9. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
Artikel 4 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige |
Artikel 6 | Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
Artikel 8 | Änderung von Verweisungen |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen haben die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe der genannten Schularten bildet ein Kompetenzmodul.“
2. § 8 lit. c lautet:
- „c) unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;“
3. § 8a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“
4. In § 8a Abs. 2a wird die Wendung „An Schulen für Berufstätige“ durch die Wendung „An in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.
5. In § 8a wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“
6. In § 18a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
7. (Grundsatzbestimmung) § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr.“
8. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Polytechnischen Schule anzustreben sind.“
9. § 29 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.“
10. (Grundsatzbestimmung) Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.“
11. (Grundsatzbestimmung) In § 30 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
12. (Grundsatzbestimmung) Dem § 32 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
13. (Grundsatzbestimmung) Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“
14. In § 43 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“
15. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Haushaltungsschule gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Haushaltungsschule anzustreben sind.“
16. In § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 66 Abs. 2 sowie § 70 Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „für Berufstätige“.
17. Dem § 53 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Haushaltungsschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.“
18. Dem § 55 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Haushaltungsschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.“
19. In § 55a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer Haushaltungsschule unterrichtet werden, findet der Lehrplan der Haushaltungsschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.“
20. In § 56 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschule sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.“
21. In § 57 wird dem Text des § 57 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Abs. 1 entfällt die Wendung „für Berufstätige“ und wird die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.
22. Dem § 57 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
(3) Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.“
23. Dem § 59 Abs. 1 Z 2 wird angefügt:
Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;“
24. In § 59 Abs. 1 Z 3 und Abs. 1 letzter Satz, § 61 Abs. 1 lit. a vorletzter Satz, § 62a erster Satz, § 63a erster Satz, § 73 Abs. 1 lit. a zweiter Satz und lit. b letzter Satz, § 75 Abs. 1 lit. a letzter Satz und lit. b letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. a zweiter Satz und lit. b letzter Satz sowie § 95 Abs. 3 letzter Satz entfällt jeweils die Wendung „bei modularer Unterrichtsorganisation“.
25. In § 61 Abs. 1 lit. d wird die Wendung „mit der Dauer von einem Jahr“ durch die Wendung „mit der Dauer von zwei Semestern“, der Strichpunkt im vorletzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
„Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“
26. In § 71 wird dem Text des § 71 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Abs. 1 entfällt die Wendung „für Berufstätige“ und wird die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.
27. Dem § 71 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“
28. In § 73 Abs. 1 lit. c, § 75 Abs. 1 lit. c, § 77 Abs. 1 lit. c sowie § 95 Abs. 3a wird jeweils der Strichpunkt im letzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
„Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“
29. In § 99 Abs. 1 wird die Wendung „der Lehrgänge und Kollegs für Berufstätige“ durch die Wendung „der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ ersetzt.
30. In § 100 wird dem Text des § 100 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Abs. 1 wird die Wendung „An Lehrgängen und Kollegs für Berufstätige“ durch die Wendung „An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ und die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.
31. Dem § 100 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“
32. In § 103 Abs. 3 wird der Strichpunkt im letzten Satz durch einen Punkt und der zweite Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt:
„Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.“
33. In § 107 Abs. 1 wird die Wendung „der Kollegs und Lehrgänge für Berufstätige“ durch die Wendung „der Lehrgänge für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ ersetzt.
34. In § 108 wird dem Text des § 108 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im letzten Satz des neuen Abs. 1 wird die Wendung „An Kollegs und Lehrgängen für Berufstätige“ durch die Wendung „An Lehrgängen für Berufstätige, Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige“ und die Wendung „über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen“ durch die Wendung „des ersten und zweiten Satzes“ ersetzt.
