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BGBl I 40/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2014
(NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25 . BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008 ]

40. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz) erlassen wird sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Presseförderungsgesetz 2004, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheater­organisationsgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Aktiengesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaft­steuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Bundeshaftungs­obergrenzengesetz, das Scheidemünzengesetz 1988, das Ausfuhrfinanzierungs­förderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Personenstands­gesetz 2013, das BFA-Verfahrensgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Akkreditierungsgesetz 2012, das KMU-Förderungsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeits­marktservicegesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Umweltkontrollgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1. Unterabschnitt
Publizistik- und Presseförderung

Art. 1 Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Art. 2 Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

2. Unterabschnitt
Kunst und Kultur

Art. 3 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Art. 4 Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

3. Unterabschnitt
Statistik und Staatsdruckerei

Art. 5 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Art. 6 Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

2. Abschnitt
Justiz

Art. 7 Änderung des Aktiengesetzes

Art. 8 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Art. 9 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Art. 10 Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich

Art. 11 Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Art. 12 Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Art. 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

3. Abschnitt
Finanzen

Art. 14 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Art. 15 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Art. 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Art. 17 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Art. 18 Änderung der Bundesabgabenordnung

Art. 19 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Art. 20 Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Art. 21 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Art. 22 Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Art. 23 Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988

Art. 24 Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes

4. Abschnitt
Inneres

Art. 25 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Art. 26 Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Art. 27 Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

5. Abschnitt
Bildung

Art. 28 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

6. Abschnitt
Wirtschaft

Art. 29 Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz)

Art. 30 Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012

Art. 31 Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Art. 32 Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

7. Abschnitt
Soziales

Art. 33 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Art. 34 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Art. 35 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Art. 36 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Art. 37 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

8. Abschnitt
Familie und Jugend

Art. 38 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

9. Abschnitt
Gesundheit

Art. 39 Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes

10. Abschnitt
Umwelt

Art. 40 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Art. 41 Änderung des Umweltkontrollgesetzes

1. Abschnitt

Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

1. Unterabschnitt

Publizistik- und Presseförderung

Artikel 1

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel jedem förderungswürdigen Rechtsträger auf sein Verlangen zu gewähren. Die Förderungsmittel bestehen aus einem Grundbetrag, einem Zusatzbetrag und einem Betrag für internationale politische Bildungsarbeit.

(2) Der Grundbetrag beträgt 46 vH, der Zusatzbetrag 24 vH und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit 30 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel. Der Grundbetrag wird gleichmäßig auf die einzelnen Rechtsträger nach deren Anzahl verteilt. Der Zusatzbetrag und der Betrag für internationale politische Bildungsarbeit werden auf die einzelnen Rechtsträger entsprechend der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei verteilt.“

2. In § 2 Abs. 4 werden der erste und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die für internationale politische Bildungsarbeit gewährten Förderungsmittel dürfen zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand verwendet werden.“

3. In § 2 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

4. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „und der Beträge für internationale politische Bildungsarbeit“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ und die Wortfolge „und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung und Frauen sowie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

6. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Wird in einer periodischen Druckschrift eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt - vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor - die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

(6) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.“

7. Dem § 12 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Im Jahr 2014 ist § 2 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich ergebende Gesamtsumme um 1 250 000 Euro zu reduzieren ist.

(12) § 7 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Mai 2014 in Kraft. § 3 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Presseförderungsgesetzes 2004

Das Presseförderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Wird in einer Tages- oder Wochenzeitung eine gerichtlich strafbare Handlung nach § 283 StGB oder nach den Bestimmungen des Verbotsgesetzes verwirklicht, so entfällt - vorausgesetzt es liegt eine rechtskräftige Verurteilung dieser Tat vor - die Förderungswürdigkeit für das Kalenderjahr, in dem die rechtskräftige Verurteilung erfolgt.

(9) Bei Entfall der Förderungswürdigkeit sind allfällige bereits ausbezahlte Mittel unverzüglich zurückzufordern oder mit auszuzahlenden Fördermitteln gegenzurechnen.“

2. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Förderung nach diesem Abschnitt erhalten Tageszeitungen, deren verkaufte Auflage pro Nummer im Jahresdurchschnitt auf das gesamte Bundesgebiet bezogen 100 000 Stück nicht übersteigt, deren jährlicher Seitenumfang nicht zu mehr als der Hälfte aus Anzeigen besteht und die mindestens 12 hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.“

3. § 13 samt Überschrift entfällt.

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 samt Überschrift außer Kraft.“

2. Unterabschnitt

Kunst und Kultur

Artikel 3

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Kunsthistorisches Museum mit Weltmuseum Wien und Theatermuseum Wien (KHM-Museumsverband),“

2. In § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 Z 5 und 6, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1, § 21 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden der Ausdruck „ihrer/seiner“ durch das Wort „seiner“ und der Ausdruck „ihr/ihm“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 4 werden das Datum „1. Jänner 2012“ durch das Datum „1. Jänner 2014“, der Betrag „107,653 Millionen Euro“ durch den Betrag „108,153 Millionen Euro“, der Betrag „84,625 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,094 Millionen Euro“, der Betrag „23,028 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,059 Millionen Euro“ und der Ausdruck „Sie/Er“ durch das Wort „Er“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 1 entfällt die Z 2.

6. In § 7 Abs. 1 entfällt die Z 3; Z 1 lautet:

  1. „1. aus drei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,“

7. Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundeskanzler ist ermächtigt, diesem Geschäftsführer dienstbehördliche Angelegenheiten durch Verordnung zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“

8. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Bezeichnung „Kunsthistorischen Museums“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverbandes“ ersetzt.

9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a. (1) Für die zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und gemäß § 14 der Österreichischen Nationalbibliothek zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten wird mit 1. Juli 2014 das Amt der Österreichischen Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Diese Dienststelle ist für diese Beamten eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde und wird von einer vom Bundeskanzler bestellten Person geleitet, die in dieser Funktion an dessen Weisungen gebunden ist.

