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BGBl I 2/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

2. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Bewährungshilfegesetzes
(NR: GP XXIV RV 1991 AB 2089 S. 184 . BR: AB 8846 S. 816 .)

2. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand

1Änderung des Strafvollzugsgesetzes

2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

3Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.“

2. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und

  1. 1. der Verurteilte damit einverstanden ist oder
  2. 2. dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. “

3. Im § 16 Abs. 2 Z 10 wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

4. Im § 24 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.“

5. Im § 41 Abs. 4 erster Satz wird die Wendung „ Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen“ und das Zitat „BGBl. Nr. 281/1963“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ ersetzt.

6. § 54 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 24 Abs. 3a, 32a Abs. 4, 54a, 107 Abs. 4, 112 Abs. 2, 113 und 114 Abs. 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung.“

7. Nach § 102a wird folgender § 102b samt Überschrift eingefügt:

„Videoüberwachung

§ 102b. (1) Zur Sicherung der Abschließung der Strafgefangenen von der Außenwelt und zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt, insbesondere zur Vorbeugung und Abwehr der Begehung strafbarer Handlungen durch Strafgefangene sowie der Begehung strafbarer Handlungen an Strafgefangenen, und bei einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines Strafgefangenen ist der Anstaltsleiter ermächtigt, technische Mittel zur Bildübertragung in Echtzeit in der Anstalt und an deren Außengrenzen einzusetzen (Echtzeitüberwachung).

(2) Das Ermitteln personenbezogener Daten Anwesender mit technischen Mitteln zur Bildaufnahme ist nur aus den im Abs. 1 genannten Gründen und überdies nur im Eingangsbereich, in den Besucher- und Vernehmungszonen, den Gängen im Gesperre, den Örtlichkeiten, die der Beschäftigung und dem Aufenthalt von Strafgefangenen außerhalb der Hafträume dienen, und in vergleichbaren Bereichen sowie an den Außengrenzen der Anstalt zulässig. Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit verwendet werden.

(3) Für andere als in den vorstehenden Absätzen genannte Zwecke, insbesondere zur Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten, ist die Videoüberwachung nicht zulässig. In gewöhnlichen Hafträumen, gemeinschaftlichen Sanitärräumen und Räumen, die ausschließlich dem Aufenthalt von Vollzugsbediensteten vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.

(4) Bei jeglicher Videoüberwachung, insbesondere beim Einsatz von technischen Mitteln zur Bildaufnahme, ist darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren. Im Fall der Überwachung der Außengrenzen der Anstalt ist darauf zu achten, dass der überwachte Bereich im öffentlichen Raum möglichst gering gehalten wird.

(5) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Diese Kennzeichnung hat außerhalb der Anstalt örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der ein überwachtes Objekt passieren möchte, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(6) Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht zur weiteren Verfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme, zu löschen.

(7) Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung. “

8. Nach § 106 wird folgender § 106a samt Überschrift eingefügt:

„Aufgaben und Befugnisse von Strafvollzugsbediensteten im Auslandseinsatz

§ 106a. (1) Die Wahrnehmung der den Strafvollzugsbediensteten nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch zur Ausübung unmittelbaren Zwanges und zum Waffengebrauch nach den §§ 101 Abs. 4 und 5, 104 bis 106 (Exekutivbefugnisse) ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch im Ausland zulässig.

(2) Strafvollzugsbedienstete dürfen im Ausland Exekutivbefugnisse auf der Grundlage einer Entsendung durch die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/1998, ausüben. Ihre Tätigkeit hat sich dabei auf den Umfang zu beschränken, der vom Entsendebeschluss nach § 2 Abs. 1 KSE-BVG und den diesem zu Grunde liegenden internationalen Beschlüssen oder Übereinkommen gedeckt ist.

(3) Das Einschreiten unter Ausübung von Exekutivbefugnissen muss sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem im Einsatzgebiet anzuwendenden Recht zulässig sein. Es muss zu den durch Weisungen von Organen nach § 4 Abs. 3 KSE-BVG im Zuge der Entsendung zugewiesenen Aufgaben gehören.“

9. Im § 121 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

10. Die Überschrift des § 133a lautet:

„Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes“

11. Im § 133a Abs. 1 Z 1 wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wendung „Einreiseverbot oder“ eingefügt.

12. Im § 133a Abs. 3 wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbot“ die Wendung „Einreiseverbot oder“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

13. Im § 133a Abs. 4 wird vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt.

14. Im § 133a Abs. 5 wird im ersten und vierten Satz vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt und im ersten und zweiten Satz das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

15. Im § 133a Abs. 6 wird im ersten Satz vor dem Wort „Aufenthaltsverbotes“ die Wendung „Einreiseverbotes oder“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Fremdenbehörde“ ersetzt.

