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BGBl I 154/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

154. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
(NR: GP XXIV RV 2411 AB 2497 S. 215 . BR: AB 9098 S. 823 .)

154. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten“

2. In § 1b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Voraussetzungen

§ 2. Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

  1. 1. bedürftig ist und
  2. 2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
    1. a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
    2. b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,

4. In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung „ , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 364,--,“.

5. § 8 samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.“

7. In § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil“

8. § 12 Abs. 4 entfällt.

9. In § 12 Abs. 5 Z 1 wird die Wendung „Abs. 2 Z 2 oder 3“ durch die Wendung „Abs. 2 Z 2, 3 oder 4“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 9 wird nach dem Wort „Einkommen“ die Wortfolge „des Schülers,“ eingefügt.

11. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der Schülerbeihilfenbehörde automationsunterstützt eingeholt werden.“

12. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Anträge auf Schülerbeihilfe können auch im elektronischen Verfahren eingebracht werden. Der für die Schülerbeihilfe zuständige Bundesminister hat den Beginn und die Durchführung dieser Form der Antragstellung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten und die Verwendung sicherer elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, durch Verordnung zu bestimmen.“

13. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit im Sinne des § 3 heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten den in § 13 angeführten Behörden bekanntzugeben, sofern der Beihilfenwerber oder die in Abs. 1 genannten Personen ihrer Mitwirkungs­verpflichtung im Verfahren vor der Beihilfenbehörde nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind und die gemäß § 13 zuständige Behörde dies beantragt. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.g.F., gilt sinngemäß. Die Auskunftspflicht der Abgabenbehörden erstreckt sich nicht auf solche Daten, die aus vorgelegten Abgabenbescheiden ersichtlich sind.“

14. Dem § 15 werden folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:

„(6) Im Verfahren zu Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind die Beihilfenbehörden berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten der Personen, deren Einkommen zur Ermittlung der sozialen Bedürftigkeit nachzuweisen ist, automationsunterstützt zu verarbeiten. Das sind folgende Daten:

  1. 1. Name, Titel, Anschrift und Telefonnummer,
  2. 2. Geburtsdatum und Versicherungsnummer gemäß § 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F.,
  3. 3. Staatsbürgerschaft,
  4. 4. Familienstand und Geschlecht,
  5. 5. Beruf bzw. Tätigkeit,
  6. 6. Dauer der Versicherungsverhältnisse,
  7. 7. Name und Anschrift des Dienstgebers,
  8. 8. die für die Ermittlung der Schülerbeihilfe erforderlichen Daten des Einkommens im Sinne des § 4 Abs. 1,
  9. 9. Schulbesuchsnachweise des Beihilfenwerbers,
  10. 10. Bankdaten des Beihilfenwerbers bzw. seines Vertreters,
  11. 11. Gewährung von Familienbeihilfe,
  12. 12. Höhe und Bezugsdauer der Studienbeihilfe,
  13. 13. Höhe und Bezugsdauer von Krankengeld,
  14. 14. Höhe und Bezugsdauer von Wochengeld.

(7) Die folgenden Einrichtungen haben den Schülerbeihilfenbehörden auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren in Abs. 6 aufgezählten Daten, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln:

  1. 1. die Abgabenbehörden des Bundes,
  2. 2. die Träger der Sozialversicherung,
  3. 3. das Arbeitsmarktservice,
  4. 4. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
  5. 5. das Bundesrechenzentrum,
  6. 6. das zentrale Melderegister,
  7. 7. die Studienbeihilfenbehörde.

(8) Die vom Antragsteller besuchten Schulen haben der Schülerbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Schulbesuch und Abschlüsse, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln.

(9) Die Beschreibung der Daten, der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß Abs. 7 und 8 sind vom für die Schülerbeihilfe zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(10) Den Schülerbeihilfenbehörden sind Verknüpfungen der nach Abs. 6 bis 8 ermittelten Daten gestattet.“

15. In § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

16. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.“

17. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Unter diesen Voraussetzungen kann auch nach Erhalt eines mangels Bedürftigkeit abweisenden Bescheides ein Antrag auf Zuerkennung einer Beihilfe ab dem Zeitpunkt eines oben genannten Ereignisses gestellt werden.“

18. Dem § 26 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 1b Abs. 1, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 Z 1, § 12 Abs. 9, § 14 Abs. 3 und 6, § 15 Abs. 5 bis 10, § 16 Abs. 3 und 8 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1b Abs. 4 letzter Satz, § 8 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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