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BGBl I 87/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

87. Bundesgesetz: Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG
(NR: GP XXIV RV 1803 AB 1889 S. 166 . BR: AB 8774 S. 812 .)

87. Bundesgesetz, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

BFA-Einrichtungsgesetz

Artikel 2

BFA-Verfahrensgesetz

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Artikel 9

Anpassungsbestimmungen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G)

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

Einrichtung

§ 2.

Organisation

§ 3.

Zuständigkeiten

§ 4.

Erstaufnahmestellen

§ 5.

Staatendokumentation

§ 6.

Verweisungen

§ 7.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8.

Inkrafttreten

Einrichtung

§ 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.

Organisation

§ 2. (1) An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.

(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen.

(4) Der Direktor hat durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Mitarbeiter des Bundesamtes deren Qualifikation sicherzustellen.

(5) Der Direktor des Bundesamtes kann Bedienstete zur Ausübung von gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 und 44 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.

Zuständigkeiten

§ 3. (1) Dem Bundesamt obliegt

  1. 1. die Vollziehung des BFA-VG,
  2. 2. die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,
  3. 3. die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 und
  4. 4. die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100.

(2) Das Bundesamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für einen Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen die Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist.

Erstaufnahmestellen

§ 4. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesamtes.

Staatendokumentation

§ 5. (1) Das Bundesamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamtrelevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

(2) Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind

  1. 1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
  2. 2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
  3. 3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der §§ 19 oder 21 BFA-VG ist.

    Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der Bundesminister für Justiz sind berechtigt, das Bundesamt im Rahmen der Staatendokumentation um die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen zu einer bestimmten Frage im Wege der Amtshilfe zu ersuchen. Das Bundesamt hat diesem Ersuchen zu entsprechen.

(4) Beim Bundesministerium für Inneres ist ein Beirat (Beirat für die Führung der Staatendokumentation) einzurichten, der insbesondere Empfehlungen für die Führung der Staatendokumentation, der Sammlung von relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie für das Erstellen der Analyse abgibt. Der Bundesminister für Inneres ernennt den Vorsitzenden und neun Mitglieder des Beirats, die über entsprechendes Fachwissen im Bereich des Asyl- oder Fremdenrechtes verfügen sollen, für eine Funktionsdauer von fünf Jahren; dem Beirat sollen jedenfalls ein Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes und je ein Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angehören. Darüber hinaus hat der Direktor des Bundesamtes einen Sitz im Beirat; er kann sich in dieser Funktion von einem rechtskundigen Mitarbeiter des Bundesamtes vertreten lassen. Die Mitarbeit im Beirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Beirats sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Reisekosten gilt die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen und in dieser vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit dem Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im Übrigen hat die Geschäftsordnung insbesondere die Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen und die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung zu regeln.

(5) Die Staatendokumentation ist öffentlich. Von der Öffentlichkeit sind Dokumente, die der Geheimhaltung unterliegen oder sonst von der Akteneinsicht ausgenommen sind (§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51), auszunehmen. Des Weiteren können das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die lediglich dem internen Dienstgebrauch dienen, von der Öffentlichkeit ausnehmen.

(6) Die Staatendokumentation steht

  1. 1. Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
  2. 2. den ordentlichen Gerichten;
  3. 3. den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
  4. 4. Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
  5. 5. den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52 BFA-VG);
  6. 6. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
  7. 7. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
  8. 8. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
  9. 9. ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht

    unentgeltlich zur Verfügung. Andere Behörden oder Personen haben für die Auskunftserteilung Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.

(7) Stellt ein Benutzer nach Abs. 6 Z 1, 2, 3 oder 5 fest, dass eine in der Staatendokumentation enthaltene Information nicht oder nicht mehr den Tatsachen entspricht, ist dies dem Bundesamt mitzuteilen. Andere Personen sind berechtigt, diese Tatsachen dem Bundesamt mitzuteilen.

(8) Das Bundesamt kann sich bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedienen.

Verweisungen

§ 6. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG)

Inhaltsverzeichnis

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück: Zuständigkeiten

§ 3.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 4.

Vertretungsbehörden

§ 5.

Landespolizeidirektionen

§ 6.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 7.

Bundesverwaltungsgericht

§ 8.

Revision

3. Hauptstück: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 9.

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 10.

Handlungsfähigkeit

§ 11.

Zustellungen

§ 12.

Bescheide

§ 13.

Mitwirkung eines Fremden

§ 14.

Grundsätze bei der Vollziehung

4. Hauptstück: Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 15.

 

§ 16.

 

§ 17.

 

§ 18.

 

5. Hauptstück: Sichere Herkunftsstaaten

§ 19.

 

§ 20.

 

§ 21.

 

§ 22.

 

6. Hauptstück: Erkennungs- und Ermittlungsdienst

§ 23.

Verwenden personenbezogener Daten

§ 24.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 25.

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 26.

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

§ 27.

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 28.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 29.

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 30.

Mitteilungspflichten der Behörden

§ 31.

Verständigungspflichten

§ 32.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 33.

Internationaler Datenverkehr

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse

1. Abschnitt: Festnahme- und Durchsuchungsauftrag

§ 34.

Festnahmeauftrag

§ 35.

Durchsuchungsauftrag

2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 36.

Identitätsfeststellung

§ 37.

Betretungsbefugnis

§ 38.

Durchsuchen von Personen

§ 39.

Sicherstellen von Beweismitteln

§ 40.

Festnahme

§ 41.

Rechte des Festgenommenen

§ 42.

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 43.

Befragung

§ 44.

Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 45.

Durchführung der Vorführung

§ 46.

Abnahme von Karten

§ 47.

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

2. Hauptstück: Rechtsberatung

§ 48.

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 49.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 50.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 51.

Sonstige Rechtsberatung

§ 52.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

3. Hauptstück: Kosten

§ 53.

Kostenersatz

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 54.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 55.

Verweisungen

§ 56.

Inkrafttreten

§ 57.

Vollziehung

1. TEIL: ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein rechtmäßiger Aufenthalt: der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 und 4 FPG.

(2) Im Übrigen gelten die § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 8, 10, 11, 13 bis 17, 18, 20 bis 20b, 25 und 27 und Abs. 2 AsylG 2005 und § 2 Abs. 3 und 4 Z 1, 2, 2a, 4, 5, 7, 11, 15, 18 sowie Abs. 5 Z 3 FPG.

2. Hauptstück

Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

  1. 1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
  2. 2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
  3. 3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
  4. 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
  5. 5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und
  6. 6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53.

Vertretungsbehörden

§ 4. (1) Im Ausland obliegt

  1. 1. die Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (§ 88 FPG) und Konventionsreisepässen (§ 94 FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
  2. 2. die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (§ 96 FPG)

    den österreichischen Vertretungsbehörden.

(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen gemäß Abs. 1 richtet sich im Ausland, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.

(3) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Landespolizeidirektionen

§ 5. Die Vollziehung der Anhaltung eines Fremden gemäß § 76 FPG oder § 40 und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG sowie das zur Verfügung stellen und die Überwachung des gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG obliegt der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere in der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahren, zu unterstützen.

Bundesverwaltungsgericht

§ 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

  1. 1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. 2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
  3. 3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
  4. 4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  5. 5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6.

Revision

§ 8. Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. 4. der Grad der Integration,
  5. 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

  1. 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Handlungsfähigkeit

§ 10. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.

(4) Wird gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht hat, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet, so ist ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht der Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, gesetzlicher Vertreter.