35. Dem § 108 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“
36. Vor § 130 wird folgender § 129 samt Überschrift eingefügt:
„Kundmachung von Verordnungen
§ 129. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.“
37. In § 130 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 130.“ dem Abs. 1 unmittelbar vorangestellt; § 130 erhält die Überschrift:
„Schulbezeichnungen“
38. In § 131 wird die Paragraphenbezeichnung „§ 131.“ dem Abs. 1 unmittelbar vorangestellt; § 131 erhält die Überschrift:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
39. Dem § 131 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. § 8a Abs. 1, § 18a, § 129 samt Überschrift, die Überschrift der §§ 130 und 131, die Überschrift des § 133 sowie § 133 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 8 lit. c, § 8a Abs. 2a, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 und 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 1 und 3, § 59 Abs. 1 sowie Abs. 1 Z 2 und 3, § 61 Abs. 1 lit. a und d, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 1 lit. a, b und c, § 75 Abs. 1 lit. a, b und c, § 77 Abs. 1 lit. a, b und c, § 95 Abs. 3 und 3a, § 99 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 107 Abs. 1 sowie § 108 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft,
- 3. § 132 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
- 4. (Grundsatzbestimmung) § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und 3a, § 32 Abs. 1 und § 33 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen,
- 5. § 6 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
- 6. § 8a Abs. 2b, § 43 Abs. 1b, § 57 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 100 Abs. 2 sowie § 108 Abs. 2 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
- 7. § 132a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
Verordnungen auf Grund der in Z 1, 2, 3, 5 und 6 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 5 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 1, 2, 3 und 6 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 5 genannten Zeitpunkten in Kraft.“
40. § 132 wird durch folgenden § 132 samt Überschrift ersetzt:
„Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 132. An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“
41. § 132a entfällt.
42. Dem § 133 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Vollziehung“
43. In § 133 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15, § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie § 36 Z 2, 5 und 6 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
2. Dem § 5 Abs. 2 wird angefügt:
„Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe haben die Bildungs- und Lehraufgaben sowie den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, als Kompetenzmodule festzulegen und deren Aufteilung auf die jeweiligen Semester der betreffenden Schulstufe zu enthalten. Die letzte Schulstufe bildet ein Kompetenzmodul.“
3. § 8a Abs. 1 letzter Satz lautet:
„Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse nicht erreicht, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.“
4. In § 8a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten ab der 10. Schulstufe jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.“
5. In § 15 wird dem Text des § 15 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und dem neuen Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.“
6. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift eingefügt:
„Kundmachung von Verordnungen
§ 33. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind einen Monat lang durch Anschlag in der betreffenden Schule kund zu machen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen und zumindest für die Dauer ihrer Geltung aufzubewahren. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.“
7. In § 35 wird nach Abs. 3g folgender Abs. 3h eingefügt:
„(3h) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8a Abs. 1 und 2, § 8b Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 15 (hinsichtlich der Änderung der Ressortbezeichnung durch Z 1), § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 2, 5 und 6 sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 38 samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
- 3. § 5 Abs. 2 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
- 4. § 8a Abs. 2a sowie § 15 Abs. 1 und 2 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
Verordnungen auf Grund der in Z 2, 3 und 4 genannten Bestimmungen können bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 folgenden Tag an erlassen werden, Verordnungen auf Grund der in Z 3 genannten Bestimmung allerdings bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2016; sie treten frühestens mit den in Z 2 und 4 genannten Zeitpunkten bzw. mit den in Z 3 genannten Zeitpunkten in Kraft.“
8. Dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:
„Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 38. In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“
Artikel 3
Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Satz des § 8 Abs. 1 entfällt der Satzteil „,aber dennoch schulfähig ist“.
2. In § 8a Abs. 1 wird die Wortfolge “Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule (Abs. 2 letzter Satz)“ durch die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.
3. In § 8a Abs. 2 wird die Wortfolge „in eine Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule“ durch die Wortfolge „in eine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.
4. In § 8a Abs. 3 wird die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule oder Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule“ durch die Wortfolge „Volksschule, Hauptschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule“ ersetzt.