(2) Die Beamten gemäß Abs. 1 gehören ab dem 1. Juli 2014 diesem Amt an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. In der Zuweisung zur dauernden Dienstleistung zu den Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 2 und zur Österreichischen Nationalbibliothek tritt dadurch keine Änderung ein.“

10. In § 21 entfällt die Z 6.

11. Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1, 4, 5 und 7, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 6, § 11 Abs. 1 und 2, § 12a und § 21 sowie die Anlage A in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

12. In der Anlage A wird die Bezeichnung „Kunsthistorisches Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum“ durch die Bezeichnung „KHM-Museumsverband“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

I. Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz - BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2012 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 4, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 6, Abs. 9a Z 18 und Abs. 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und § 32 Z 1, 2 und 10 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister / Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird das Datum „1. Jänner 2011“ durch das Datum „1. Jänner 2014“ und der Betrag „144,436“ durch den Betrag „148,936“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.

4. In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer“ durch die Wortfolge „sind der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat“ eingefügt.

5. § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“

6. In § 13 Abs. 3 wird der Beistrich am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; in der Z 3 wird die Wortfolge „ein Mitglied wird“ durch die Wortfolge „zwei Mitglieder werden“ und der Beistrich durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.

7. § 13 Abs. 4 Z 1 lautet:

  1. „1. drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,“

8. In § 13 Abs. 4 wird der Beistrich am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 4 entfällt.

9. In § 13 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 1 und 3“ sowie das Zitat „Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 Z 1 und 3“ ersetzt.

11. In § 13 Abs. 9a wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Bundestheater-Holding GmbH“ eingefügt.

12. In § 13 Abs. 10a wird im Einleitungsteil nach dem Wort „Geschäfte“ die Wortfolge „der Tochtergesellschaften“ eingefügt.

13. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.

14. In § 31a Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 2, 3 und 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 3 und 8“ ersetzt.

15. Dem § 31a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 1, 3, 5 und 7, § 7 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 9a, 10a und 12, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 31a Abs. 5 und § 32 Z 1, 2 und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Z 5 außer Kraft. § 13 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. September 2014 in Kraft.“

16. In § 32 entfällt die Z 5.

II. Das Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 33/2012, wird wie folgt geändert:

Die Z 4 entfällt.

3. Unterabschnitt

Statistik und Staatsdruckerei

Artikel 5

Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 32 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 32a.

Refundierung von Abfertigungen“

2. Nach dem § 32 wird folgender § 32a samt Überschrift eingefügt:

„Refundierung von Abfertigungen

§ 32a. Der Bund refundiert der Bundesanstalt jährlich die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr, erstmals für das Jahr 2014, tatsächlich an die Vertragsbediensteten gemäß § 56 Abs. 1 ausgezahlten Abfertigungen bis zu der nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehenen Höhe.“

3. Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:

„Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.“

4. In § 55 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundeskanzleramt nachgeordnet“ durch die Wortfolge „eine dem Bundeskanzleramt nachgeordnete Dienstbehörde“ ersetzt.

5. Dem § 73 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.“

Artikel 6

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz 1996), BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte V und VI sowie die §§ 11 und 12 samt Überschriften entfallen.

2. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 und 4 samt Überschriften, die Abschnitte V und VI, die §§ 11 und 12 samt Überschriften und § 14 Abs. 3 bis 5 sowie das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, soweit es noch gilt, außer Kraft.“

3. § 14 Abs. 3 bis 5 entfällt.

4. § 15 lautet:

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und des § 6 der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2. hinsichtlich des § 1 Abs. 6, des § 5 und des § 7 Abs. 2 der Bundeskanzler,
  3. 3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.“

2. Abschnitt

Justiz

Artikel 7

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, verfallen mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde.“

2. In § 258 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3,“ der Ausdruck „61 Abs. 1,“ eingefügt.

3. § 262 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 30 erster und zweiter Satz wird nach der Wendung „am 1. August 2011“ jeweils die Wendung „oder am 1. Jänner 2014“ eingefügt.

b) Folgende Abs. 32 und 33 werden angefügt:

„(32) § 61 Abs. 5 und § 258 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft. § 61 Abs. 5 ist auf Dividendenansprüche aus Gewinnverwendungsbeschlüssen anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden. § 258 Abs. 1 in der nunmehrigen Fassung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2014 ereignen.

(33) Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, oder wegen des genannten Bundesgesetzes beschlossener Änderungen der Satzung unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.“

Artikel 8

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;“

2. § 54 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;“

3. § 54 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.“

4. In § 58 erster Satz wird die Wortfolge „den Präsidenten des Gerichtshofs“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

5. § 58 zweiter Satz wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet samt Überschrift:

„Systemisierungsübersichten

§ 23. Die Übersichten über die Aufteilung der Planstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die einzelnen Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften (Systemisierungsübersichten) sind jährlich einmal, nach Möglichkeit jeweils bis 30. Juni, im Justiz-Intranet zu veröffentlichen (§ 78d).“

2. Die Überschrift von § 78d lautet:

„Kundmachungen im Bereich der Justizbehörden“

3. Dem § 78d werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Das „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ ist nicht mehr zu führen. Soweit in Gesetzen, Verordnungen oder Erlässen Veröffentlichungen im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ vorgesehen sind, haben stattdessen jeweils entsprechende Veröffentlichungen im Justiz-Intranet nach Abs. 1 oder in sonst geeigneter Weise (zB RIS oder Justiz-Homepage) zu erfolgen.

(5) In gleicher Weise wird Anordnungen, wonach Geschäftsverteilungen, Geschäftseinteilungen und Geschäftsverteilungsübersichten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen sind, durch entsprechende Veröffentlichung im Justiz-Intranet (Abs. 1) entsprochen.“

4. Dem § 98 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 23, die Überschrift von § 78d sowie § 78d Abs. 4 und 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel 10

Änderung der Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich

Das Bundesgesetz, mit dem das Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien, das Bundesgesetz Nr. 91/1993 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich), BGBl. I Nr. 81/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Z 4, Art. II Z 2 und Art. III Z 2 wird jeweils das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. Juli 2016“ ersetzt.

2. Die in Z 1 verfügten Änderungen werden mit 1. Juli 2014 wirksam, frühestens jedoch mit einer entsprechenden Anpassung des Inkrafttretens von § 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012.

Artikel 11

Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes

Das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, BGBl. I Nr. 101/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wendung „BGBl. Nr. 144/1969,“ die Wortfolge „sowie der für die Unterstützung der ordentlichen Gerichte“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Experten zur Unterstützung der“ das Wort „ordentlichen“ und nach der Wortfolge „familienrechtlichen Angelegenheiten“ die Wortfolge „sowie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendgerichtshilfe nach dem sechsten Abschnitt des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988,“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 5a wird nach der Wortfolge „gerichtlicher Verfahren“ die Wortfolge „sowie für Controllingaufgaben im Rahmen des Justiz-Managements außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, eingefügt.

