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BGBl I 12/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Bundesgesetz: Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
(NR: GP XXV IA 833/A AB 447 S. 55 . BR: AB 9282 S. 837 .)

12. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis 1.Teil werden nach dem Ausdruck „§ 33c. Förderung von Projekten der Pflegevorsorge“ der Ausdruck „§§ 33d. - 33e. Online Informationsangebote“ und nach dem Ausdruck „§ 48c. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011“ die Ausdrücke „§ 48d. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2013“, „§ 48e. Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014“ und „§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;“

3. § 3a Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 , ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.“

4. Im § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „60 Stunden“ durch den Ausdruck „65 Stunden“ und der Ausdruck „85 Stunden“ durch den Ausdruck „95 Stunden“ ersetzt.

5. § 5 lautet:

§ 5. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich

in Stufe 1 157,30 Euro

in Stufe 2 290,00 Euro,

in Stufe 3 451,80 Euro,

in Stufe 4 677,60 Euro,

in Stufe 5 920,30 Euro,

in Stufe 6 1285,20 Euro und

in Stufe 7 1688,90 Euro.“

6. Dem § 21b werden folgende Abs. 6 bis 12 angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die für die Durchführung der nach Abs. 1 gewährten Förderungen und die für die Kostenabrechnung mit den Ländern notwendigen, in Abs. 7 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(7) Im Zuge der Förderabwicklung werden folgende Datenarten verarbeitet:

  1. 1. Daten der pflegebedürftigen Person:
    1. a) Namen,
    2. b) Pflegegeldstufe,
    3. c) Sozialversicherungsnummer,
    4. d) Geburtsdatum,
    5. e) Adresse (Hauptwohnsitz),
    6. f) Kontodaten,
    7. g) Höhe des Nettoeinkommens,
    8. h) Angabe etwaiger Unterhaltsverpflichtungen.
  2. 2. Daten des Förderwerbers, sofern er nicht mit der Person des Pflegebedürftigen ident ist:
    1. a) Namen,
    2. b) Adresse (Hauptwohnsitz),
    3. c) Kontodaten,
    4. d) Verwandtschaftsverhältnis und/oder Vertretungsbefugnis.
  3. 3. Daten betreffend die selbstständige Personenbetreuungskraft:
    1. a) Name,
    2. b) Sozialversicherungsnummer,
    3. c) Geburtsdatum,
    4. d) Gesetzliches Ausmaß der (Voll)Versicherung liegt vor/liegt nicht vor.

(8) Zur Feststellung, ob eine selbstständige Personenbetreuungskraft im gesetzlichen Ausmaß (voll)versichert ist, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermächtigt, die in Abs. 7 Z 3 lit. a bis d genannten Daten an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

(9) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kostenabrechnung und zur Information, personenbezogene Daten an die Länder, an den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt elektronisch zu übermitteln.

(10) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Aufzeichnungen über die tatsächlich durchgeführten Datenverwendungen zu führen, sodass deren Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden kann. Die Zugriffsberechtigung auf die nach Abs. 7 im Rahmen der Vollziehung der Förderabwicklung verarbeiteten und nach Abs. 8 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach Abs. 9 an die Länder, den Fonds Soziales Wien und an die Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeräumt.

(11) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die im Rahmen der Förderabwicklung und im Zuge der Kostenabrechnung verwendeten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(12) Der Auftraggeber der Daten hat für die Datenanwendungen im Sinne dieser Bestimmung Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Die Datenübermittlung nach den Abs. 8 und Abs. 9 erfolgen unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.“

7. Dem § 21c Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Beziehen mehrere Personen zeitgleich für denselben nahen Angehörigen ein Pflegekarenzgeld, so gebührt der Kinderzuschlag für dasselbe Kind nur einmal. Der Kinderzuschlag gebührt jener Person, deren Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld zuzüglich Kinderzuschlag zuerst festgestellt wurde, bei zeitgleicher Feststellung jener Person, die für die zuschlagsberechtigte Person die Familienbeihilfe bezieht.“

8. In § 26 Abs.1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.“

9. § 33a lautet:

§ 33a. (1) Die Entscheidungsträger (§ 22) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Abs. 1 psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.“

10. Nach § 33c werden folgende §§ 33d und 33e samt Überschrift eingefügt:

„Online Informationsangebote

§ 33d. (1) Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at . Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

(3) Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.

§ 33e. (1) Als Teil des Serviceangebots des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz besteht eine online abzurufende Servicedatenbank. Die zentrale Aufgabe dieser Servicedatenbank besteht darin, Bürgern umfassende Informationen zu Alten- und Pflegeheimen in Österreich, zu den bestehenden Angeboten mobiler sozialer Dienste und zu zahlreichen anderen Einrichtungen der sozialen Landschaft Österreichs zu geben.

(2) Die barrierefrei angebotenen Informationen sind sowohl für die eingetragenen Unternehmen, Vereine und Organisationen als auch für den abfragenden Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.

(3) Anbieter mobiler sozialer Dienste, teilstationärer sozialer Dienste sowie Betreiber von Alten- und Pflegeheimen, Pflegeplätzen und Angeboten betreuter Wohnformen haben die Möglichkeit, sich kostenfrei in diese Datenbank einzutragen, um ihr Angebot einem möglichst großen Personenkreis bekannt zu machen.

(4) Die technische Bereitstellung des Online-Angebots sowie die laufende Unterstützung bei der Eintragung durch die in Abs. 3 genannten Unternehmen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

11. Dem § 44 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Ausgleiche gemäß Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2016 von Amts wegen um 2% zu erhöhen und gemäß § 18 Abs. 4 auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das Jahr 2015 gebührenden Beträge zugrunde zu legen.“

12. In § 47 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „203,10 Euro“ durch den Ausdruck „207,20 Euro“ ersetzt.

13. Nach § 48e wird folgender § 48f samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015

§ 48f. (1) Allen am 1. Jänner 2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum 31. Dezember 2014 jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. Dezember 2014 eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

(4) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem 1. Jänner 2015 einlangt.“

14. Dem § 49 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) Es treten in Kraft:

  1. 1. mit 1. Jänner 2015 das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1 Z 2, 3a Abs. 1, 4 Abs. 2, 21b Abs. 6 bis 12, 21c Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 3 und 4, 33a, 33d und 33e samt Überschrift sowie 48f samt Überschrift;
  2. 2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 5, 44 Abs. 7 und 47 Abs. 1 letzter Satz.“

Fischer

Faymann

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