5. § 8b lautet:
„§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.“
6. Im § 12 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Worte „vom zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
7. Im Abschnitt I lautet die Überschrift des Unterabschnittes D:
„D. Befreiung vom Schulbesuch“
8. In § 16 Abs. 3 wird die Wendung „von der allgemeinen Schulpflicht befreiten Kinder“ durch die Wendung „vom Schulbesuch befreiten Kinder“ ersetzt.
9. § 18 lautet:
„§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 8a Abs. 1 die Volksschuloberstufe oder die Hauptschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.“
10. In § 19 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „Volks-, Haupt- oder Sonderschule“ jeweils durch die Wortfolge „Volks- oder Hauptschule“ ersetzt.
11. Dem § 30 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt I, § 16 Abs. 3, § 18, § 19 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
12. § 31 lautet:
„§ 31. (1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut; mit der Vollziehung des § 24a ist jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 4
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten mit Ausnahme deren in Semester gegliederte Sonderformen.“
2. § 2b Abs. 2 entfällt.
3. In § 11 wird nach Abs. 6a folgender Abs. 6b eingefügt:
„(6b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter einen Schüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen für ein Semester zu befreien, wenn
- 1. der Schüler in diesem Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters eine Semesterprüfung gemäß § 23b erfolgreich abgelegt hat oder
- 2. diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters gemäß § 26b erfolgreich absolviert hat oder
- 3. er im Fall des Wiederholens der Schulstufe (§ 27) diesen Pflichtgegenstand des betreffenden Semesters vor dem Wiederholen der Schulstufe bereits erfolgreich absolviert hat und die dadurch frei werdende Zeit für andere schulische Angebote genutzt werden kann.“
4. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Am Ende des ersten Semesters, ausgenommen der Vorschulstufe, der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Am Ende des ersten Semesters der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen.“
5. § 19 Abs. 2a entfällt.
6. § 19 Abs. 3a lautet:
„(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.“
7. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Individuelle Lernbegleitung
§ 19a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können Schüler, hinsichtlich derer im Rahmen des Frühwarnsystems (§ 19 Abs. 3a) oder zu einem späteren Zeitpunkt eine individuelle Lernbegleitung von einem unterrichtenden Lehrer und vom Schüler als zur Verbesserung der gesamten Lernsituation zweckmäßig erachtet wird, insbesondere während der Umsetzung vereinbarter Fördermaßnahmen in ihrem Lernprozess begleitet werden.
(2) Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung (Einrichtung, Dauer, vorzeitige Beendigung) hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, nach Beratung mit dem Klassen- oder Jahrgangsvorstand zu treffen. Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann vom Lernbegleiter oder vom Schüler wegen bereits erreichten Zieles oder zu erwartender Erfolglosigkeit der individuellen Lernbegleitung verlangt werden.
(3) Im Rahmen der individuellen Lernbegleitung sind methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen zu geben sowie Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen bereitzustellen. Bei der Planung von Lernsequenzen und der Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation ist im Besonderen auch auf die Festlegung von lernökonomisch sinnvoll abgestimmten Prüfungsterminen (insbesondere von Semesterprüfungen) zu achten. Der Lernprozess des Schülers ist laufend zu beobachten und durch didaktische Hinweise zu unterstützen. In periodischen Abständen sind Beratungsgespräche in der erforderlichen Zahl, allenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrer, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.“
8. Dem § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 3 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
- 1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter „Schulstufe“ ein Semester zu verstehen ist,
- 2. in Abs. 1 unter „Unterrichtsjahr“ ein Semester zu verstehen ist,
- 3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet und
- 4. in Abs. 6 unter „Unterrichtsjahr“ das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.“
9. § 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Am Ende des Unterrichtsjahres, ausgenommen der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Am Ende der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen.“
10. In § 22 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:
„(§ 11 Abs. 6, 6a, 7 oder 8)“
11. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:
„Semesterzeugnis
§ 22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.