4. § 2 Abs. 5b entfällt.

5. In § 2 Abs. 7 entfällt das Wort „Justizanstalten“.

6. In § 18 Abs. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „und des Lageberichts“.

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5, 5a und 7 sowie § 18 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 5b außer Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes getroffen werden.“

Artikel 12

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„mit Ausnahme der Abstimmungen nach § 27 Abs. 1 lit. d über die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer und der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des § 27 Abs. 1 lit. c sowie der Beschlussfassung über die Umlagenordnung nach § 51 gilt Entsprechendes bei einer im Rahmen einer Plenarversammlung vorgenommenen Abstimmung.“

2. In § 53 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter“ durch die Wortfolge „für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Viertel und dürfen sich“ ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 1. Art. 8 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes) und 12 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung) dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

§ 2. Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 54 GebAG) ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 vorgenommen werden.

3. Abschnitt

Finanzen

Artikel 14

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Satz lautet:

„Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:“

b) In Z 7 entfällt die Wortfolge „betreffend freiwillige Abfertigungen“.

2. In § 108 wird dem Abs. 7 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Beiträge gemäß § 93 Abs. 3 BWG zurückgezahlt werden.“

Artikel 15

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen. Nicht abgezogen werden dürfen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 fallen.“

Artikel 16

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 13 lautet:

„(13) Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden.“

b) In Abs. 14 lautet der erste Satz:

„Ist der Empfänger ein Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 und hat er keinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, werden die folgenden sonstigen Leistungen an seinem Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Drittlandsgebiet ausgeführt:“

c) In Abs. 14 entfallen die Z 12 bis 14; die Z 15 erhält die Bezeichnung „12.“.

d) Abs. 15 lautet:

„(15) Bei folgenden sonstigen Leistungen verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet werden:

  1. 1. bei der Vermietung von Beförderungsmitteln;
  2. 2. bei einer in Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist.“

e) In Abs. 16 wird der Verweis „Abs. 6, 7, 12 oder 13 lit. a“ durch den Verweis „Abs. 6, 7, 12, 13 oder 14“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, deren im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze 400 000 Euro nicht übersteigen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Für die Ermittlung der Umsatzgrenze von 400 000 Euro nach Abs. 1 und den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden.“

3. § 25a samt Überschrift lautet:

„Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronisch erbrachte sonstige Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen

§ 25a.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung

(1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat und nicht verpflichtet ist, sich im Gemeinschaftsgebiet für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen zu lassen, kann auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 10, Art. 25a Abs. 8 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist und er in keinem anderen Mitgliedstaat der Sonder­regelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung ist über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal einzubringen.

Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 358 bis 369 der Richtlinie 2006/112/EG , gelten die folgenden Absätze sinngemäß.

Beginn der Inanspruchnahme

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet. Letzteres gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel von der Sonderregelung gemäß Art. 25a zur Sonderregelung gemäß § 25a.

(3) Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen.

Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(4) In der Steuererklärung sind die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, die darauf anzuwendenden Steuersätze und die zu entrichtende Steuer hinsichtlich jedes Mitgliedstaates sowie die gesamte zu entrichtende Steuer anzugeben. Weiters ist die eigens für diese Sonderregelung vom Finanzamt zu erteilende Identifikationsnummer anzugeben.

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Der Unternehmer hat zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Erklärungszeitraumes von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

(6) Änderungen der Bemessungsgrundlage der Umsätze gemäß Abs. 1 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

(7) Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung im Sinne des Abs. 1 ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung.

(8) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

(9) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

  1. 1. der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
  2. 2. es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;
  3. 3. der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
  4. 4. der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

    Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Verlegung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ins Gemeinschaftsgebiet oder auf eine Begründung einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

(10) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 8 die Inanspruchnahme der Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 9 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.

(11) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

(12) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(13) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Abs. 1 handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 7 genannten Fälligkeitstag.

(14) Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.

(15) Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.“

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 3a Abs. 13 bis 16, § 22 Abs. 1 und 1a, § 25a samt Überschrift, Art. 25a samt Überschrift und Art. 28, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Werden Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt, gilt dies nur für den Teil des Entgelts, der nicht vor dem 1. Jänner 2015 vereinnahmt wurde. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Art. 25a Abs. 1 ist ab 1. Oktober 2014 möglich.“

5. Der Anhang (Zu § 29 Abs. 8) wird wie folgt geändert:

a) Nach Art. 25 wird folgender Art. 25a samt Überschrift eingefügt:

Art. 25a.

(1) Folgende Unternehmer können auf Antrag für Umsätze gemäß § 3a Abs. 13, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen, wenn dies nicht nach Abs. 8, § 25a Abs. 10 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen ist:

  1. 1. ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt;
  2. 2. ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt und innerhalb des Gemeinschaftsgebiets nur im Inland eine Betriebsstätte hat;
  3. 3. ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt, im Inland eine Betriebsstätte hat und im übrigen Gemeinschaftsgebiet zumindest eine weitere Betriebsstätte betreibt und sich für die Inanspruchnahme der Sonderregelung nach diesem Bundesgesetz entscheidet.

    In den Fällen der Z 3 kann sich der Unternehmer nur für die Inanspruchnahme der Sonderreglung nach diesem Bundesgesetz entscheiden, wenn er innerhalb der zwei vorangegangenen Kalenderjahre nicht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Betriebstätte hat, eine Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG unter den der Z 3 entsprechenden Voraussetzungen in Anspruch genommen hat.

(2) Die Sonderregelung ist ab dem ersten Tag des auf den Antrag nach Abs. 1 folgenden Kalendervierteljahres anzuwenden. Abweichend davon ist sie ab dem Tag der Erbringung der ersten sonstigen Leistung im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, wenn der Unternehmer die Aufnahme der Tätigkeit spätestens am zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monates meldet.

