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§ 132 SchOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 132.

(1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40216785