(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),
- 2. die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,
- 3. die Personalien des Schülers,
- 4. die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),
- 5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und
- a) die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20) oder
- b) auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß § 26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß § 23b erbrachten Leistungen oder
- c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder
- d) im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§ 23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw. im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen,
- 6. die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule (§ 21 Abs. 1),
- 7. allfällige Beurkundungen über
- a) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6),
- b) die Zulässigkeit der Ablegung einer Semesterprüfung (§ 23a) oder der Wiederholung der Schulstufe (§ 27),
- c) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d),
- 8. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände des betreffenden Semesters mit "Sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit "Gut" beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit "Befriedigend" diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen,
- 9. die Feststellung, dass der Schüler das Semester mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn alle vorangegangenen Semesterzeugnisse in allen Pflichtgegenständen positive Beurteilungen aufweisen und der Schüler in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit "Befriedigend" beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit "Sehr gut" aufweist wie mit "Befriedigend",
- 10. im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung,
- 11. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassen- bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Für verbindliche und unverbindliche Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Semesterzeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Semesterzeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war (§ 11 Abs. 6, 6a, 6b oder 7).
(4) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Semesterzeugnis auszustellen, welches anstelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) den Vermerk über die Stundung der Prüfung zu enthalten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist das vorläufige Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Auf einem Beiblatt zum Semesterzeugnis sind dann, wenn ein oder mehrere Unterrichtsgegenstände nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, diejenigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu benennen, die für die Nichtbeurteilung oder die Beurteilung mit „Nicht genügend“ maßgeblich waren. Weiters können in einem Beiblatt zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die mit dem Abschluss der Schule verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
(6) Die Gestaltung des Zeugnisformulars für das Semesterzeugnis ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
(7) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Semesterzeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, wobei sich die Beurteilung auf die bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu beziehen hat.“
12. In § 23 Abs. 1 wird dem Satzteil zwischen den Bindestrichen angefügt:
„sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen“
13. In § 23 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 entfällt der letzte Satz.
14. Nach § 23 werden folgende § 23a und § 23b jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Semesterprüfung
§ 23a. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend" beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Im Falle der Wiederholung von Schulstufen sind Semesterprüfungen über besuchte Unterrichtsgegenstände nicht zulässig; bereits absolvierte Semesterprüfungen schränken die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten (Abs. 7) allfälliger Semesterprüfungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand nicht ein.
(2) Prüfer der Semesterprüfung sowie der erstmaligen Wiederholung derselben ist der den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrer oder ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer. Die Bestellung fachkundiger Lehrer als Prüfer für allenfalls weitere Wiederholungen von Semesterprüfungen hat auf Vorschlag des Schülers zu erfolgen; dem Vorschlag ist zu entsprechen, sofern zwingende Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Semesterprüfungen und deren beiden Wiederholungen sind
- 1. hinsichtlich des Wintersemesters im darauffolgenden Sommer- und Wintersemester und
- 2. hinsichtlich des Sommersemesters im darauffolgenden Winter- und Sommersemester
abzuhalten. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich des Wintersemesters der vorletzten Schulstufe ist eine dritte Wiederholung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig. Wiederholungen von Semesterprüfungen sind auf Antrag des Schülers so anzuberaumen, dass zwischen den Prüfungen zumindest vier Wochen liegen. Die Wiederholung von Semesterprüfungen kann auch an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden und ist der vorangegangenen Schulstufe zuzurechnen. Semesterprüfungen über das Sommersemester der letzten Schulstufe einer Ausbildung sind zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung abzuhalten; eine einmalige Wiederholung dieser Semesterprüfung kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen abgehalten werden. Die konkreten Prüfungstermine für Semesterprüfungen (einschließlich der Wiederholungen) sind vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche, praktische und graphische Prüfungen haben zwischen 15 und 30 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
(5) Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen. § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, findet Anwendung. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen dürfen zwei Mal, in höchstens drei Pflichtgegenständen drei Mal, Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters der letzten Schulstufe jedoch nur ein Mal, wiederholt werden. Die vorstehenden Abs. finden Anwendung. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit.