(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(6) Ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 49) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 49) befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5.

Zustellungen

§ 11. (1) Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ist in Verfahren vor dem Bundesamt keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.

(2) Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 10 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (§ 49) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 49) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

(3) Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12 AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde und die Zustellung nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu erfolgen. Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf den Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstückes des AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht haben.

(5) Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Fremden zu seinem Alter an einen Rechtsberater (§ 49) oder Jugendwohlfahrtsträger (§ 10) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.

(6) Zustellungen an Fremde, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.

(7) Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG 2005) und gegen den eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er dem Bundesamt auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (§ 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. § 24 AsylG 2005 gilt.

(8) Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(9) Der Drittstaatsangehörige, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt gestellt hat, hat dem Bundesamt eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, ist das Verfahren einzustellen, wenn der Drittstaatsangehörige bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.

Bescheide

§ 12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremdenverständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(2) Wird der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, so sind dem Bescheid des Bundesamtes eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und eine auch in der Amtssprache des sicheren Drittstaates abgefasste Bestätigung beizufügen, dass der Antrag auf internationalen Schutz wegen des im sicheren Drittstaat bestehenden Schutzes nicht inhaltlich geprüft worden ist und dass der gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebrachten Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Mitwirkung eines Fremden

§ 13. (1) Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(3) Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.

(4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.

(5) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Grundsätze bei der Vollziehung

§ 14. Das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.

4. Hauptstück

Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG

§ 15. (1) In Verfahren vor Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen. Die §§ 13 Abs. 3, 37, 45 Abs. 2 und 3 AVG gelten.

(2) Über schriftlichen oder niederschriftlichen Antrag der Partei ist die Entscheidung gemäß § 14 auch schriftlich auszufertigen; dabei sind außer der getroffenen Entscheidung die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen; einer weiteren Begründung bedarf es nicht.

§ 16. Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Vertretungsbehörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder auf postalischem Wege zu erfolgen.

§ 17. Entscheidungen gemäß § 15 sind im Fall begünstigter Drittstaatsangehöriger schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Beschwerdeinstanz anzugeben.

§ 18. Ergeht die Entscheidung in der Sache nicht binnen sechs Monaten nach Einbringung des Antrages, in den Fällen des § 15 die schriftliche Ausfertigung nicht binnen zwei Monaten nach Einbringung des Antrages, so geht die Zuständigkeit zur Entscheidung oder Ausfertigung auf schriftlichen Antrag auf den Bundesminister für Inneres über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei ihm einzubringen. Er hat für die Entscheidung oder Ausfertigung die §§ 15 bis 17 anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Vertretungsbehörde zurückzuführen ist.

5. Hauptstück

Sichere Herkunftsstaaten

§ 19. (1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).

(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.

(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.

(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind

  1. 1. Australien;
  2. 2. Island;
  3. 3. Kanada;
  4. 4. Liechtenstein;
  5. 5. Neuseeland;
  6. 6. Norwegen;
  7. 7. die Schweiz.

§ 20. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in § 19 Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann.

§ 21. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in § 19 Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

§ 22. Bei Verordnungen gemäß §§ 20 und 21 ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.

6. Hauptstück

Erkennungs- und Ermittlungsdienst

Verwenden personenbezogener Daten

§ 23. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(3) Nach diesem Bundesgesetz ermittelte Daten sind physisch spätestens zu löschen,

  1. 1. wenn dem Betroffenen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates verliehen wird,
  2. 2. wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind, oder
  3. 3. zehn Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder nach Zurückziehung, Einstellung oder Gegenstandslosigkeit eines Antrages. Dies gilt nicht, wenn gegen den Betroffenen ein unbefristetes Einreiseverbot oder ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht.

Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 24. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

  1. 1. er einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,
  2. 2. ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zuerkannt werden soll,
  3. 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 erteilt werden soll,
  4. 4. er sich in Schubhaft befindet,
  5. 5. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurde,
  6. 6. gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde,
  7. 7. der Verdacht besteht, es sei gegen ihn unter anderem Namen ein noch geltendes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen worden,
  8. 8. ihm ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisepass ausgestellt werden soll, oder
  9. 9. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die erkennungsdienstliche Behandlung und Personenfeststellung kann auch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden. Sie schreiten in diesem Fall für das Bundesamt ein.

(3) Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 8 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(4) Die §§ 64 und 65 Abs. 4, 5 erster Satz und Abs. 6 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, sowie § 73 Abs. 7 SPG gelten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 vorgenommen werden.

Aufforderung zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 25. (1) Das Bundesamt hat einen Fremden, den es einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, dazu aufzufordern und ihn über den Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung zu informieren. Ihm ist ein schriftliches Informationsblatt darüber auszufolgen, das in einer ihm verständlichen Sprache oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, abgefasst ist. Der Betroffene hat an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.

(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 24 Abs. 1 Z 4 und 5 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor das Bundesamt oder zu einer vom Bundesamt zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.

(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 8 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem SPG rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 1 bis 8 vom Bundesamt ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden. Der Fremde ist über diese Ermittlung in einer den Umständen entsprechenden Art in Kenntnis zu setzen.

Zentrales Fremdenregister; Informationsverbundsystem

§ 26. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) zu betreiben. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 aus. Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes, der Behörden nach dem NAG sowie der Landespolizeidirektionen als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für die Speicherung weggefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs. 1 aufgehoben werden.

(3) Das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete, gemäß Abs. 1 verarbeitete personenbezogene Daten, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist und die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 2 für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte vorher bestätigt, dass der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht oder nicht andere Löschungsverpflichtungen nach § 23 Abs. 3 bestehen.

(4) Sobald erkennungsdienstliche Daten im Zentralen Fremdenregister verarbeitet werden, sind sie in der lokalen Anwendung zu löschen.

(5) Für in dem zentralen Fremdenregister verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.

Datenverwendung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

§ 27. (1) Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen

  1. 1. Namen,
  2. 2. Geschlecht,
  3. 3. frühere Namen,
  4. 4. Geburtsdatum und -ort,
  5. 5. Wohnanschriften,
  6. 6. Staatsangehörigkeit,
  7. 7. Namen der Eltern,
  8. 8. Aliasdaten,
  9. 9. Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
  10. 10. allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
  11. 11. Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
  12. 12. Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz,
  13. 13. Lichtbilder,
  14. 14. Papillarlinienabdrücke der Finger,
  15. 15. Unterschrift,
  16. 16. verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  17. 17. Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
  18. 18. Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses und
  19. 19. die Sozialversicherungsnummer

    eines Fremden im Fremdenregister (§ 26) gemeinsam verarbeiten.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Auftraggeber dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten. Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der durchgeführten Verwendungsvorgänge überprüfbar ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.

Zentrale Verfahrensdatei; Informationsverbundsystem

§ 28. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, die von ihnen ermittelten Verfahrensdaten, das sind Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel, gemeinsam zu verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt dabei für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

(2) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind ermächtigt, von den Behörden nach dem NAG sowie von den Landespolizeidirektionen verarbeitete Verfahrensdaten zu ermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

(3) Abfragen aus der zentralen Verfahrensdatei sind nur zulässig, soweit dies zur Besorgung einer nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 oder dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG übertragenen Aufgabe erforderlich ist und der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird.

(4) Für in der zentralen Verfahrensdatei verarbeitete Daten gilt § 23 Abs. 3.