16. Im § 147 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „ ,bei längeren Reisewegen von jeweils höchstens fünf Tagen,“ durch die Wendung „zuzüglich erforderlicher Reisebewegungen“ ersetzt.

17. Im § 156c wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.“

18. § 156d Abs. 1 lautet:

„(1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter jener Anstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Zielanstalt). Ist die Zielanstalt nicht die Anstalt, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie anzutreten wäre, so wird sie mit Rechtskraft der die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bewilligenden Entscheidung Strafvollzugsort. § 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 156d Abs. 3 lautet:

„(3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor der Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen und einem Opfer einer solchen strafbaren Handlung, das eine Verständigung nach § 149 Abs. 5 beantragt hat, unbeschadet des § 156c Abs. 1 Z 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ein solches Opfer ist von der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verständigen. Für die Wahrnehmung dieser Antrags- und Anhörungsrechte hat das Opfer einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 StPO.“

20. Im § 158 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Anstalten“ die Wendung „oder in den dafür besonders bestimmten Außenstellen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen“ eingefügt.

21. § 181 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Die §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 24 Abs. 3a, § 41 Abs. 4, 54 Abs. 2, 102b, 106a, 121 Abs. 5, 133a Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 147 Abs. 1,156c Abs. 1a, 156d Abs. 1 und Abs. 3 und 158 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 156c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013, gilt jedoch für Verurteilte nicht, die am 1. Jänner 2013 bereits im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werden.“

Artikel 2

Die Strafprozessordnung 1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 183 Abs. 3 lautet:

„(3) Ab Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs. 2) kann die Vollzugsdirektion die Zuständigkeit einer anderen als der nach Abs. 1 bestimmten Justizanstalt innerhalb des Sprengels des zuständigen Oberlandesgerichts anordnen, wenn dies der besseren Auslastung der Vollzugseinrichtungen dient und durch die Überstellung weder eine Beeinträchtigung der Interessen des Angeklagten noch Nachteile für das Strafverfahren zu befürchten sind.“

2. Im § 183 Abs. 4 wird vor dem Wort „Staatsanwaltschaft" die Wendung „der Beschuldigte,“ eingefügt und das Wort „sie“ durch die Wendung „Staatsanwaltschaft, Gericht“ ersetzt.

3. Im § 185 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Beschuldigte, die sich das erste Mal in Haft befinden oder die nach § 183 Abs. 3 in einer anderen Justizanstalt angehalten werden, sind jedenfalls getrennt von Strafgefangenen anzuhalten.“

4. In § 514 enthält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2012, eingeführte Absatz mit der doppelten Bezeichnung „(18)“ die Absatzbezeichnung „(18a)“

5. § 514 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) §§ 183 Abs. 3 und 4 und 185 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I § 32 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck: „(§§ 271 Abs. 1a, 271a Abs. 3 StPO)“.

2. Art. I § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Änderung des Haftortes (§ 183 Abs. 3 StPO) ist nur insofern zulässig, als die Zuständigkeit einer Sonderanstalt für Jugendliche angeordnet wird.“

3. Art. I § 58 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Einem jugendlichen Strafgefangenen ist, soweit die zum Zeitpunkt des Strafantrittes zu verbüßende Strafzeit vier Wochen übersteigt, bei Bedarf zum Zweck des Besuchsempfangs Gelegenheit zum Aufenthalt in einer seinem Wohnsitz nahe gelegenen, zur Anhaltung jugendlicher Strafgefangener geeigneten Justizanstalt in angemessener Dauer zu gewähren, wenn eine Transportmöglichkeit und ein Haftplatz in der gewünschten Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht; ein derartiger Besuchsempfang ist bei Strafzeiten bis sechs Monate mindestens einmal, bei längeren Strafzeiten mindestens halbjährlich zu gewähren. Von der besonderen Anstaltseignung kann im Hinblick auf das Alter und den Reifezustand des jugendlichen Strafgefangenen abgesehen werden. § 98 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz StVG sind im Falle eines Einzeltransportes sinngemäß anzuwenden.“

4. Art. I § 60 lautet:

§ 60. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.“

5. Im Art. VIII wird nach Abs. 4e folgender Abs. 4f eingefügt:

„(4f) Die Bestimmungen des Art. I §§ 32 Abs. 2, 36 Abs. 2, 58 Abs. 7 und 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 4

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.“

2. § 12 Abs. 5 und 6 entfallen.

3. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach § 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.“

4. § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 12 Abs. 4 und 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2013, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 12 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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