(8) Der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
Begabungsförderung - Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände
§ 23b. (1) Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind auf Antrag berechtigt, über einzelne Pflichtgegenstände der beiden folgenden Semester Semesterprüfungen zu absolvieren.
(2) Prüfer ist ein vom Schulleiter (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellender fachkundiger Lehrer.
(3) Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers vom Prüfer anzuberaumen.
(4) Die Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch den Prüfer. Sie gilt als Semesterbeurteilung des betreffenden Pflichtgegenstandes.
(6) Dem Schüler ist ein Zeugnis über die Semesterprüfung auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
- 1. Die Bezeichnung der Schule,
- 2. die Personalien des Schülers,
- 3. den Namen des Prüfers,
- 4. Zeit und Ort der Prüfung,
- 5. die Bezeichnung des Lehrplanes,
- 6. die Bezeichnung des Pflichtgegenstandes sowie des Semesters,
- 7. die Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung sowie
- 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Prüfers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung.
(8) § 18 Abs. 2 bis 8, Abs. 10 sowie Abs. 12 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt, sowie § 23a Abs. 4 und 8 findet Anwendung.“
15. Dem § 25 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die vorstehenden Abs. 1 bis 8 gelten nicht für diejenigen Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, deren Semesterzeugnisse in der betreffenden Schulstufe in Pflichtgegenständen höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Diese Schüler sind ab der 10. Schulstufe der genannten Schulen jedenfalls zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Dies gilt auch bei drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen, wenn die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilt. Ein Aufsteigen mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Abs. 9 findet sinngemäß Anwendung.“
16. Die Überschrift des § 26 lautet:
„Begabungsförderung - Überspringen von Schulstufen“
17. Die Die Überschrift des § 26a lautet:
„Begabungsförderung - Überspringen an den „Nahtstellen““
18. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Begabungsförderung - Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände
§ 26b. (1) Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen, die über einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich abgelegt haben, sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten auf Ansuchen berechtigt, im folgenden Semester den oder die betreffenden Unterrichtsgegenstände im entsprechend höheren Semester zu besuchen.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind vom unterrichtenden Lehrer zu beurteilen. Die Beurteilung gilt als Beurteilung für das betreffende Semester.
(4) Dem Schüler ist ein Zeugnis über den Besuch des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände im betreffenden (höheren) Semester auszustellen, welches insbesondere zu enthalten hat:
- 1. Die Bezeichnung der Schule,
- 2. die Personalien des Schülers,
- 3. den Namen des unterrichtenden Lehrers,
- 4. die Bezeichnung des Lehrplanes,
- 5. die Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes sowie des Semesters,
- 7. die Beurteilung der Leistungen sowie
- 8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Lehrers und des Schulleiters oder (bei Abteilungsgliederung) des Abteilungsvorstandes sowie Rundsiegel der Schule.
Begabungsförderung - Zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester
§ 26c. (1) Nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten kann für Schüler der 10. oder einer höheren Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schulen die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester auf Ansuchen ermöglicht werden.
(2) Das Ansuchen gemäß Abs. 1 ist bis zu einem vom Schulleiter festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Die Zuweisung zu einer bestimmten Klasse oder die Abweisung des Ansuchens hat durch den Schulleiter zu erfolgen.
(3) Die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester dient der Vorbereitung auf die gemäß § 23b abzulegende Semesterprüfung. Die im Rahmen dieses Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.“
19. § 27 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Sofern sich die Berechtigung zum Aufsteigen nach dem Jahreszeugnis richtet, ist das für den Schüler günstigere Jahreszeugnis zu Grunde zu legen.“
20. In § 27 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 gilt für Schüler ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass
- 1. das Ansuchen im Fall von schwerwiegenden Leistungsrückständen, die eine Wiederholung der Schulstufe erforderlich erscheinen lassen, auch vom Lernbegleiter gestellt werden kann,
- 2. der Klassenkonferenz auch ein allenfalls bestellter Lernbegleiter (§ 55c) angehört,
- 3. es unerheblich ist, aus welchen Gründen ein Leistungsrückstand eingetreten ist,
- 4. eine Wiederholung auch der letzten Schulstufe zulässig ist und
- 5. die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32) auch mehrmals zulässig ist.
21. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Haushaltungsschule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.“
22. In § 29 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen § 25 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden. Für den Fall, dass das Semesterzeugnis in einem oder mehreren in den vorhergehenden Semestern der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehenen Pflichtgegenständen eine Nichtbeurteilung oder eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ enthält, findet § 23a Anwendung.“
23. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist der Übertritt in die gleiche Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung) nach Maßgabe des § 27 Abs. 2a zulässig.“
24. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 3 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.“
25. § 31e Abs. 4 entfällt.
26. In § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 wird in Abs. 2 nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
- „1a. für die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit im Zeitraum nach erfolgter Abgabe gemäß Z 1 und dem Ende des Haupttermins,“
27. § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 lautet:
„(3) Im Rahmen der abschließenden Prüfung können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Schülers vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 2) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn
- 1. die entsprechenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen sind oder
- 2. in den betreffenden Unterrichtsgegenständen Semesterprüfungen gemäß § 23b erfolgreich absolviert wurden.
Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a der letzten Schulstufe.“
28. § 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 lautet:
„(1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt,
- 1. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthalten,
- 2. deren Semesterzeugnisse ab der 10. Schulstufe in allen verbindlichen Übungen einen Teilnahmevermerk aufweisen und
- 3. die sämtliche im Lehrplan vorgesehenen Pflichtpraktika und Praktika zurückgelegt haben. § 11 Abs. 10 findet Anwendung.
Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 bleiben unberührt.“
29. In § 42 Abs. 3 zweiter Satz lautet der zweite Halbsatz:
„wenn in Verordnungen auf Grund des § 34 Abs. 4 Vorprüfungen vorgesehen sind, sind auch für diese Vorprüfungen Externistenprüfungen vorzusehen.“
30. In § 42 Abs. 9 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „5“, das Zitat „§ 37 Abs. 5 und 6“ durch das Zitat „§ 36 Abs. 5“, das Zitat „§ 38 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 1 bis 4“ und das Zitat „§ 38 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
31. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.“
32. In § 43 Abs. 2 entfällt die Wendung „ , an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers“.
33. § 45 Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.“
34. Nach § 55b wird folgender § 55c samt Überschrift eingefügt:
„Lernbegleiter
§ 55c. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter, an Schulen mit Abteilungsgliederung der Abteilungsvorstand, Lehrer mit der individuellen Begleitung und Unterstützung von Schülern in ihrem Lernprozess zu betrauen (Lernbegleiter).
(2) Vor der Betrauung eines Lehrers mit den Aufgaben der individuellen Lernbegleitung gemäß § 19a sind der in Betracht gezogene Lehrer sowie der betreffende Schüler zu hören und ist den Erziehungsberechtigten eine Gesprächsmöglichkeit einzuräumen.
(3) Sofern er es zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 19a für erforderlich erachtet, ist der Lernbegleiter berechtigt, die Einberufung von Lehrerkonferenzen anzuregen und an Konferenzen mit Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Lernbegleiter hat die für die Dokumentation seiner Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Vom Schüler angefertigte Arbeiten sind den Aufzeichnungen über die Lernbegleitung nach Möglichkeit anzuschließen.“
35. Dem § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.“
36. § 63a Abs. 14 erster und zweiter Satz lautet:
„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und, falls an der Schule ein Elternverein besteht, der Obmann des Elternvereins einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) auch diese Personen einzuladen.“
37. In § 64 Abs. 13 zweiter Satz werden im Klammerausdruck nach dem Wort „Bildungsberater“ ein Beistrich und das Wort „Lernbegleiter“ eingefügt.
38. In § 66 Abs. 4 und in § 83 Abs. 1 werden die Wortfolgen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie „soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Wortfolgen „Unterricht, Kunst und Kultur“ sowie „Gesundheit“ ersetzt.