Übermittlung personenbezogener Daten

§ 29. (1) Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),
  2. 2. den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
  3. 3. den Zivil- und Strafgerichten,
  4. 4. den Verwaltungsgerichten der Länder,
  5. 5. dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
  6. 6. den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
  7. 7. den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
  8. 8. den österreichischen Vertretungsbehörden,
  9. 9. den Behörden nach dem NAG,
  10. 10. den Staatsbürgerschaftsbehörden,
  11. 11. den Personenstandsbehörden,
  12. 12. den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
  13. 13. den Finanzstrafbehörden,
  14. 14. den Jugendwohlfahrtsträgern,
  15. 15. den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52).

    Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(2) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:

  1. 1. Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
  2. 2. dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
  3. 3. den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, und
  4. 4. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

(3) Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Mitteilungspflichten der Behörden

§ 30. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt die bei ihnen erarbeiteten erkennungsdienstlichen Daten von Fremden zu übermitteln, von denen das Bundesamt im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 24 unterschiedliche Daten derselben Art ermittelt hat.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben dem Bundesamt und - soweit ein Beschwerdeverfahren anhängig ist - dem Bundesverwaltungsgericht den Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der wesentlichen Umstände mitzuteilen.

(3) Die Vertretungsbehörden (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005) haben dem Bundesamt alle Amtshandlungen in Bezug auf Personen mitzuteilen, über die sie Kenntnis von einem im Bundesgebiet anhängigen Verfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz haben.

(4) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten dem Bundesamt zu übermitteln, sofern dieses die Daten zur Durchführung einer Maßnahme oder eines Verfahrens vor dem Bundesamt benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, den Rücktritt von der Verfolgung der Straftat, die Einstellung des Strafverfahrens, den Freispruch, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

(6) Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben dem Bundesamt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.

(7) Die Personenstandsbehörden haben Anträge auf Eheschließung oder auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von Drittstaatsangehörigen, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, dem Bundesamt mitzuteilen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen.

(9) Die Führerscheinbehörden haben dem Bundesamt die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Verständigungspflichten

§ 31. (1) Eine Mitteilung gemäß § 30 Abs. 5 hat das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, soweit das Verfahren vor diesem anhängig ist.

(2) Das Bundesamt und in den Fällen der Z 2 das Bundesverwaltungsgericht, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Landespolizeidirektion zu verständigen:

  1. 1. von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005,
  2. 2. von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde und
  3. 3. von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG.

(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Dafür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß § 26 Abs. 2 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.

(4) Angaben im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, (§ 28 AuslBG) zur Verfügung zu stellen.

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des Zentralen Melderegisters

§ 32. (1) Bei einer dem Bundesamt nach dem Meldegesetz eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden, wenn dies zur Besorgung der dem Bundesamt übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit den Personendatensätzen jener Fremden abzugleichen, deren Aufenthaltstitel nicht mehr länger gültig sind. Besteht trotz abgelaufener Gültigkeit des Aufenthaltstitels eine aufrechte Anmeldung, hat er davon das Bundesamt zu verständigen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat nach einem Jahr nach Aufnahme der in Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen diese einer Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und dem Datenschutzrat darüber zu berichten.

Internationaler Datenverkehr

§ 33. (1) Sofern die Bundesregierung gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Staatsverträgen ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und ein mit Österreich vergleichbares Datenschutzniveau vorhanden ist, zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln von Daten gemäß §§ 27 oder 28, die für die in § 29 genannten Zwecke benötigt werden, abschließen. Hierbei ist die Übermittlung dieser Daten dem Bundesminister für Inneres vorzubehalten und vorzusehen, dass die Löschung übermittelter Daten unter denselben inhaltlichen Voraussetzungen wie im Inland erfolgt und dass Staatsangehörige der Vertragsstaaten vom Geltungsbereich dieser Vereinbarungen ausgenommen sind.

(2) Personenbezogene Daten von Fremden, die auf Grund einer gemäß Abs. 1 abgeschlossenen Vereinbarung aus dem Ausland übermittelt wurden, dürfen in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind.

(4) Die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist, unbeschadet Abs. 5, nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege ist jedoch zulässig, wenn

  1. 1. dieser ein sicherer Herkunftsstaat ist,
  2. 2. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Z 2 bis 4 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde oder
  3. 3. in erster Instanz - wenn auch nicht rechtskräftig - der Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder sowohl in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück:

Behördenauftrag und Organbefugnisse

1. Abschnitt:

Festnahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

  1. 1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. 2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

  1. 1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

  1. 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. 4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er

  1. 1. sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005), oder
  2. 2. sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat.

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005),
  2. 2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
  3. 3. sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

Durchsuchungsauftrag

§ 35. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.

2. Abschnitt:

Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Identitätsfeststellung

§ 36. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,

  1. 1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass gegen sie ein Festnahmeauftrag (§ 34) vorliegt oder
  2. 2. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würde sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhalten, auf den ihr Aufenthalt beschränkt ist.

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, davon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.

Betretungsbefugnis

§ 37. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume, Betriebsstätten, Arbeitsstellen sowie Fahrzeuge zu betreten, soweit ein Durchsuchungsauftrag (§ 35) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Bescheinigung über das Betreten und die Gründe des Betretens zuzustellen.

Durchsuchen von Personen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (§ 39) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn

  1. 1. dieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. 2. der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
  3. 3. dieser der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  4. 4. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
  5. 5. dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,

    soweit in den Fällen der Z 3 bis 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.

Sicherstellen von Beweismitteln

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.

(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

  1. 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. 2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  3. 3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

  1. 1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. 2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  3. 3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  5. 5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese - soweit dies zulässig ist - erkennungsdienstlich behandelt (§ 44) und durchsucht (§ 38) worden sind.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

Rechte des Festgenommenen

§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.

Stellen des Antrages auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 42. (1) Stellt ein Fremder, der zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er aufzufordern, diesen Antrag binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle einzubringen. Dem Bundesamt ist die Stellung des Antrags mittels einer schriftlichen Meldung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Stellt ein Fremder, der nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ist er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung der Rückkehrentscheidung, der Anordnung zur Außerlandesbringung oder der Ausweisung der Erstaufnahmestelle vorzuführen. Ebenso ist ein Fremder, der gemäß Abs. 1 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und vor Einbringung und Gegenstandslosigkeit (§ 25 Abs. 1 AsylG 2005) des Antrags auf internationalen Schutz aber nach Ablauf seines Aufenthaltsrechtes betreten wird, der Erstaufnahmestelle vorzuführen.

Befragung

§ 43. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,

    einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) zu unterziehen.

Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung

§ 44. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist,
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat,

    erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

Durchführung der Vorführung

§ 45. (1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

  1. 1. dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder
  2. 2. der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
  3. 3. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.

(3) Unterbleibt die Vorführung gemäß Abs. 1, so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Abs. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

Abnahme von Karten

§ 46. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Karten gemäß §§ 50 bis 52 AsylG 2005 jedermann abzunehmen, wenn

  1. 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
  2. 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  3. 3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

    Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 47. (1) Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(2) Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis gemäß §§ 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 44 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.

2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

  1. 1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
  2. 2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
  3. 3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

  1. 1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
  2. 2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
  3. 3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

  1. 1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
  2. 2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,
  3. 3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
  4. 4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
  5. 5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

    Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.

(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.

(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt

§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.

(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Sonstige Rechtsberatung

§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.

(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.

