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BGBl I 13/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Bundesgesetz: Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014
(NR: GP XXV RV 347 AB 396 S. 55 . BR: AB 9303 S. 837 .)

13. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden (Strafvollzugsreorganisationsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Art. 2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

Art. 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Art. 4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Art. 5 Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes

Art. 6 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

2. § 12 samt Überschrift entfällt.

3. §13 lautet:

„§ 13. Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.“

4. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wendung „die Vollzugsdirektion und“.

5. In §14 Abs. 3 entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion und diese“.

6. In § 14a Abs. 1 entfällt die Wendung „und bei der Vollzugsdirektion“.

7. In § 14a Abs. 2 entfallen nach dem Wort „Anstaltsbetriebes“ die Wendung „und der Vollzugsdirektion“ und nach dem Wort „Anstalt“ die Wendung „oder Vollzugsdirektion“.

8. In § 15b Abs. 1 entfällt die Wendung „der Vollzugsdirektion,“.

9. In § 15c Abs. 1 werden im ersten Satz die Wendung „die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ durch die Wendung „den Bundesminister für Justiz“ und im dritten Satz die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

10. In § 16a Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

11. In § 16a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

12. § 18 Abs. 2 entfällt.

13. In § 24 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

14. In § 25 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

15. In § 52 Abs. 3 entfällt die Wendung „mit Genehmigung der Vollzugsdirektion“.

16. In § 64 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

17. In § 78 Abs. 2 wird die Wendung „bei der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „beim Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

18. In § 80 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

19. In § 84 Abs. 1 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

20. In § 84 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

21. In § 101 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

22. In § 101 Abs. 3 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

23. In § 106 Abs. 3 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium für Justiz zu verständigen“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz zu berichten“ ersetzt.

24. In § 116 Abs. 1 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

25. In § 121 Abs. 5 wird die Wendung „die Bundesministerin für Justiz“ durch die Wendung „der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

26. In § 134 Abs. 1 wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

27. In § 134 Abs. 6 wird die Wendung „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

28. In § 135 Abs. 2 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „des Bundesministeriums für Justiz“ ersetzt.

29. In § 161 werden im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendungen „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

30. § 181 wird nach dem Abs. 26 folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Die §§ 10 Abs. 1, 13, 14 Abs. 1, 14 Abs. 3, 14a Abs. 1, 14a Abs. 2, 15b Abs. 1, 15c Abs. 1, 16a Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 101 Abs. 2 und 3, 106 Abs. 3, 116 Abs. 1, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2015 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 183 Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Wendungen „die Vollzugsdirektion“ durch die Wendungen „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

2. In § 514 wird nach dem Abs. 25 folgender Abs. 26 eingefügt:

„(26) § 183 Abs. 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 55 Abs. 5 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

2. In § 56 Abs. 1 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

3. In § 57 wird die Wendung „der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

4. In Artikel VIII wird nach Abs. 4g folgender Abs. 4h eingefügt:

„(4h) §§ 55 Abs. 5, 56 Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 Z 3 entfallen im ersten und letzten Satz jeweils die Wendungen „und der Vollzugsdirektion“.

2. In § 26a Abs. 1 wird die Wendung „Der Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

3. § 26a Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.“

4. In § 26a Abs. 3 wird die Wendung „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wendung „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.

5. In § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 26 Abs. 1 Z 3 und 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes

Das Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz, BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b Abs. 2 wird die Wortfolge „Leiter der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 wird in Z 5 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die Z 6 und die bisherige Z 7 erhält die Ziffernbezeichnung „6.“.

2. In § 29 wird nach Abs. 2h folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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