39. § 70 Abs. 1 lit. c lautet:
- „c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),“
40. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“
41. In § 71 Abs. 2 wird nach lit. g folgende lit. h eingefügt:
- „h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,“
42. § 71 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Berufung ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.“
43. In § 71 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.“
44. § 71 Abs. 8 erster Satz wird die Wendung „und lit. g“ durch die Wendung „ , lit. g und lit. h“ ersetzt.
45. In § 78b Abs. 2 letzter Satz wird die Jahreszahl „2015“ durch die Jahreszahl „2016“ ersetzt.
46. Nach § 78b wird folgender § 78c samt Überschrift eingefügt:
„Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 78c. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen nachstehende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 probeweise angewendet werden: §§ 11, 19, 19a, 20, 22, 22a, 23 (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 23a, 23b, 25, 26b, 26c, 27, 29, 31e, 36, 36a (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010), 42, 43, 45, 51, 55c, 61, 64, 70, 71).
(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“
47. In § 82 Abs. 5p lautet der Einleitungssatz:
„Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010, § 36 Abs. 2 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:“
48. § 82 Abs. 5p Z 2 lautet:
- „2. die Überschrift des Abschnittes 8 sowie die §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 sowie § 71 Abs. 2 lit. f treten mit 1. September 2010 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt
- a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
- b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
49. In § 82 wird die zweite Absatzbezeichnung „(5q)“ durch die Absatzbezeichnung „(5r)“ ersetzt und folgender Abs. 5s eingefügt:
„(5s) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmung sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. § 22 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 66 Abs. 4, § 78b Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 1 Abs. 1, die Überschrift der §§ 26 und 26a, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 63a Abs. 14 sowie § 71 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig treten § 2b Abs. 2 und § 31e Abs. 4 außer Kraft,
- 3. § 78c samt Überschrift tritt mit 1. September 2013 in Kraft,
- 4. § 45 Abs. 4, § 64 Abs. 13 sowie § 71 Abs. 2 lit. h sowie Abs. 7a und 8 treten mit 1. September 2017 in Kraft,
- 5. § 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen jedoch mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft,
- 6. § 11 Abs. 6b, § 19a samt Überschrift, § 20 Abs. 10, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 1, § 23a samt Überschrift, § 23b samt Überschrift, § 25 Abs. 10, § 26b samt Überschrift, § 26c samt Überschrift, § 27 Abs. 2a, § 29 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1, § 55c samt Überschrift, § 61 Abs. 1, treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 2a außer Kraft,
- 7. § 29 Abs. 2a tritt hinsichtlich der 11. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich der 12. Schulstufe von mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich der 13. Schulstufe von höheren Schulen mit 1. September 2020 in Kraft,
- 8. § 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten hinsichtlich dreijähriger mittlerer Schulen mit 1. September 2018, hinsichtlich vierjähriger mittlerer und höherer Schulen mit 1. September 2019 und hinsichtlich fünfjähriger höherer Schulen mit 1. September 2020 in Kraft; gleichzeitig und in gleichem Umfang tritt § 23 Abs. 1a letzter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2010 außer Kraft,
- 9. § 42 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 9 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und findet hinsichtlich Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, abweichend von diesem Zeitpunkt
- a) hinsichtlich der allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2014 und
- b) hinsichtlich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2015
Artikel 5
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2010, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes samt Kurztitel und Abkürzung lautet:
„Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge - SchUG-BKV)“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 41 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 41a | Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung“ |
3. § 1 samt Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten in Semester gegliederten Sonderformen der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten.“
4. § 2 samt Überschrift lautet:
„Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule
§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der vom Geltungsbereich (§ 1) umfassten Schulen (Sonderformen) als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.“
5. In § 5 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch das Zitat „gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 5 Z 2 lautet:
- „2. durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes erreicht hat bzw. einen der betreffenden verbindlichen Übung entsprechenden Unterrichtsgegenstand besucht hat, oder“
7. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hiebei ist auf die Gewährleistung der Sicherheit der Studierenden und auf eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden Bedacht zu nehmen.“
8. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Er hat den Unterricht dem Alter und einer allfälligen Berufstätigkeit der Studierenden entsprechend zu gestalten.“
9. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie ist ein Studierender nicht zum Aufsteigen berechtigt, wenn er über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen kann oder in mehr als drei Pflichtgegenständen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.“