(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

3. Hauptstück

Kosten

Kostenersatz

§ 53. (1) Es sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

  1. 1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
  2. 2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

(2) Wer einen Fremden entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, hat im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1 und 2 Z 7 FPG gegen diesen Fremden, die Kosten gemäß Abs. 1 zu ersetzen. Der Hauptauftragnehmer und alle Unterauftragnehmer haften solidarisch, soweit sie wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

(3) Der Beförderungsunternehmer, der seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 bis 6 FPG nicht nachkommt, hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Fremden gemäß § 46 FPG erwachsen, zu ersetzen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die von der Ankunft des Fremden an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Ausreise

  1. 1. für Unterkunft, Verpflegung und allfällige medizinische Versorgung erwachsen;
  2. 2. der Behörde oder dem Bund bei der allenfalls erforderlichen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG und des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG entstehen, einschließlich der Kosten für die Vollziehung der Schubhaft, der Dolmetschkosten, der Kosten für das Ticket und der Kosten für Begleitorgane.

(4) Die Kosten gemäß Abs. 1, deren Ersatz das Bundesamt mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben und fließen dem Bund zu. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

3. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 54. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 55. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 56. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Verordnungen oder Regierungsübereinkommen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Vollziehung

§ 57. Mit der Vollziehung ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich der §§ 20, 21 und 33 Abs. 1 die Bundesregierung,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 7 und 52 der Bundeskanzler,
  3. 3. hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. 4. im Übrigen der Bundesminister für Inneres.

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Schutz im sicheren EWR-Staat oder in der Schweiz“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

„§ 10.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Hauptstückes:

„4. Hauptstück: Asylverfahrensrecht“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Allgemeines Asylverfahren“

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu §§ 16, 23 und 26.

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:

„§ 27.

Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“

7. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 5. und 6. Abschnitt des 4. Hauptstückes sowie die Einträge zu §§ 36 bis 42.

8. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag des 5. Hauptstückes und die Einträge zu §§ 43 bis 49.

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 7. Hauptstückes:

„7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Aufenthaltstitel“

11. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 54 bis 57:

„§ 54.

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 55.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 56.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 57.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„2. Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln“

13. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 58 bis 60:

„§ 58.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 59.

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 60.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 61.

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung“

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes:

„3. Abschnitt: Aufenthaltsrecht für Vertriebene“

15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:

„§ 62.

Aufenthaltsrecht für Vertriebene“

16. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 8. Hauptstück:

„8. Hauptstück: Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe“

17. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 1. bis 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

18. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 64 bis 66a.

19. In § 1 wird in Z 2 die Wortfolge „mit einer Ausweisung“ durch die Wortfolge „mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100,“ ersetzt.

20. In § 1 lautet Z 3 und wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „3. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  2. 4. die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.“

21. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 20/2004“ durch die Wendung „132/2009“ ersetzt.

22. In § 2 Abs. 1 wird in Z 20 die Wortfolge „der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist“ durch die Wortfolge „außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz“ ersetzt.

23. Nach § 2 Abs. 1 Z 20 werden folgende Z 20a bis 20c eingefügt:

  1. „20a. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
  2. 20b. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
  3. 20c. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;“

24. In § 2 Abs. 1 wird in Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 26 und 27 angefügt:

  1. „26. eine Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zum Zeitpunkt der Erklärung zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.
  2. 27. eine aufenthaltsbeendende Maßnahme: eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), eine Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 61 FPG), eine Ausweisung (§ 66 FPG) und ein Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG).“

25. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates“ durch die Wortfolge „bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5“ ersetzt.

26. In § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Z 23“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 23“ ersetzt.

27. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Fremde in einem Staat, zu“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit“ und die Wortfolge „Schutz oder“ durch die Wortfolge „Schutz nicht besteht oder“ ersetzt.

28. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „einem Fremden“ durch die Wortfolge „einem Drittstaatsangehörigen“ und die Wortfolge „oder im Wege über andere Staaten“ durch die Wortfolge „oder über einen sonstigen Drittstaat“ ersetzt sowie entfällt die Wortfolge „- auch im Wege über andere Staaten -“.

29. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.“

30. In § 4 Abs. 5 wird das Wort „Fremder“ durch das Wort „Drittstaatsangehöriger“ ersetzt.

31. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

32. In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§§ 4 oder 4a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.“

33. In den §§ 5 Abs. 3, 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Z 4 und 5, 15 Abs. 2, 17 Abs. 8, 19 Abs. 5 und 6, 20 Abs. 2, 22 Abs. 6 und 10, 24 Abs. 3, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 sowie 34 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

34. In den §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 12 Abs. 2, 12a Abs. 2 und 4, 14 Abs. 4, 15 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 11, 15a Abs. 2, 17 Abs. 6 und 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 22 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 2, 25 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 35 Abs. 3 und 4, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

35. In § 8 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der zuerkennenden Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

36. In § 8 Abs. 6 wird das Wort „Ausweisung aus dem Bundesgebiet“ durch das Wort „Rückkehrentscheidung“ und das Zitat „§ 10 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG“ ersetzt sowie es entfällt der letzte Satz.

37. § 10 samt Überschrift lautet:

„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

  1. 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  3. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. 4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  5. 5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

    und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“

38. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 entfallen.

39. In § 12 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „geduldet“ durch das Wort „zulässig“ ersetzt.

40. In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „§ 36 Abs. 4“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ ersetzt.

41. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.“

42. In § 12a Abs. 1 wird jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§§ 4a oder 5“ ersetzt.

43. In § 12a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG“ ersetzt.

44. In § 12a Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 39 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt.

45. In § 12a Abs. 1 Z 3 wird vor der Wortfolge „eine Zuständigkeit“ die Wortfolge „im Fall des § 5“ eingefügt.

46. In § 12a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht“ ersetzt.

47. In § 12a Abs. 3 Z 3 lit. c wird das Zitat „§ 74 Abs. 2 Z 1 oder 3 FPG iVm § 39 Abs. 2 Z 1 FPG" durch das Zitat „§ 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG" ersetzt.

48. Dem § 12a wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.“

49. Der bisherige § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird in Abs. 1 die Wortfolge „Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 54 Abs. 1 FPG)“ durch die Wortfolge „Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2)“ ersetzt.

50. In § 13 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

51. Dem § 13 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

  1. 1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. 2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  3. 3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  4. 4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

    Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“

52. In den §§ 14 Abs. 1, 2 und 4, 15 Abs. 3a, 17 Abs. 7, 19 Abs. 2, 22 Abs. 10, 27 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6 Z 6 sowie 33 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesasylamtes“ durch das Wort „Bundesamtes“ ersetzt.

53. In § 14 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG“ ersetzt.

54. In den §§ 14 Abs. 1a und 2 und 33 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

55. In § 14 Abs. 1a wird das Zitat „§ 41a“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ und das Zitat „§ 41 Abs. 3“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ ersetzt.

56. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Ausweisungsentscheidung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG“ ersetzt.

57. In § 15a Abs. 2 wird jeweils das Wort „Polizeiinspektion“ durch das Wort „Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

58. In § 15 Abs. 1 Z 4 entfallen die letzten beiden Sätze.

59. In § 15 Abs. 1 Z 7 wird das Zitat „Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Z 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.

60. In den §§ 15 Abs. 3 Z 11, 18 Abs. 1, 22 Abs. 7 und 10 und 27 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

61. In § 15 Abs. 3a wird das Zitat „§ 45“ durch das Zitat „§ 45 BFA-VG“ und das Zitat „§ 43 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt.

