vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 153/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Bundesgesetz: Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
(NR: GP XXIV RV 2433 AB 2551 S. 215 . BR: AB 9062 S. 823 .)

153. Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes

Das Exekutivdienstzeichengesetz (EDZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel „Bundesgesetz vom 26. November 1985 über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienstzeichens (Exekutivdienstzeichengesetz - EDZG)“ wird durch den Titel „Bundesgesetz über die Schaffung und Verleihung des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichens (Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz - EDuAZG)“ ersetzt.

2. Dem bisherigen Text des § 1wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b) lautet:

  1. „b) als sonstiger Bediensteter“

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Anerkennung besonderer Verdienste von Menschen um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, wird das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres bzw. des Bundesministeriums für Justiz geschaffen. Die §§ 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

4. § 2 Z 2 lautet:

  1. „2. sonstigen Bediensteten bei den Sicherheitsbehörden“

5. In § 2 wird die Wortfolge „von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört“ durch die Wortfolge „von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen“ ersetzt.

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:

§ 2a. Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von § 1 Abs. 1 als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.

§ 2b. (1) Als Anerkennung für besondere Verdienste, insbesondere für

  1. 1. besonderen persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not oder
  2. 2. andere besonders herausragende Verdienste bei Hilfseinsätzen unter besonders physischer oder psychischer Beanspruchung

    kann das Anerkennungszeichen des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Justiz verliehen werden, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann.

(2) Die Verleihung des Anerkennungszeichens obliegt im Bereich des Bundesministeriums für Inneres jenem Landespolizeidirektor, in dessen Wirkungsbereich die anerkennungswürdige Leistung vollbracht wurde, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz dem Leiter der Vollzugsdirektion. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.“

7. § 4 lautet:

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.“

8. In § 5 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Abzeichen für besondere Tapferkeit besteht aus einem leicht gewölbten, achtspitzigen, weiß emaillierten, golden bordierten Kreuz von 60 mm Durchmesser mit rot emaillierten Rändern. In der Mitte der Kreuzbalken befindet sich ein weiß emailliertes, golden bordiertes, kreisrundes Medaillon mit glattem, rot emaillierten Ring. Der Ring enthält die innere Umschrift „Bundesministerium für Inneres“ oder „Bundesministerium für Justiz“ sowie in der Mitte die Aufschrift „VERDIENST“.“

9. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens wird im Bereich des Bundesministeriums für Inneres durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres festgelegt, im Bereich des Bundesministeriums für Justiz durch Verordnung der Bundesministerin für Justiz.“

10. In § 6 wird der Betrag „3 000 S“ durch den Betrag „220 Euro“ ersetzt.

11. In § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„Der Titel, die §§ 1, 2, 2a, 2b, 4, 5 Abs. 2a und 5 sowie § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwundetenmedaillengesetzes

Das Verwundetenmedaillengesetz, BGBl. Nr. 371/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. b lautet:

  1. „b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,“

2. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Inneres oder einer diesem nachgeordneter Dienstbehörde“ ersetzt.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Verwundetenmedaille kann als Verwundetenmedaille im Inland verliehen werden, wenn ein dem Bundesministerium für Inneres oder einer nachgeordneten Dienstbehörde angehöriger Bediensteter in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten, ausgenommen Ausbildung und Teilnahme an Schulungs- und Übungseinsätzen, eine Körperbeschädigung erleidet, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mindestens 30 Kalendertage zur Folge hat. Auf die Verleihung besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung obliegt hinsichtlich der im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Personen der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle im Bundesministerium für Inneres.“

4. In § 4 Abs. 4 lit. b und § 8 lit. b wird jeweils die Wortfolge „einer Sicherheitsbehörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres oder einer diesem nachgeordneten Dienstbehörde“ ersetzt.

5. § 6a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3a, 4 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)