(3) Der Unternehmer hat spätestens am zwanzigsten Tag des auf einen Erklärungszeitraum folgenden Monates eine Steuererklärung über alle in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal abzugeben. Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn im Erklärungszeitraum keine Umsätze ausgeführt worden sind. Die für den Erklärungszeitraum zu entrichtende Steuer ist selbst zu berechnen und bei Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens am zwanzigsten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monates zu entrichten. Die Zahlung erfolgt unter Hinweis auf die zugrundeliegende Steuererklärung. Für Berichtigungen gilt Abs. 12 sinngemäß.

(4) In der Steuererklärung sind anzugeben:

  1. 1. die dem Unternehmer vom Finanzamt gemäß Art. 28 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  2. 2. für jeden Mitgliedstaat die Summe der in diesem Erklärungszeitraum ausgeführten, unter die Sonderregelung fallenden steuerpflichtigen Umsätze und die darauf entfallende Steuer aufgegliedert nach Steuersätzen;
  3. 3. die Gesamtsteuerschuld.

    Erbringt der Unternehmer von Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, so sind die in Z 1 bis 3 genannten Angaben auch für jeden dieser Mitgliedstaaten in der Steuererklärung anzuführen. Mangels Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die Steuerregisternummer der jeweiligen Betriebsstätte anzugeben.

(5) Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben.

(6) Ein Unternehmer kann die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung beenden, unabhängig davon, ob er weiterhin sonstige Leistungen erbringt, die unter diese Sonderregelung fallen können. Die Beendigung der Sonderregelung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalendervierteljahres an erfolgen. Sie ist spätestens fünfzehn Tage vor Ablauf des diesem vorangehenden Kalendervierteljahres über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu erklären.

(7) In folgenden Fällen ist ein Unternehmer von der Inanspruchnahme der Sonderregelung auszuschließen:

  1. 1. der Unternehmer teilt mit, dass er keine elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen oder Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen mehr erbringt;
  2. 2. es werden über einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren keine sonstigen Leistungen im Sinne des Abs. 1 erbracht;
  3. 3. der Unternehmer erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr;
  4. 4. der Unternehmer verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

    Die Ausschlussentscheidung ist elektronisch zu übermitteln und wirkt ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Übermittlung der Ausschlussentscheidung folgt. Ist der Ausschluss jedoch auf eine Änderung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder auf eine Änderung des Ortes der Betriebsstätte zurückzuführen, so ist der Ausschluss ab dem Tag dieser Änderung wirksam.

(8) Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 1 oder beendet ein Unternehmer gemäß Abs. 6 die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung, kann der Unternehmer diese Sonderregelung zwei Kalendervierteljahre ab Wirksamkeit des Ausschlusses bzw. der Beendigung nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt ein Ausschluss gemäß Abs. 7 Z 4, beträgt dieser Zeitraum acht Kalendervierteljahre und gilt für die Sonderregelungen gemäß § 25a und Art. 25a.

(9) Der Unternehmer hat die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit, Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt, sowie Änderungen der im Rahmen der Sonderregelung mitgeteilten Angaben bis zum zehnten Tag des folgenden Monates über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden.

(10) Die Aufzeichnungen über die nach dieser Sonderregelung getätigten Umsätze haben getrennt nach den Mitgliedstaaten zu erfolgen, in denen die Umsätze ausgeführt worden sind. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(11) Unterliegt ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG und hat er keine Betriebsstätte im Inland, sind die Abs. 2 bis 10 für die im Inland ausgeführten, der Sonderregelung unterliegenden steuerpflichtigen Umsätze sinngemäß anzuwenden.

(12) Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen gemäß Abs. 11 durch den Unternehmer sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, durch Berichtigung der ursprünglichen Erklärung elektronisch vorzunehmen und wirken auf den ursprünglichen Erklärungszeitraum zurück.

(13) Die Steuerschuld für Umsätze gemäß Abs. 11 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden. Die Steuer ist spätestens am zwanzigsten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Erklärungszeitraum, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, folgenden Monates zu entrichten. Für diese Umsätze ist § 21 Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(14) Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer für Umsätze im Sinne des Abs. 11 festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 13 genannten Fälligkeitstag.

(15) Ein Unternehmer, der sonstige Leistungen erbringt, die einer Sonderregelung gemäß Art. 369a bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen, und der nicht verpflichtet ist, gemäß § 21 Abs. 4 eine Steuererklärung abzugeben, hat den mit diesen sonstigen Leistungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug unter Anwendung des § 21 Abs. 9 vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen im Inland ansässigen Unternehmer handelt.“

b) In Art. 28 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Das Finanzamt hat Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen.“

Artikel 17

Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

Das Stabilitätsabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 4 tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 125 Abs. 1 lit. a wird der Betrag „400 000 Euro“ durch den Betrag „550 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 323 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 125 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist erstmals auf in den Jahren 2013 und 2014 ausgeführte Umsätze anzuwenden.“

Artikel 19

Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden (Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch das 1. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem Kurztitel wird der Ausdruck „ - GSBG“ angefügt.

2. § 2 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Besteht für eine Einrichtung, die Beihilfen nach Abs. 1 in Anspruch genommen hat, dieser Anspruch nicht mehr und kann eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 geltend gemacht werden, so ist der gemeine Wert der Anlagegüter der Einrichtung als fiktiver Verkaufserlös für eine Kürzung nach Abs. 1 anzusetzen. Die Kürzung ist durch die in Anspruch genommene Vorsteuerberichtigung begrenzt.

(5) Wird ein Gegenstand des Anlagevermögens eines Unternehmers, welcher nach § 1 oder § 2 eine Beihilfe bezieht, durch eine Änderung der Verwendung einer Vorsteuerberichtigung unterworfen, so ist die dafür in Anspruch genommene Beihilfe für die gleichen Zeiträume und in gleicher Höhe wie die Vorsteuerberichtigung zu kürzen. Wechselt die Verfügungsmacht über einen solchen im Zuge eines gemäß UStG 1994 nicht steuerbaren Umsatzes, so erfolgt eine Kürzung in der Höhe, die bei Steuerbarkeit eine zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts erfolgte Vorsteuerberichtigung bzw. eine Beihilfenkürzung nach Abs. 1 unter Anwendung eines fiktiven Entgelts in Höhe des gemeinen Werts ausgelöst hätte.“

3. In § 5 wird nach der Wortfolge „Die Berichtigung ist“ die Wortfolge „vor Abgabe der Jahreserklärung“ eingefügt; nach der Wortfolge „geändert haben“ wird die Wortfolge „ , dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr“ eingefügt.

4. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) In gleichem Wege ist, beginnend für das Jahr 2014, eine zusammenfassende Jahreserklärung bis zum Ende des Monats Juni des Folgejahres abzugeben.

(3) Der Anspruch auf Geltendmachung der Beihilfe verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Beihilfenanspruch entstanden ist.“

Artikel 20

Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgaben­rechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz - ADG), BGBl. I Nr. 102/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens“ durch die Wortfolge „des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens mit Ausnahme des § 99 Abs. 6 des Finanzstrafgesetzes“ ersetzt.

2. § 4 samt Überschrift lautet:

„Feststellung und Prüfung der Offenbarungspflicht bei Bankauskünften

§ 4. (1) Das vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffene Kreditinstitut ist nach erfolgter Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 unverzüglich über das ausländische Amtshilfeersuchen und die erbetenen Auskünfte von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde zu verständigen. Das Auskunftsbegehren und alle damit verbundenen Tatsachen und Vorgänge sind gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten.

(2) Bezieht sich das ausländische Amtshilfeersuchen auf eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Personen, hinsichtlich derer seitens des um Amtshilfe ersuchenden Staates Grund zur Vermutung besteht, dass die von dieser Gruppe umfassten Personen steuerrechtliche Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates nicht eingehalten haben (Gruppenersuchen), ist dem Ersuchen nur dann zu entsprechen, wenn der um Amtshilfe ersuchende Staat in Übereinstimmung mit den die Grundlage dieses Ersuchens bildenden zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften die Gruppe sowie die konkreten Sachverhalte und Umstände, die zu dem Ersuchen geführt haben, ausreichend beschreibt und dabei darlegt, um welche steuerrechtlichen Vorschriften des um Amtshilfe ersuchenden Staates es sich dabei handelt, auf Grund welcher Umstände Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen diese steuerrechtlichen Vorschriften verletzt haben könnten, und dass die erbetenen Informationen für die Feststellung, ob diese Rechtsvorschriften verletzt worden sind, von Nutzen sind.

(3) Die Voraussetzungen zur Erteilung von Informationen sind erfüllt, wenn seitens der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens zuständigen Behörde hinsichtlich des ausländischen Amtshilfeersuchens keine formellen Beanstandungen getroffen werden. Sie sind auch dann erfüllt, wenn in diesem Ersuchen die Identität der Person nicht durch den Namen, sondern lediglich durch ein anderes Identifikationsmerkmal, wie zB eine Kontonummer, bekannt gegeben wird.

(4) Ist das Kreditinstitut auf Grund der Angaben im ausländischen Amtshilfeersuchen nicht in der Lage, die erforderlichen Informationen bekannt zu geben, hat dieses unverzüglich die Gründe hiefür der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese wird sich erforderlichenfalls mit der um Amtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde ins Einvernehmen setzen und nach Einlangen entsprechender ergänzender Angaben das Amtshilfeersuchen entsprechend modifizieren.

(5) Das Kreditinstitut ist weder verpflichtet noch berechtigt, die Richtigkeit der behördlichen Fest-stellungen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen.“

3. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2009 ist nach Maßgabe von Art. 131 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf begründete Anträge der vom ausländischen Amtshilfeersuchen betroffenen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigten Personen auf einen Bescheid, welcher über das Vorliegen der gemäß § 2 Abs. 3 für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens abspricht, anzuwenden, welche bei der zuständigen Behörde vom 1. Jänner 2014 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, eingelangt sind.“

Artikel 21

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 4c wird im Einleitungsteil die Wortfolge „276 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „180 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 4c Z 5 wird nach der Tabelle folgender Satz angefügt:

„Insoweit einem Land kein Zweckzuschuss gewährt wird, erhöht sich für die übrigen Länder der höchstmögliche Anteil am Bundeszuschuss aliquot im Verhältnis dieses Verteilungsschlüssels, wobei jedoch dadurch kein Landesanteil das 1,5-Fache des ursprünglichen Anteils übersteigen darf.“

3. § 23 Abs. 4c Z 7 zweiter Satz lautet:

„Der Bund überweist den Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 höchstens 30 Millionen Euro und in den weiteren Jahren jährlich höchstens 50 Millionen Euro betragen dürfen.“

Artikel 22

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018“ und die Wortfolge „193,1 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,9 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „193 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „100 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „900 Millionen Euro“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „18 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „1,877 Milliarden Euro“ ersetzt, die Wortfolgen „ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975,“ und „Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008,“ entfallen.

5. In § 1 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „175 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ ersetzt.

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988

Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10 und § 11 keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß § 14 ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.“

2. Nach § 3 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.

(5) Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.

(6) Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Abs. 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz - AFFG), BGBl. Nr. 196/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Beträge, die gemäß § 7 für die Übernahme von Haftungen als Entgelt zu entrichten sind sowie jene, die gemäß § 4 von dem vom Bund Bevollmächtigten zu vergüten sind, sind laufend einem Konto des Bundes bei dem Bevollmächtigten gutzuschreiben.“

2. § 8 wird als § 9 bezeichnet. Als neuer § 8 wird eingefügt:

§ 8. § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

4. Abschnitt

Inneres

Artikel 25

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Hauptstück des 1. Teiles:

„5. Hauptstück: Integrationsförderung und Integrationsbeirat“

2. In den §§ 5, 7 und 21a Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

3. In der Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles wird die Wortfolge „Beirat für Asyl- und Migrationsfragen“ durch das Wort „Integrationsbeirat“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 1a wird die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Der Österreichische Integrationsfonds“ und das Wort „Drittstaatsangehörigen“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.

5. In § 17 Abs. 2 wird in Z 4 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt; die Z 5 entfällt und die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „5.“.

6. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „der Migration und“.

7. In § 18 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Wort „Inneres“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

8. Dem § 81 wird nach Abs. 34 folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß § 18 Abs. 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.“

9. Dem § 82 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis, § 5, § 7, die Überschrift des 5. Hauptstückes des 1. Teiles, § 17 Abs. 1a, 2 und 4, § 18 Abs. 2 und 4, § 21a Abs. 7, § 81 Abs. 35 und § 83 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

10. In § 83 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt.

11. In § 83 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

12. In § 83 Z 3 wird nach dem Zitat „§ 15 Abs. 4“ das Wort „ist“ eingefügt; das Wort „und“ wird durch einen Beistrich ersetzt.