62. Die Überschrift des 4. Hauptstückes lautet:

„Asylverfahrensrecht“

63. In der Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes wird das Wort „Verfahren“ durch das Wort „Asylverfahren“ ersetzt.

64. In § 17 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§ 59“ durch das Zitat „§ 4 BFA-G“ ersetzt.

65. In § 17 Abs. 2 wird das Zitat „§ 43 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt.

66. In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Außenstelle des Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion“ ersetzt.

67. In § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „Außenstelle des Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Regionaldirektion oder eine Außenstelle der Regionaldirektion“ ersetzt.

68. In § 17 Abs. 6 wird das Zitat „§ 45 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 BFA-VG“ und das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG“ ersetzt.

69. In § 19 Abs. 5 wird das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

70. In § 21 wird die Wortfolge „Sichergestellte oder gemäß“ durch das Wort „Gemäß“ ersetzt.

71. In § 22 Abs. 7 wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

72. In § 22 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „von Entscheidungen“ die Wortfolge „im Flughafenverfahren“ eingefügt.

73. In § 22 Abs. 8 wird das Zitat „§ 76 NAG“ durch das Zitat „§ 62“ ersetzt.

74. In den §§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „den Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

75. In § 22 Abs. 10 wird jeweils das Zitat „§ 41a“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ ersetzt.

76. In § 22 Abs. 12 wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG“ ersetzt.

77. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „dem Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „dem Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

78. In § 24 Abs. 2 wird das Zitat „§ 26“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 4 BFA-VG“ ersetzt.

79. In § 25 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 43 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 1 BFA-VG“ ersetzt.

80. In der Überschrift des § 27 wird das Wort „Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

81. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

82. In § 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „Ausweisung (§ 10)“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

83. In § 27 Abs. 2, 4, 5 und 8 wird jeweils das Wort „Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

84. In § 27 Abs. 2 und 8 wird jeweils die Wortfolge „des Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

85. In § 27 Abs. 6 wird das Wort „Ausweisungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

86. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „auf internationalen Schutz“ und nach der Wendung „Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51)“ die Wortfolge „ , sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht“ sowie nach der Wortfolge „bedarf es dann nicht.“ die Wortfolge „Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren.“ eingefügt.

87. In § 29 Abs. 3 Z 4 wird das Zitat „§§ 4, 5“ durch das Zitat „§§ 4 bis 5“ ersetzt.

88. In § 29 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

89. In § 29 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 64, 65“ durch das Zitat „§§ 49, 50 BFA-VG“ und das Zitat „§ 57 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG“ ersetzt.

90. In § 29 Abs. 6 Z 1 wird das Zitat „§ 44 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 44 BFA-VG“ und das Zitat „§ 44 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG“ ersetzt.

91. In § 30 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 3 FPG“ ersetzt.

92. In § 33 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „(§ 39)“ durch das Zitat „(§§ 19 oder 21 BFA-VG)“ ersetzt.

93. In § 33 Abs. 2 wird nach dem Zitat „(§ 4)“ die Wortfolge „oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a)“ eingefügt.

94. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

95. In § 33 Abs. 5 wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG“ ersetzt.

96. In § 34 Abs. 1 entfällt das Zitat „(§ 2 Abs. 1 Z 22)“.

97. In § 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 entfällt jeweils das Zitat „(§ 2 Abs. 3)“.

98. In der Überschrift des § 35 wird das Wort „Berufsvertretungsbehörden“ durch das Wort „Vertretungsbehörden“ und in § 35 wird jeweils das Wort „Berufsvertretungsbehörde“ durch das Wort „Vertretungsbehörde“ ersetzt.

99. In § 51 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „zuzulassen ist“ die Wortfolge „und dem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 zukommt“ eingefügt.

100. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Entzug“ durch das Wort „Verlust“ ersetzt.

101. Das 7. Hauptstück samt Überschrift lautet:

„7. Hauptstück:

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt:

Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

  1. 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
  2. 2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  3. 3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

  1. 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

  1. 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  3. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  4. 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  5. 5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. 1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. 2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. 3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

    soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

  1. 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

    Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

  1. 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  2. 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 59. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels beginnt mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  1. 1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(4) Das Bundesamt hat der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass

  1. 1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,
  2. 2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, und
  3. 3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.

    Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

  1. 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
  2. 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. 1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. 2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. 1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
  2. 2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung

§ 61. (1) Aufenthaltstitel werden ungültig, wenn gegen Drittstaatsangehörige eine Entscheidung zur Aufenthaltsbeendigung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Damit geht der Verlust des Aufenthaltsrechtes einher. Ein Aufenthaltstitel lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

(2) Aufenthaltstitel werden gegenstandslos, wenn

  1. 1. dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation nach dem NAG erteilt wird,
  2. 2. der Drittstaatsangehörige Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird oder
  3. 3. dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

(3) Ungültige oder gegenstandslose Dokumente sind dem Bundesamt abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt sowie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Behörden nach dem NAG und Staatsbürgerschaftsbehörden sind dazu verpflichtet. Eingezogene Dokumente sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn gegen sie eine rechtskräftige, vollstreckbare Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates vorliegt, die mit einer akuten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit begründet wird und die Rückführungsentscheidung

  1. 1. auf der strafrechtlichen Verurteilung einer mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten vorsätzlichen Straftat beruht;
  2. 2. erlassen wurde, weil ein begründeter Verdacht besteht, dass der Drittstaatsangehörige Straftaten nach Z 1 begangen habe oder konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines EWR-Staates plante, oder
  3. 3. erlassen wurde, weil der Drittstaatsangehörige gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Entscheidungsstaates verstoßen hat.

(5) Die Entziehung des Aufenthaltstitels nach Abs. 4 ist unzulässig, wenn durch die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung Art. 2 und 3 EMRK, das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, oder das Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005, verletzt würde.

(6) Die Entziehung ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3. Abschnitt:

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

Aufenthaltsrecht für Vertriebene

§ 62. (1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.

(3) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.

(4) Das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht ist durch die Behörde im Reisedokument des Fremden zu bestätigen. Sofern er über kein Reisedokument verfügt, ist ihm ein Ausweis für Vertriebene von Amts wegen auszustellen.

(5) Der Ausweis ist als “Ausweis für Vertriebene" zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigungen gemäß Abs. 1 und 4 fest.“

102. Die bisherige Überschrift des 8. Hauptstückes und die Überschrift des 1., 2. und 3. Abschnittes des bisherigen 8. Hauptstückes entfallen sowie wird folgende neue Überschrift des 8. Hauptstückes nach § 62 eingefügt:

„8. Hauptstück:

Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Rückkehr- und Integrationshilfe“

103. In § 63 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „Verhängung eines Rückkehrverbotes“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung“ ersetzt.

104. In § 63 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „für Flüchtlinge“ die Wortfolge „zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seines Mandats“ eingefügt.

