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BGBl I 73/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Hochschulgesetzes 2005
(NR: GP XXIV RV 1209 AB 1265 S. 113 . BR: AB 8535 S. 799 .)

73. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. k durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende lit. l und m angefügt:

  1. „l) unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;
  2. m) unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“

1a. In § 8d Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden“ durch die Wendung „in klassen-, schulstufen- oder schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 wird die Wortfolge „eine klassen-, schulstufen- oder schulübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15 angemeldeten Schülern zu führen ist“ durch die Wortfolge „eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen ist“ ersetzt.

3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2a zweiter Satz lautet:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

4. § 42 Abs. 2a zweiter Satz lautet:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

5. In § 131 erhält der zweite Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(23)“ und wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 8 lit. k, l und m, § 8d Abs. 1 sowie § 42 Abs. 2a treten mit 1. September 2011 in Kraft,
  2. 2. (Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Freizeitpädagogen Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes zu verstehen.“

2. § 9 Abs. 5 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen Lehrer oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit - Erzieher oder - ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit - Freizeitpädagogen zuzuweisen. Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der Schulbehörde erster Instanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

2a. § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. a) Die Anmeldung kann anlässlich der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Aufnahme in die Schule, sowie innerhalb einer vom Schulleiter ein­zuräumenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche (wobei diese Frist einen Sonntag einzu­schließen hat) erfolgen; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist."

2b. Dem § 12a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei schul- und schulartenübergreifendem Besuch des Betreuungsteiles ist auf die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Schulstufen oder Schularten besonders Bedacht zu nehmen.“

3. In § 44a wird die Wendung „Lehrer oder Erzieher“ durch die Wendung „Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen“ ersetzt.

4. § 47 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.“

5. Nach § 55a wird folgender § 55b samt Überschrift eingefügt:

„Freizeitpädagoge

§ 55b. (1) Der Freizeitpädagoge an ganztägigen Schulformen hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Betreuungsteiles unter Bedachtnahme auf freizeitpädagogische Erfordernisse mitzuwir­ken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes entsprechende Erziehungsarbeit.

(2) Außer den erzieherischen Aufgaben hat er auch die mit seiner Erziehertätigkeit verbundenen administrativen Aufgaben zu übernehmen und auf Anordnung des Schulleiters an Lehrerkonferenzen, die Angelegenheiten der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen betreffen, teilzunehmen. § 51 Abs. 3 ist insoweit anzuwenden, als er den Betreuungsteil betrifft.“

6. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher und Freizeitpädagogen eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Freizeitpädagogen sowie Erziehungsberechtigten dienen.“

7. Dem § 82 wird folgender Abs. 5r angefügt:

„(5q) § 2b Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 12a Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3, § 44a, § 47 Abs. 1, § 55b samt Überschrift sowie § 62 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit 1. September 2011 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 letzter Satz wird die Wendung „für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher“ durch die Wendung „für den Betreuungsteil erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen)“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.“

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel des Bundesgesetzes wird im Klammerausdruck dem Kurztitel die Abkürzung „- HG“ angefügt.

2. In § 8 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen - Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits bei Bedarf anzubieten und zu führen.“

3. In § 35 Z 5 wird die Wortfolge „(wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Fort- und Weiterbildung“ durch die Wendung „(wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Aus-, Fort- und Weiterbildung“ ersetzt.

4. § 39 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) einzurichten, deren Arbeitsaufwand 60 ECTS-Credits beträgt.“

4a. In § 56 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Weiters sind Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile, die an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung, an kunstgewerblichen Fachschulen sowie an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erfolgreich abgelegt wurden, auf Antrag auf die vorgesehene Ausbildungsdauer von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik unter Anerkennung der entsprechenden Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteile mit dem Studium des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik gleichwertig sind.“

5. Dem § 80 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann

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