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BGBl I 163/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

163. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (ZDG-Novelle 2013)
(NR: GP XXIV RV 2406 AB 2537 S. 215 . BR: AB 9060 S. 823 .)

163. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Freiwilligengesetzes

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Artikel 1

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;“

2. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;“

3. In § 4 Abs. 4 werden in Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat.“

4. § 8 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.“

5. In § 8 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung“ durch die Wortfolge „Außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 2 dürfen Zivildienstpflichtige der Einrichtung“ ersetzt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Beabsichtigt ein Rechtsträger eine Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 anzubieten oder in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen zu ermöglichen, hat die Bedarfsanmeldung auch anzugeben, wie viele Zivildienstleistende im nächstfolgenden Jahr höchstens ausgebildet werden sollen.“

6. (Verfassungsbestimmung) Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

§ 12c.(Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz - FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter § 12b fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

7. In § 15 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „spätestens am dritten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn“ ersetzt.

8. In § 23c Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „spätestens an dem der Untersuchung folgenden Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung“ ersetzt.

9. In § 28a Abs. 2 wird das Wort „Pauschalvergütung“ durch die Wortfolge „ihm nach § 28 Abs. 1 monatlich gebührenden Leistungen“ ersetzt und folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das Heerespersonalamt erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.“

10. In § 32 werden in Abs. 5 das Wort „Zivildienstleistende“ durch das Wort „Zivildienstpflichtige“ und das Wort „Zivildienstleistenden“ durch das Wort „Zivildienstpflichtigen“ ersetzt, der bisherige Abs. 6 zu Abs. 8 sowie folgende Abs. 6 (neu) und 7 (neu) eingefügt:

„(6) Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Heerespersonalamt hereinzubringen. § 55 HGG 2001 ist anzuwenden. In zweiter Instanz entscheidet der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(7) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 6 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

11. In § 34 Abs. 2 wird in Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Z 2.

12. In § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 (neu) eingefügt:

  1. „3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.“

13. § 38 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden.“

14. § 38 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.“

15. Nach § 38 wird folgender § 38a samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung

§ 38a. (1) Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über § 38 Abs. 1 Z 2 hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind

  1. 1. Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,
  2. 2. Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und
  3. 3. Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.

(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.“

16. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 22 und 23“ durch das Zitat „§§ 22, 23 und 23c Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

17. In § 39 Abs. 1 entfällt in Z 2 das Wort „und“, wird die Z 3 zu Z 5 und werden folgende Z 3 (neu) und 4 (neu) eingefügt:

  1. „3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 dafür vorzusorgen, dass die Art dieser Tätigkeiten, der Nachweis über die Berufsberechtigung in den Gebieten des § 3 Abs. 2 sowie das Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden schriftlich dokumentiert, für die Dauer eines Jahres aufbewahrt und der Zivildienstserviceagentur übermittelt werden,
  2. 4. dafür vorzusorgen, dass der Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 38a Abs. 1 für die Dauer des ordentlichen Zivildienstes durch den Zivildienstleistenden, mindestens jedoch für die Dauer von fünf Jahren, vom Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) aufbewahrt wird. Dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind die Unterlagen und Nachweise innerhalb des Aufbewahrungszeitraumes auf Verlangen zu übermitteln und“

18. § 39 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden, hat er Beginn und voraussichtliches Ende der Dienstverhinderung jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel sich der Zivildienstleistende aufhält.“

19. In § 40 wird das Klammerzitat „(§§ 22, 23, 23a, 23b, 28, 38 und 39)“ durch das Klammerzitat „(§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39)“ ersetzt.

20. § 41 samt Überschrift lautet:

„Bestätigung und Kompetenzbilanz

§ 41. (1) Zusätzlich zur Bestätigung der Zivildienstserviceagentur über Beginn und Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat der Rechtsträger der Einrichtung dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Diese Kompetenzbilanz hat die genaue Bezeichnung und das Stundenausmaß einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung sowie eine Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendung zu enthalten, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Gebiete des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Ausgestaltung der Kompetenzbilanz hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.“

21. Dem § 76c wird folgender Abs. 30 (neu) angefügt:

„(30) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 4 Abs. 4 Z 2 bis 4, 8 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 Z 3, 23c Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 2 und 3, 32 Abs. 5 bis 8, 34 Abs. 2 Z 1, 38 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 und 6, 38a samt Überschrift, 39 Abs. 1 Z 1 bis 5, 39 Abs. 4, 40, 41 samt Überschrift und 77 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. Mit 1. Jänner 2014 entfällt in § 32 Abs. 6 der letzte Satz; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 38a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

22. Dem § 76c wird folgender Abs. 31 (neu) angefügt:

„(31) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.“

23. In § 77 Abs. 1 Z 2 wird vor das Zitat „§ 34 Abs. 3“ das Zitat „§ 32 Abs. 6,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz - AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und“ am Ende der Z 14; die bisherige Z 15 wird zu Z 16 und folgende neue Z 15 eingefügt:

  1. „15. für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz - FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird nach dem Doppelpunkt der Ausdruck „Rettungswesen,“ eingefügt.

2. Dem Text des § 46 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck „Rettungswesen,“ in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g) die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz - FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren.“

2. § 55 wird folgender Absatz 25 angefügt:

„(25) § 39 Abs. 2 lit. g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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