105. In § 67 Abs. 1 wird das Wort „Verfahrens“ durch das Wort „Asylverfahrens“ ersetzt.

106. In § 67 Abs. 2 wird das Zitat „§ 64“ durch das Zitat „§ 49 BFA-VG“ ersetzt.

107. § 72 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich des § 75 Abs. 7 und 16 der Bundeskanzler,“

108. § 72 Z 5 lautet:

  1. „5. hinsichtlich des § 35 Abs. 1 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,“

109. In § 72 Z 7 wird in lit. a das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und es entfällt lit. b.

110. Dem § 73 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 1 Z 2 bis 4, 2 Abs. 1 Z 6, 20 bis 20c und 25 bis 27, §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 und 6, 10 samt Überschrift, 12 Abs. 1 bis 3, §§ 12a, 13, 14, 15 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und Abs. 2 und 3 Z 11 sowie Abs. 3a, 15a Abs. 2, die Überschrift des 4. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 17 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 5 und 6, 20 Abs. 2, 21, 22 Abs. 6 bis 8, 10 und 12, §§ 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 3 und 4 Z 2, 25 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 27 samt Überschrift, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 3 bis 5 und Abs. 6 Z 1 und 6, §§ 30, 31 Abs. 1, 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 bis 5, 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 sowie Abs. 5, §§ 35 samt Überschrift, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 7. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 54 bis 57 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 7. Hauptstückes, §§ 58 bis 61 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes des 7. Hauptstückes, § 62 samt Überschrift, die Überschrift des 8. Hauptstückes, §§ 63 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, 67 Abs. 1 und 2 und 72 Z 2, 5 und 7 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 15 Abs. 1 Z 3 und 6, 16 samt Überschrift, 18 Abs. 2, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 5, 9, 11 und 13, §§ 23 samt Überschrift, 26 samt Überschrift, 27 Abs. 7, die Überschrift des 5. und 6. Abschnittes des 4. Hauptstückes, §§ 36 bis 42 samt Überschriften, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 43 bis 49 samt Überschriften und 64 bis 66a samt Überschriften sowie § 72 Z 1 und 6 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 3 und 4:

„§ 3.

Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 4.

Gemeindewachkörper“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 9 und 10:

„§ 9.

Beschwerden

§ 10.

Revision“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes:

„2. Abschnitt: Besondere Verfahrensregeln für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

„§ 11.

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12:

„§ 12.

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“

6. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 15 folgende Einträge eingefügt:

„§ 15a.

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 15b.

Begünstigte Drittstaatsangehörige“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27 folgende Einträge eingefügt:

„3a. Abschnitt: Besondere Bewilligungen“

§ 27a.

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes

§ 27b.

Besondere Bewilligung nach Zurückweisung, Zurückschiebung und Ausweisung“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Hauptstück:

„5. Hauptstück: Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

„§ 39.

Festnahme und Anhaltung“

10. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 6. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu § 40 folgender Eintrag eingefügt:

„6. Hauptstück: Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

11. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 45 folgende Einträge eingefügt:

„§ 45a.

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung

§ 45b.

Durchbeförderung

§ 45c.

Durchbeförderungsabkommen“

12. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 48 und 49.

13. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 7. Hauptstück und wird nach dem Eintrag zu § 45c folgender Eintrag eingefügt:

„7. Hauptstück: Abschiebung und Duldung“

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 50:

„§ 50.

Verbot der Abschiebung“

15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 8. Hauptstück:

„8. Hauptstück: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“

16. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes:

„1. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“

17. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 54.

18. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 55a.

19. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 57.

20. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

21. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 61:

„§ 61.

Anordnung zur Außerlandesbringung“

22. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes und die Einträge zu §§ 62 bis 64.

23. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes:

„4. Abschnitt: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“

24. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 65, 65a und 65b.

25. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 68.

26. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zum 6. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

27. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 72 und 73.

28. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 7. Abschnitt des 8. Hauptstückes und die Einträge zu §§ 74 und 75.

29. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 81:

„§ 81.

Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“

30. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 9. Hauptstück und die Einträge zu §§ 82 und 83.

31. Im Inhaltsverzeichnis entfallen der Eintrag zum 10. Hauptstück und die Einträge zu §§ 84 bis 86.

32. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 101.

33. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 102:

„§ 102.

Übermittlung personenbezogener Daten“

34. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 103.

35. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 110:

„§ 110.

Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden“

36. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.“

37. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.“

38. In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 39 Abs. 2 Z 2“ durch das Zitat „§§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

39. In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 72)“ durch das Zitat „(§ 27a)“ und das Zitat „(§ 73)“ durch das Zitat „(§ 27b)“ ersetzt.

40. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Fremdenpolizei ist

  1. 1. die Erteilung von Einreisetiteln,
  2. 2. die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
  3. 3. die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
  4. 4. die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
  5. 5. die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden, und
  6. 6. die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.“

41. In § 2 Abs. 4 entfällt Z 13.

42. § 3 samt Überschrift lautet:

„Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 3. (1) Im Rahmen des 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für die Landespolizeidirektionen als Behörden erster Instanz über deren Auftrag oder aus Eigenem tätig.

(2) Im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

(3) Es ist jene Sicherheitsbehörde verpflichtet, durch ihre Amtsärzte in Verfahren nach diesem Bundesgesetz und an dessen Vollziehung mitzuwirken, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. § 7 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, gilt.

(4) In Fällen, in denen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig setzen kann, dürfen die beigegebenen oder unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben oder unterstellt sind, Amtshandlungen nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück führen. Diese gelten als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion; das einschreitende Organ hat diese Behörde von der Amtshandlung unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück die Grenzen des Bundeslandes ihrer Behörde überschreiten, gelten bei dieser Amtshandlung als Organe der örtlich zuständigen Behörde; sie haben diese unverzüglich von ihrem Einschreiten in Kenntnis zu setzen und sind an deren Weisungen und Aufträge gebunden.“

43. § 4 samt Überschrift lautet:

„Gemeindewachkörper

§ 4. Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers zur Besorgung der Fremdenpolizei durch Verordnung des Landespolizeidirektors der Landespolizeidirektion unterstellt werden. Sie schreiten bei der Vollziehung dieser Aufgaben für die Landespolizeidirektion ein und können sich der Befugnisse nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes bedienen. Die Unterstellung ist auf Antrag der Gemeinde oder bei Nichterfüllung der dem Gemeindewachkörper übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landespolizeidirektors aufzuheben.“

44. In § 5 Abs. 1, 2, 3 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

45. In § 5 Abs. 1 entfällt die Z 2.

46. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dem Bundesamt obliegt

  1. 1. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück,
  2. 2. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und
  3. 3. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück.

47. In den §§ 5 Abs. 3, 14 Abs. 1, 105 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

48. In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

49. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „als die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz“ durch die Wortfolge „Behörden als die Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

50. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „im Inland“ folgende Wortfolge „für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

51. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.“

52. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

53. In § 6 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sowie zur Abschiebung ausgenommen der Fälle des Abs. 4a“.

54. In § 6 entfallen die Abs. 4a und 5.

55. In § 6 Abs. 6 wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

56. In § 6 Abs. 8 wird das Zitat „§ 74 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 45b Abs. 3“ ersetzt.

57. In § 7 Z 2 wird das Zitat „(§ 72)“ durch das Zitat „(§ 27a)“ ersetzt.

58. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes“ und das Wort „Berufsvertretungsbehörde“ durch das Wort „Vertretungsbehörde“ ersetzt.

59. Die §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten:

„Beschwerden

§ 9. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(4) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Revision

§ 10. Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.“

60. In der Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes wird nach dem Wort „Verfahrensregeln“ die Wortfolge „für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“ angefügt.

61. Die Überschrift des § 11 lautet:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten“

62. In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Berufungsbehörde“ durch das Wort „Rechtsmittelinstanz“ ersetzt.