13. In § 83 erhält die bisherige Z 4 die Ziffernbezeichnung „5.“; nach der Z 3 wird folgende Z 4 (neu) eingefügt:

  1. „4. der §§ 17 und 18 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und“

14. In § 83 wird in Z 5 (neu) nach dem Wort „Bestimmungen“ das Wort „ist“ eingefügt.

Artikel 26

Änderung des Personenstandsgesetzes 2013

Das Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“.

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) § 18 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.“

Artikel 27

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 7 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in den Fällen der Abs. 1 bis 6“ eingefügt.

2. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 18 Abs. 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

5. Abschnitt

Bildung

Artikel 28

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 4 lit. b lautet:

  1. „b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,“

2. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

  1. 1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.“

3. Dem § 15 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“

4. In § 20 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“

5. In § 28 wird der Betrag „60 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.

6. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

  1. 1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
  2. 2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
  3. 3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4),
  4. 4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
  5. 5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und
  6. 6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht.“

7. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“

8. § 31 Abs. 4 lautet:

„(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.“

9. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

  1. 1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 988 Euro;
  2. 2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 392 Euro;
  3. 3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 172 Euro;
  4. 4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;
  5. 5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 120 Euro.“

10. § 39 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden. Die Abänderung wird mit dem Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam, sofern der Antrag innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung.“

11. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.“

12. § 51 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende

  1. 1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweist oder
  2. 2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat.“

13. § 51 Abs. 6 lautet:

„(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen dieser Rückzahlungsbescheide wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann. Die Kosten des Einschreitens der Finanzprokuratur sind vom rückzahlungspflichtigen Studierenden zu ersetzen. Die Rückforderung ist nicht zu verzinsen.“

14. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung ist

  1. 1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
  2. 2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.“

15. § 56d Abs. 3 lautet:

„(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,

  1. 1. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
  2. 2. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.“

16. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.“

17. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.“

18. In § 62 Abs. 4 und § 67 Abs. 1 wird der Betrag „700 Euro“ durch den Betrag „750 Euro“ ersetzt.

19. Vor § 68a lautet die Überschrift:

„Psychologische Studierendenberatung“

20. In § 3 Abs. 1 Z 7 und in § 38 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

21. In § 3 Abs. 3,§ 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 5, § 19 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 2, § 68a Abs. 2 und § 69 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

23. In § 29, § 56d Abs. 2 und § 64 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

24. In § 33 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

25. In § 33 Abs. 2, § 59 Abs. 4, § 61 Abs. 5 und § 67 Abs. 5 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

26. In § 40 Abs. 8, § 56 Abs. 1 und § 68a Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

27. In § 52b Abs. 6 wird die Wortfolge „des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

28. In § 52d Abs. 1 und § 58 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

29. In § 52d Abs. 1 und § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bildung und Frauen“ ersetzt.

30. In § 58 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

31. In § 76 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

32. Dem § 75 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) Für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. September 2014 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage neu zu berechnen und auszubezahlen, sofern diese Berechnung zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.“

33. Dem § 78 werden folgende Abs. 31 und 32 angefügt:

„(31) § 6 Abs. 4 lit. b, § 15 Abs. 3 und 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 2, 3 und 6, § 54 Abs. 2, § 56d Abs. 3, § 58 Abs. 2, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 4, § 67 Abs. 1, § 68a und § 75 Abs. 33 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. September 2014 in Kraft.

(32) § 31 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

6. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 29

Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Förderungsprogramm und Ziele

§ 2. Förderungsgegenstand

§ 3. Förderungsvoraussetzungen

§ 4. Mitteleinsatz

§ 5. Förderungsrichtlinien

§ 6. Abwicklung

§ 7. Beirat

§ 8. Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

§ 9. Verschwiegenheitspflicht

§ 10. Evaluierung

§ 11. Schlussbestimmungen

Förderungsprogramm und Ziele

§ 1. (1) „FISA - Filmstandort Österreich“ (FISA) ist ein Förderungsprogramm des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Kinoproduktionen mit österreichischer Beteiligung.

(2) Ziel des Förderungsprogramms FISA ist es, in Bezug auf das Kulturgut Film die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern sowie nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort zu setzen, die internationale Zusammenarbeit durch internationale Koproduktionen zu erhöhen sowie die Verwertung der geförderten Filme zu verbessern. Die Förderung bezweckt, durch Gewährung von Förderungsmitteln die Finanzierung von Filmen zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Filmen zu fördern. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktionsunternehmen ist Voraussetzung für eine langfristig kreative und erfolgreiche europäische Filmkultur.

Förderungsgegenstand

§ 2. (1) Gefördert werden österreichische Produktionen und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen. sowie internationale Produktionen, deren Dreharbeiten zumindest teilweise in Österreich stattfinden, die aber die Voraussetzungen zur Anerkennung als eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion nicht erfüllen.

(2) Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

(3) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Maßgeblich für die Reihenfolge der Förderungsentscheidungen ist der Tag des Einlangens des Antrags.

Förderungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Als Förderungswerber kommen fachlich, das heißt künstlerisch und wirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene unabhängige Filmproduktionsunternehmen mit einer Betriebsstätte oder Zweigniederlassung in Österreich, und zwar unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes liegt, oder eine allein zum Zweck der Herstellung eines Films gegründete Gesellschaft in Betracht.

(2) Der Förderungswerber muss als Unternehmen oder als Person in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens einen vergleichbaren Referenzfilm (programmfüllender Kinofilm) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt und kommerziell angemessen verwertet haben.

(3) Ein Film gilt als förderungsfähig, wenn

  1. 1. die Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests erfüllt werden,
  2. 2. der Förderungswerber den Film im eigenen Namen und auf eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt und
  3. 3. die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EWR-Bürger sind und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern oder EWR-Bürgern besteht.

(4) Eine Förderung kann weiters gewährt werden, wenn der Film eine österreichisch-ausländische Koproduktion ist und den Bestimmungen eines zwischenstaatlichen Koproduktionsabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat das Projekt eine angemessene österreichische lizenzrechtliche, finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung aufzuweisen.

(5) Die Förderung wird für programmfüllende Kinofilme gewährt.

(6) Die Förderung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialog- oder Gesangsstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird.

