § 63 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
41. In § 63 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) § 46 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 tritt mit 1. Juli 2012, die §§ 1 Z 5, 5 Z 6a und 11, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Abs. 1, die §§ 17a, 19, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 33 Abs. 1, 2 und 3, § 35 Abs. 1a, 1b, 3a und 4, die §§ 35a, 37 Abs. 2, 42 Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 46a Abs. 1 und 2, 47 Abs. 3 und 4, § 48 Z 1, 3 und 4, die §§ 49, 50 Abs. 1 und 2, § 52 und § 58 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
42. Der Inhalt des bisherigen Art. IX Abs. 4 wird in einen neuen § 64 aufgenommen; dieser erhält die Bezeichnung „§ 64.“ sowie die Überschrift:
„Übergangsbestimmungen zu Änderungen der sachlichen Zuständigkeit und der Gerichtszusammensetzung“
43. Nach § 64 wird folgender § 66 samt Überschrift angefügt:
„Vollziehung
§ 66. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
44. Art. VIII Abs. 5 bis 8, die Überschrift von Art. VIII „Artikel VIII Inkrafttreten“, Art. IX Abs. 1a und 7, die Überschrift von Art. IX „Artikel IX Übergangs- und Schlussbestimmungen“ sowie Art. X werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert.
1. In § 33 Abs. 1 entfällt in der Z 5 nach dem Wort „fremdenfeindlichen“ der Beistrich.
2. § 36 StGB lautet:
„§ 36. Für eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gelten die in § 19 JGG vorgesehenen Strafdrohungen.“
3. In § 37 Abs. 1 entfällt nach der Wendung „bis zu fünf Jahren“ der Beistrich.
4. § 46 Abs. 3 entfällt.
5. § 74 Abs. 1 Z 11 lautet:
- „11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.“
6. In § 83 Abs. 1 entfällt die Wendung „oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“.
7. In § 84 Abs. 5 wird in der Z 1 das Wort „war“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
8. § 84 Abs. 5 Z 2 lautet:
- „2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder“
9. In § 85 Abs. 1 wird nach dem Wort „fahrlässig“ die Wendung „für immer oder für lange Zeit“ eingefügt.
10. In § 85 Abs. 2 wird nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ das Wort „von“ eingefügt.
11. In § 88 Abs. 2 entfallen in der Z 1 nach der Wendung „zu behandeln,“ das Wort „oder“ und in der Z 2 der Beistrich.
12. § 88 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „ 3. der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,“
13. In § 107c Abs. 1 entfällt in der Z 2 vor dem Wort „für“ das Wort „eine“.
14. In § 126 Abs. 1 wird in der Z 5 am Ende der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
15. In § 126 Abs. 1 entfällt die Z 6.
16. In § 126a Abs. 4 entfällt in der Z 2 der Beistrich vor dem Wort „oder“.
17. In § 128 Abs. 1 entfallen in der Z 3 nach dem Beistrich das Wort „oder“ und in der Z 4 der Beistrich.
18. In 129 Abs. 1 entfällt in der Z 3 und in Abs. 2 Z 1 jeweils der Beistrich.
19. In § 143 Abs. 1 wird das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ ersetzt.
20. In § 147 Abs. 1 werden in der Z 1 nach der Wendung „ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ ein Beistrich eingefügt und der Beistrich nach dem Wort „benützt“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
21. In § 153 Abs. 3 wird die Zahl „5.000“ durch die Zahl „5 000“ und die Zahl „300.000“ durch die Zahl „300 000“ ersetzt.
22. § 166 Abs. 1 lautet:
„§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, eine Datenbeschädigung, eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, einen Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Abs. 2 Z 2, 131 genannten Fälle, eine Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme der in den §§ 138 Z 2 und 3, 140 genannten Fälle, einen Betrug, einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch, eine Untreue, eine Geschenkannahme durch Machthaber, eine Hehlerei nach § 164 Abs. 1 bis 4, eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel, eine Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel, eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, eine Annahme, eine Weitergabe oder einen Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel oder ein Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels zum Nachteil seines Ehegatten, seines eingetragenen Partners, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt worden ist, wird jedoch nicht begünstigt.“
23. In § 167 Abs. 1 wird die Wortfolge „betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,“ durch die Wendung „betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse,“ ersetzt.