63. In der Überschrift des § 12 wird nach dem Wort „Minderjährige“ die Wortfolge „für das 3. bis 6. und das 12. bis 15. Hauptstück“ angefügt.

64. § 12 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, sofern nicht anderes bestimmt ist.

(2) Minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes handlungsfähig.“

65. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „Minderjährige Fremde“ durch das Wort „Fremde“ und die Wendung „16. Lebensjahr“ durch die Wendung „18. Lebensjahr“ ersetzt sowie entfällt der letzte Satz.

66. In den §§ 12 Abs. 4 und 12a wird jeweils die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

67. In den §§ 12 Abs. 4, 12a, 39 Abs. 6, 45 Abs. 2, 100 Abs. 2 und 113 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

68. In der Überschrift des 3. Hauptstückes wird nach dem Wort „Fremdenpolizei“ die Wortfolge „sowie der Zurückweisung“ angefügt.

69. In den §§ 13 Abs. 1 und 3, 32 Abs. 3, 79 Abs. 4, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 4, 100 Abs. 1 und 4, 104 Abs. 1 und 105 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

70. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „in diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

71. In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „von diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6 und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

72. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

73. In § 14 entfällt Abs. 2.

74. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „brauchen“ durch das Wort „benötigen“ und die Wortfolge „und Ausreise aus dem Bundesgebiet“ durch die Wortfolge „Bundesgebiet und Ausreise aus diesem“ ersetzt.

75. In den §§ 15 Abs. 4 Z 4 und 31 Abs. 1a Z 2 wird jeweils das Zitat „(§ 48 Abs. 1)“ durch das Zitat „(§ 45b Abs. 1)“ ersetzt.

76. In den §§ 18 Abs. 1 Z 1, 19 samt Überschrift und 39 Abs. 2 Z 3 wird jeweils das Wort „Übernahmserklärung“ durch das Wort „Übernahmeerklärung“ ersetzt.

77. In § 18 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ die Wortfolge „oder AsylG 2005“ eingefügt.

78. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „(§ 48)“ durch das Zitat „(§ 45b)“ ersetzt.

79. In § 21 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung oder“ eingefügt.

80. In den §§ 24 Abs. 4 und 120 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

81. In § 25 Abs. 7 wird das Zitat „(§ 99 Abs. 1 Z 6)“ durch das Zitat „(§ 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4)“ ersetzt.

82. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ ersetzt.

83. In § 27 Abs. 1 wird nach dem Wort „Fremden“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung,“ eingefügt.

84. In den §§ 27 Abs. 3, 38 Abs. 3, 78 Abs. 6, 7 und 8, 79 Abs. 1, 105 Abs. 1, 4, 5 und 10, 106, 107 Abs. 1 und 2, 109, 110 und 113 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

85. Nach dem § 27 wird die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes eingefügt:

„3a. Abschnitt:

Besondere Bewilligungen“

86. In den §§ 27a Abs. 3 (neu), 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 und 77 Abs. 3 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „bei einem Polizeikommando“ durch die Wortfolge „bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

87. In § 27b Abs. 1 wird das Zitat „§§ 65 und 65a“ durch das Zitat „§§ 15a und 15b“ ersetzt.

88. In § 27b Abs. 2 wird das Zitat „§ 72 Abs. 3, 5 und 6“ durch das Zitat „§ 27a Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.

89. In § 30 entfällt Abs. 4.

90. In § 31 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „des Einreisetitels“ die Wortfolge „oder des visumfreien Aufenthaltes“ eingefügt.

91. In § 31 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „asylrechtlichen Bestimmungen“ durch die Wendung „dem AsylG 2005“ ersetzt.

92. In § 31 Abs. 1a Z 4 wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ ersetzt.

93. In § 31 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60“ durch die Wortfolge „eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52“ ersetzt.

94. In § 31 Abs. 3 entfällt Z 3.

95. In § 31 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“

96. In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Behörden“ durch die Wortfolge „den Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

97. In § 32 Abs. 2 entfällt Z 1.

98. In § 32 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“ folgende Wortfolge „, einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005“ eingefügt.

99. In der Überschrift des 5. Hauptstückes wird nach dem Wort „Sicherheitsdienstes“ die Wortfolge „für Fremdenpolizei und Zurückweisung“.

100. In § 34 Abs. 1 entfallen die Z 2 und 3.

101. In § 36 Abs. 1 entfällt Z 1.

102. In den §§ 37 Abs. 1 Z 1 und 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wendung „gemäß § 39“ ersetzt.

103. In § 37 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „Abschiebung,“.

104. In § 38 Abs. 1 und 3 entfällt jeweils die Wendung „Abschiebung,“ sowie die Wortfolge „oder dem AsylG 2005“.

105. In § 38 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück“ ersetzt.

106. In § 38 entfällt Abs. 2.

107. Die Überschrift des § 39 lautet:

„Festnahme und Anhaltung“

108. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde festzunehmen“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten“ ersetzt.

109. In § 39 Abs. 2 wird nach dem Wort „festzunehmen“ folgende Wortfolge „und bis zu 48 Stunden anzuhalten“ eingefügt sowie entfallen die Z 1 und 2.

110. § 39 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er

  1. 1. nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und binnen sieben Tagen betreten wird,
  2. 2. innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Rückübernahmeabkommens zurückgenommen werden musste,
  3. 3. innerhalb von sieben Tagen, nachdem sein visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten wird, oder
  4. 4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten wird.“

111. In § 39 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 1 oder 3“ ersetzt.

112. § 39 Abs. 5 lautet:

„(5) Die zuständige Landespolizeidirektion ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen des Abs. 3 bis zu 48 Stunden zulässig, wenn dies die Landespolizeidirektion zur Sicherung der Zurückschiebung anordnet. Dem festgenommenen Fremden ist die erfolgte Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.“

113. In § 39 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Kann eine Zurückschiebung gemäß § 45 nicht während einer Anhaltung gemäß Abs. 5 abgeschlossen werden und beruht dies auf Gründen, die nicht von der Landespolizeidirektion zu vertreten sind, so ist eine Anhaltung bis zu maximal 120 Stunden nur zulässig, wenn die Landespolizeidirektion dies zur Sicherung der Zurückschiebung mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anordnet.“

114. In § 39 Abs. 6 wird das Zitat „§ 74 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 45b Abs. 3“ und die Wortfolge „die Schubhaft“ durch die Wortfolge „dies zur Sicherung der Durchbeförderung“ ersetzt sowie nach dem Wort „Freiheitsentziehung“ die Wortfolge „bis zu 48 Stunden“ eingefügt.

115. In den §§ 39 Abs. 6, 45 Abs. 1, 45b Abs. 1 neu und 113 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

116. Die bisherige Überschrift des 6. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 6. Hauptstückes nach § 40 eingefügt:

„6. Hauptstück:

Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

117. In § 41 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „keine Bewilligung zur Wiedereinreise (§ 72)“ durch die Wortfolge „kein Visum zur Wiedereinreise (§ 27a)“ ersetzt.

118. In den §§ 41 Abs. 3, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 3 wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

119. In § 43 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Flugtransitvisum“ die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Abl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S 1“ eingefügt.

120. In § 44 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

121. In § 45 Abs. 1 entfällt in Z 2 das Wort „oder“ und wird in Z 3 der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. während eines Ausreisevorganges bei nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet betreten werden.“

122. Nach § 45 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Erweist sich die Zurückschiebung eines Fremden als nicht möglich, so ist davon unverzüglich das Bundesamt in Kenntnis zu setzen.“

123. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

„Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)

§ 45a. (1) Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Erweist sich die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist davon das Bundesamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 bis 3 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Landespolizeidirektion ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.“

124. Die bisherigen §§ 48 und 49 samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnungen 45b und 45c samt Überschriften.