(7) Der Hersteller des geförderten Films verpflichtet sich, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung, den geförderten Film in den Kinos angemessen kommerziell zu verwerten.

(8) Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Förderungswerber an der Finanzierung der anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil trägt.

(9) Von der Förderung sind ausgenommen Filme,

  1. 1. die im Auftrag hergestellt werden,
  2. 2. für die von einem Fernsehveranstalter oder dessen Tochterunternehmen die Förderung beantragt wird,
  3. 3. die gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen,
  4. 4. die die Menschenwürde verletzen, gegen religiöse oder sittliche Gefühle verstoßen oder gewaltverherrlichend sind.

Mitteleinsatz

§ 4. Für die Abwicklung des Förderungsprogramms sind jährlich Mittel in der Höhe von mindestens 7 500 000 Euro bereitzustellen.

Förderungsrichtlinien

§ 5. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.

(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:

  1. 1. Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
  2. 2. persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
  3. 3. der kulturelle Eigenschaftstest,
  4. 4. die Art und Höhe der Förderung,
  5. 5. die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
  6. 6. die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
  7. 7. der Beirat.

(3) Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.

Abwicklung

§ 6. (1) Entscheidungen über Förderungsanträge trifft der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grundlage der Ergebnisse der Projektprüfung durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden „aws“) und die Austrian Business Agency - Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (im Folgenden „ABA“) binnen einer Frist von längstens sieben Wochen. Mit der Abwicklung der Förderungsmaßnahmen betraut der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aws und die ABA.

(2) Die aws ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ für die Prüfung sämtlicher Förderungsvoraussetzungen und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber verantwortlich. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen. Weiters übernimmt die aws die administrative Abwicklung der Förderung.

(3) Die ABA ist im Rahmen der Abwicklung von Förderungen nach den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ verantwortlich für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen im Rahmen des kulturellen Eigenschaftstests und die diesbezügliche Beratung der Förderungswerber. Sie hat nach Abschluss der Prüfung eine Empfehlung über die Förderungswürdigkeit eingereichter Filmproduktionen auszusprechen und diese dem Förderungsgeber zur Genehmigung vorzulegen.

Beirat

§ 7. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ein Beirat eingerichtet, der den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft berät und insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung der Förderungsrichtlinien und der Beurteilung einzelner Förderungsprojekte Empfehlungen ausspricht.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. 1. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
  2. 2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres;
  3. 3. ein Vertreter des Bundeskanzleramts
  4. 4. ein Vertreter des Österreichischen Filminstituts;
  5. 5. ein Vertreter der Österreich Werbung;
  6. 6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
  7. 7. bis zu fünf vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt zu benennende Experten aus dem Bereich Filmwirtschaft.

(3) Die Rechte und Pflichten des Beirats sind in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sowie in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung

§ 8. Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn

  1. 1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
  2. 2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
  3. 3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 9. Die Mitglieder des Beirats und die im Rahmen der Abwicklung des Förderungsprogrammes „Filmstandort Österreich“ tätigen Personen sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten und sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Von der Geheimhaltung ausgenommen sind Fälle dienstlicher Berichterstattung oder die Anzeige strafbarer Handlungen. .

Evaluierung

§ 10. Das Förderungsprogramm „Filmstandort Österreich“ ist im Jahr 2018 und in weiterer Folge im Abstand von jeweils fünf Jahren einer Evaluierung zu unterziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Förderungsrichtlinie erreicht wurden.

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Artikel 30

Änderung des Akkreditierungsgesetzes 2012

Das Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Barauslagen, die der Akkreditierungsstelle im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen des § 9 erwachsen, sind von der Konformitätsbewertungsstelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die Akkreditierungsstelle der Konformitätsbewertungsstelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Akkreditierungsstelle, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.“

2. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „mit Ablauf des xx.xx 2012“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 20. April 2012“ ersetzt.

Artikel 31

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Als weitere Förderungsmaßnahme stehen Kredite der ÖHT, die diese mittels Kreditoperationen bei der Europäischen Investitionsbank oder anderen supranationalen Banken des Euroraums finanziert, für Investitionen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zur Verfügung. Diese Kredite dürfen nur in Entsprechung der jeweils geltenden EU-beihilfenrechtlichen Bestimmungen und nur im Rahmen der gemäß § 4 erlassenen Richtlinien vergeben werden.“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes“ die Wortfolge „ , BGBl. I Nr. 130/2002,“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „10,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner jedoch“; die Wortfolge „3,5 Milliarden Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch 500 Millionen Euro,“ wird durch die Wortfolge „250 Millionen Euro“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „25 Millionen Schilling, ab 1. Jänner 2002 jedoch“.

7. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 5 Garantiegesetz 1977“ durch die Wortfolge „§ 5 des Garantiegesetzes 1977, BGBl. Nr. 296/1977,“ und die Wortfolge „§ 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993,“ ersetzt.

8. In § 7 letzter Absatz lautet die Absatzbezeichnung „(8)“; die Wortfolge „§ 66 Abs. 2 BHG“ wird durch die Wortfolge „§ 82 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. Der Bundesminister für Finanzen darf nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Ermächtigung für Kreditoperationen der ÖHT gemäß § 2 Abs. 2a namens des Bundes Haftungen gemäß § 82 BHG 2013 übernehmen. Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) dieser Haftungen 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.“

10. In § 8 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

11. In § 10 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „§ 7“ der Ausdruck „ , § 7a“ eingefügt.

12. In § 10 Abs. 7 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Bundesgesetzes“.

13. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

14. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 Abs. 2a und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 7a und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Das Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 3a und 3b lautet:

„(3a) Der Förderzins für flüssige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 460 Euro pro Tonne Rohöl 15 %,

2. bei einer Berechnungsbasis von 460 bis 670 Euro pro Tonne Rohöl steigt der Prozentsatz linear von 15 % auf 20 %,

3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 670 Euro pro Tonne Rohöl 20 %.