24. In § 207a Abs. 5 entfällt in der Z 1a nach dem Wort „macht“ der Beistrich.
25. In § 241h Abs. 3 wird nach der Wendung „im Sinne des Abs. 1 Z 1“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
26. In § 274 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§§ 84 Abs. 1 bis 87)“ durch das Klammerzitat „(§§ 84 bis 87)“ ersetzt.
27. In § 274 Abs. 2 wird nach dem Wort „aufstachelt“ ein Beistrich eingefügt und die Wörter „beigetragen hat“ durch das Wort „beiträgt“ ersetzt.
28. In § 283 Abs. 1 entfallen in der Z 1 nach dem Wort „auffordert“ der Beistrich und nach der Wendung „gegen sie aufstachelt,“ das Wort „oder“.
29. In § 283 Abs. 1 wird in der Z 3 nach der Wendung „§§ 321 bis 321f“ die Wendung „sowie § 321k“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel 4
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Das Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz), BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Abschnitt „ACHTER ABSCHNITT“ wird in „NEUNTER ABSCHNITT“ umbenannt, und nach § 29d wird folgender § 29e samt Überschrift eingefügt:
„ACHTER ABSCHNITT
Sozialnetzkonferenz
§ 29e. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann eine Sozialnetzkonferenz durchgeführt werden, die darauf abzielt, das soziale Umfeld eines Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden und ihm dabei zu einer Lebensführung zu verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag.“
2. In § 30 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 29e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Artikel 5
Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gerichtliche Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches - StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGBin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung sind auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu tilgen, insoweit sie Handlungen erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren.
§ 2. Die Tilgung nach § 1 erfolgt unabhängig davon, ob andere Verurteilungen vorliegen. Sind in einer Verurteilung Straftaten nach § 1 mit Straftaten anderer Art gemäß § 28 StGB zusammengetroffen, bleiben die Schuldsprüche wegen dieser von der Tilgung unberührt. Die Höhe der verhängten Strafe ist diesfalls in sinngemäßer Anwendung der § 31a Abs. 1 StGB, § 410 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, herabzusetzen. Ansprüche auf Entschädigung erwachsen aus dieser Herabsetzung nicht.
§ 3. Eine Tilgung nach § 1 hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nicht. Sie darf jedoch nicht zu einer Verlängerung der Tilgungsfrist oder anderen tilgungsrechtlichen Nachteilen führen. In solchen Fällen wirkt die Verurteilung tilgungsrechtlich so weiter, als wäre sie nicht getilgt.
§ 4. Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, insbesondere dessen § 1 Abs. 2 bis 6, gilt sinngemäß.
§ 5. (1) Für die verurteilte Person günstigere Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, zur Vermeidung von tilgungsrechtlichen Schlechterstellungen im Sinne der §§ 3 und 4 Dokumentationen vorzunehmen, denen keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Eine Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz ist so zu dokumentieren, dass sie keinen Hinweis auf diesen Vorgang ermöglicht.
Zuständigkeit
§ 6. (1) Über die Tilgung einer Verurteilung nach § 1 und die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz entscheidet der Einzelrichter des Landesgerichts, das in erster Instanz erkannt hat oder in dessen Sprengel das Gericht liegt oder lag, das in erster oder einziger Instanz entschieden hat.
(2) Ist über die Tilgung mehrerer Verurteilungen zu entscheiden, so erkennt jenes Gericht, das nach Abs. 1 für die Tilgung der letzten Verurteilung zuständig wäre.
Antragstellung
§ 7. (1) Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind.
(2) Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach § 1 zu begründen.
(3) Die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.
Verfahren und Beschlussfassung
§ 8. (1) Das Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte sind vor der Beschlussfassung zu hören, sofern diese die Tilgung nicht selbst beantragt haben.
(3) Können Umstände, die für die Entscheidung über einen Tilgungsantrag wesentlich sind, weder aus Strafakten noch anderen öffentlichen Urkunden erhoben werden, so kann das Gericht die Tilgung aussprechen, wenn diese Umstände sonst hinreichend bescheinigt sind.
Beschwerde
§ 9. Gegen Beschlüsse über Tilgungsanträge oder Anträge auf Herabsetzung der Strafe nach § 2 dritter Satz kann die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte stets, ein Angehöriger jedoch nur dann eine Beschwerde erheben, wenn seinem Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Außerkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches - StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung außer Kraft.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 6 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.
Fischer
Faymann
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