10. In § 28 Abs. 3 erster Satz entfällt das Wort „ist“ am Beginn des letzten Teilsatzes.
11. § 30 lautet:
„§ 30. Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.“
12. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Schulversuche zur teilzentralen standardisierten Reifeprüfung
§ 41a. An von diesem Bundesgesetz umfassten mittleren und höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen), welche mit einer abschließenden Prüfung beendet werden, sind ab dem Schuljahr 2012/13 unter sinngemäßer Anwendung des Abschnittes 8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 9/2012, neue Formen der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung und der Abschlussprüfung zu erproben. Auf solche Schulversuche findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.“
13. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Externistenprüfungen können abgelegt werden
- 1. über den Lehrstoff einzelner oder aller Module von Unterrichtsgegenständen,
- 2. über einzelne Semester,
- 3. über eine Ausbildung, sofern nicht Z 4 in Betracht kommt, oder
- 4. als Prüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen.
An Schulen und an Sonderformen für Berufstätige können Externistenprüfungen nur dann abgelegt werden, wenn vergleichbare Lehrpläne entsprechender Tagesformen nicht bestehen.“
14. In § 44 Abs. 1 wird die Wendung „die Berufstätigkeit der Studierenden“ durch die Wendung „eine allfällige Berufstätigkeit der Studierenden“ ersetzt.
15. Dem § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 5 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 5 Z 2, § 28 Abs. 3 sowie § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. der Titel (samt Kurztitel und Abkürzung), das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 2 samt Überschrift, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 30 sowie § 41a samt Überschrift, § 42 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 treten mit 1. September 2012 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:
- „10. erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige,“
2. In § 8 Abs. 1a zweiter Satz wird nach dem Wort „facheinschlägiges“ die Wendung „ , zum Unterricht nach den Anforderungen einer höheren Schule befähigendes“ eingefügt.
3. In § 8b Abs. 2 wird der Wendung „an einer Pädagogischen Hochschule“ ein Beistrich vorangestellt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 8 Abs. 1a und § 8b Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 1 Abs. 1 Z 10 in der genannten Fassung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983
Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.“
2. In § 1b Abs. 3a entfällt die Wendung „ , ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation,“.
3. § 1b Abs. 3b, § 8 Abs. 3, § 16 Abs. 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 3 werden die Wendungen „Schulen für Berufstätige“ jeweils durch die Wendung „in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.
4. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ab der 11. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen beziehen sich die Notendurchschnitte der Z 1 und 2 auf die Noten der Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester.“
5. In § 8 Abs. 2 wird die Wendung „einer Schule für Berufstätige“ durch die Wendung „von in Semester gegliederten Sonderformen“ ersetzt.
6. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „an höheren Schulen für Berufstätige“ durch die Wendung „an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige“ ersetzt.
7. In § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Schule für Berufstätige“ durch die Wendung „in Semester gegliederte Sonderform“ ersetzt.
8. Nach § 23a wird folgender § 23b samt Überschrift eingefügt:
„Schulversuche zur neuen Oberstufe
§ 23b. Auf Schulversuche zur neuen Oberstufe gemäß § 132 des Schulorganisationsgesetzes, § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Anwendung.“
9. Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1b Abs. 3, 3a und 3b, § 8 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 3 sowie § 23b samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
- 2. § 8 Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“
Artikel 8
Änderung von Verweisungen
§ 1. In Bundesgesetzen wird die Bezeichnung „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige“ durch die Bezeichnung „Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und die Abkürzung „SchUG-B“ durch die Abkürzung „SchUG-BKV“ ersetzt.
§ 2. § 1 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Fischer
Faymann
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