(3b) Der Förderzins für gasförmige Kohlenwasserstoffe beträgt folgenden Prozentsatz von der Berechnungsbasis:

1. bei einer Berechnungsbasis von weniger als 5 100 Euro pro TJ Erdgas 19 %,

2. bei einer Berechnungsbasis von 5 100 bis 8 200 Euro pro TJ Erdgas steigt der Prozentsatz linear von 19 % auf 22 %,

3. bei einer Berechnungsbasis von mehr als 8 200 Euro pro TJ Erdgas 22 %.“

2. Dem § 223 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 69 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, findet auf die ab dem 1. Jänner 2014 geförderten Kohlenwasserstoffe Anwendung. Soweit auf Grund von nach § 77 und § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 abgeschlossenen Verträgen Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 2014 geförderte flüssige und gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, ist die Aufzahlung auf die nach dem Budgetbegleitgesetz 2014 sich ergebenden Beträge binnen vier Wochen nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen.“

7. Abschnitt

Soziales

Artikel 33

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 21c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.“

2. Nach § 21c Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Für Personen, die sich gemäß § 32 Abs. 1 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abmelden, gilt eine von Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 abweichende Regelung. Diese Personen haben Anspruch auf ein tägliches Pflegekarenzgeld in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes oder der täglichen Notstandshilfe, welche vor Antritt der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz bezogen wurde oder gebühren würde, jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG.“

3. § 21d Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. einer Bestätigung des Arbeitsmarktservices über die Abmeldung gemäß § 32 Abs. 1 AlVG und über die Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder über die Abmeldung von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG,“

4. § 21e Abs. 6 Z 2 lautet:

  1. „2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen der Antragsteller:
    1. a) unterhaltsberechtigte Kinder,
    2. b) ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
    3. c) Einkommen,
    4. d) Versicherungszeiten,
    5. e) Bemessungsgrundlagen und
    6. f) Höhe der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung;“

5. Nach § 48d wird folgender § 48e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2014

§ 48e. § 21c Abs. 3a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, ist nur dann anzuwenden, wenn die Pflegekarenz oder die Familienhospizkarenz ab dem 1. Juli 2014 beginnt.“

6. Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 21c Abs. 1 erster Satz und Abs. 3a, § 21d Abs. 2 Z 3 und § 21e Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j lautet:

  1. „j) pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, die ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes beziehen, wenn sie auf Grund des Dienstverhältnisses, in dem Pflegeteilzeit vereinbart wurde, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen;“

2. Nach § 682 wird folgender § 683 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014

§ 683. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zum Abschnitt 2a lautet:

„Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit“

2. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a, § 14b, § 14c oder § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.“

3. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Das Arbeitsmarktservice hat eine Bestätigung über den Abmeldegrund und bei Abmeldungen ab 1. Juli 2014 auch über die Höhe der zuletzt bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auszustellen. Erfolgt die Abmeldung mit Beginn des Leistungsanspruches, so ist die Höhe der Leistung, die gebührt hätte, zu bestätigen. Personen, die einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 haben, sind wie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu behandeln.“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 139 angefügt:

„(139) Die Überschrift zum Abschnitt 2a sowie § 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

2. § 13 lautet:

§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“

3. Nach § 18 wird folgender § 19 samt Überschrift angefügt:

„Ausgleich von Forderungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

§ 19. Die aus einer Überzahlung des Bundes für Versicherungsbeitragsleistungen für Pensionsvorschussbezieher resultierende Forderung des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Höhe von 8 845 783,40 € und die aus der nicht erfolgten Abgeltung von Leistungen der Krankenversicherungsträger für Übergangsgeldbezieher resultierende Forderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 3 236 345,90 € werden durch eine Zahlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 5 609 437,50 € ausgeglichen. Damit gelten alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vollzug des AlVG für die Jahre 2002 bis 2004 als bereinigt, ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht. Der Ausgleich erfolgt durch Gegenrechnung im Zuge der Anweisung der Einhebungsvergütung gemäß der Einhebungsverordnung, BGBl. II Nr. 17/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/1998, am 1. Oktober 2014.“

Artikel 37

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 38d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Personen, die eine überbetriebliche Lehrausbildung in einer Ausbildungseinrichtung erhalten, gelten nicht als Dienstnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Ausbildungsbeihilfen gelten für die Lohnsteuer nicht als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben nicht als Entgelt. Für Ausbildungsbeihilfen ist insbesondere auch keine Kommunalsteuer zu entrichten.“

2. Im § 78 erhält der durch das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, angefügte Abs. 30 die Absatzbezeichnung „(31)“; folgender Abs. 32 wird angefügt:

„(32) § 38d Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt rückwirkend mit 28. Juni 2008 in Kraft.“

8. Abschnitt

Familie und Jugend

Artikel 38

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.

2. In § 30e Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.

3. § 39 Abs. 2 lit. e entfällt.

4. Dem § 39g wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ist dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) bis zum 1. Dezember 2014 ein Pauschalbetrag von 250 000 € und ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum 1. Juli ein Pauschalbetrag von einer Million € für die zusätzlichen Kosten, die durch die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 1 entstehen, zu zahlen.“

5. In § 39k Abs. 2 wird nach dem Wort „betreffend“ die Wortfolge „Leistungen nach diesem Bundesgesetz und betreffend“ eingefügt.

6. Dem § 55 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Für das Inkrafttreten der durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, neu gefassten, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz entfallenden Bestimmung gilt Folgendes:

  1. a) § 11 Abs. 1 und § 30e Abs. 1 dritter Satz sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die monatliche Auszahlung der Familienbeihilfe und der Schulfahrtbeihilfe erstmalig im September 2014 erfolgt.
  2. b) § 39 Abs. 2 lit. e tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  3. c) § 39g Abs. 3 und § 39k Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

9. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 39

Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes

Das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „2015“ durch den Ausdruck „2014“ ersetzt.

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

10. Abschnitt

Umwelt

Artikel 40

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß § 35 ff dienen.“ durch die Wortfolge „gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

3. In § 6 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel.“

4. In § 6 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c).“

5. Dem § 12 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.“

6. Nach dem 5. Abschnitt wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt:

„5a. Abschnitt

Internationale Klimafinanzierung

Ziel

§ 48a. Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.

Abwicklungsstelle

§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.

Richtlinien

§ 48c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.“

7. Dem § 53 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Umweltkontrollgesetzes

Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a) die Umweltpolitik sowie die Vollziehung des Bundes, insbesondere im Bereich Umwelt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten und durch sonstige IT- und Laborleistungen zu unterstützen; bei Aufträgen von ausgegliederten Einheiten des Bundes ist von diesen die Zustimmung des zuständigen Eigentümervertreters einzuholen,“

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 6 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Fischer

Faymann

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