125. In § 45b Abs. 1 (neu) wird das Zitat „§ 49“ durch das Zitat „§ 45c“ ersetzt.

126. In § 45b Abs. 2 (neu) wird das Zitat „§ 50 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „§ 45a Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

127. Nach § 45b Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für einen Fremden der durchbefördert werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen. Dieser ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und ist aktenkundig zu machen.“

128. Die bisherige Überschrift des 7. Hauptstückes entfällt und wird folgende neue Überschrift des 7. Hauptstückes nach § 45c eingefügt:

„7. Hauptstück:

Abschiebung und Duldung“

129. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „Ausweisung (§§ 61, 66, § 10 AsylG 2005)“ durch die Wortfolge „Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung“ ersetzt.

130. In den §§ 46 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes“ ersetzt.

131. In den §§ 46 Abs. 2, 2a und 4, 46a Abs. 1a und 3, 53 Abs. 2, 58 Abs. 2, 66 Abs. 2, 71 Abs. 1, 77 Abs. 1, 81 Abs. 2 sowie § 121 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

132. In den §§ 46 Abs. 2a und 3, 46a Abs. 2, 55 Abs. 4, 58 Abs. 1, 60 Abs. 1, 77 Abs. 1, 80 Abs. 1, 6 bis 8, 81 Abs. 3, 94 Abs. 3, 94a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Die Behörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt“ ersetzt.

133. In § 46 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und“ sowie der vorletzte Satz.

134. In den §§ 46 Abs. 3 und 77 Abs. 1 wird jeweils das Wort „sie“ durch das Wort „es“ ersetzt.

135. In § 46 Abs. 5 wird die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

136. In den §§ 46a Abs. 1a, 55 Abs. 2, 56 Abs. 4 und 6, 58 Abs. 2, 71 Abs. 4 und 6, 77 Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „von der Behörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt“ ersetzt.

137. Nach § 46a Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.“

138. In § 46a Abs. 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005“ durch die Wortfolge „vor dem Bundesamt“ ersetzt.

139. In § 46a Abs. 3 wird die Wortfolge „die Karte unverzüglich der Behörde“ durch die Wortfolge „die Karte unverzüglich dem Bundesamt“ ersetzt.

140. In § 46a Abs. 3 wird die Wortfolge „Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“ durch die Wortfolge „Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.“ ersetzt.

141. In § 46b Abs. 1 wird die Wortfolge „Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wendung „EWR-Staates“ sowie in Abs. 2 die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

142. In § 46b Abs. 3 wird das Zitat „§§ 52, 54 und 66“ durch das Zitat „§§ 52 und 66“ ersetzt.

143. In der Überschrift des § 50 entfällt die Wortfolge „ , Zurückschiebung und Zurückweisung“.

144. In § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder“.

145. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat“ durch die Wortfolge „Abschiebung in einen Staat“ ersetzt.

146. In § 50 entfällt Abs. 4.

147. In § 51 entfallen die Abs. 4 und 6.

148. Die Überschrift des 8. Hauptstückes lautet:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“

149. Die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet:

„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“

150. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

  1. 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“

151. In § 52 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnung „(6)“ und „(7)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

    und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
  2. 2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  3. 3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
  4. 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

    Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" oder „Daueraufenthalt - Familienangehöriger“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

152. Nach § 52 Abs. 7 (neu) werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § X BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

153. In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein Einreiseverbot unter einem“ durch die Wortfolge „vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot unter einem“ ersetzt.

154. In § 53 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Einreiseverbot ist, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3, für die Dauer von 18 Monaten zu erlassen.“

155. In § 53 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, vorbehaltlich des Abs. 3,“ und wird das Wort „mindestens“ durch die Wortfolge „mehr als“ sowie die Wortfolge „ob der Aufenthalt“ durch die Wortfolge „inwieweit der Aufenthalt“ ersetzt.

156. In § 53 Abs. 2 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen“.

157. § 54 samt Überschrift entfällt.

158. In § 55 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § X BFA-VG durchführbar wird.“

159. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Rechtskraft“ ersetzt.

160. In § 55 Abs. 4 wird das Zitat „§ 57“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ und das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

161. § 55a samt Überschrift entfällt.

162. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Behörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt und nach dem Wort „Drittstaatsangehörigen“ die Wortfolge „mit Mandatsbescheid“ eingefügt.

163. In § 56 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ und das Wort „sie“ durch die Wortfolge „das Bundesamt“ ersetzt.

164. In den §§ 56 Abs. 2 Z 3 und 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „bei der Behörde“ durch die Wortfolge „beim Bundesamt“ ersetzt.

165. In § 56 Abs. 2 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.“

166. In den §§ 56 Abs. 4, 71 Abs. 4 und 77 Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „einem zu bestimmenden Polizeikommando“ durch die Wortfolge „einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „das zuständige Polizeikommando“ durch die Wortfolge „die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion“ ersetzt.

167. § 57 samt Überschrift entfällt.

168. In § 58 Abs. 1 entfällt das Wort „fremdenpolizeiliche“ und in § 58 Abs. 2 wird die Wortfolge „gegen den eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ausgenommen nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,“ durch die Wortfolge „dessen Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wurde und gegen den eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde“ und das Zitat „§ 74“ durch das Zitat „§ 34 BFA-VG“ ersetzt sowie entfallen die letzten beiden Sätze.

169. In § 59 entfallen die Abs. 1 und 2.

170. In § 59 Abs. 3 wird das Wort „Fremden“ durch das Wort „Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.

171. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.“

172. Dem § 59 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, wird eine Rückkehrentscheidung vorübergehend nicht durchführbar,

  1. 1. bis einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (§ X BFA-VG) oder
  2. 2. bis einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (§ X BFA-VG).

    Handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 so gilt § 12a AsylG 2005.“

173. In § 60 Abs. 1 wird das Zitat „§ 53 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 53 Abs. 1a und 2“ ersetzt.

174. In § 60 entfallen die Abs. 2, 4 und 5.

175. In § 60 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „§§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 2 und 4 und 69a NAG“ durch das Zitat „§§ 55 bis 57 AsylG 2005“ ersetzt.

176. Die Überschrift des 2. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt.

177. § 61 lautet samt Überschrift lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

  1. 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. 2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

178. Die Überschrift des 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes und die §§ 62 bis 64 samt Überschrift entfallen.

179. In der Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt die Wortfolge „sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern.“

180. Die bisherigen §§ 65 und 65a samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnungen 15a und 15b samt Überschriften.

181. § 65b samt Überschrift entfällt.

182. In § 66 entfällt Abs. 4.

183. In § 67 Abs. 2 wird nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „ , vorbehaltlich des Abs. 3,“ eingefügt.

184. In § 67 entfällt Abs. 5.

185. § 68 samt Überschrift entfällt.

186. In den §§ 69 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 71 Abs. 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „der Fremde“ durch die Wortfolge „der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige“ ersetzt.

187. In § 69 Abs. 1 wird das Zitat „§ 73“ durch das Zitat „§ 27b“ ersetzt.

188. In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind“ durch die Wortfolge „Ein Aufenthaltsverbot ist“ und das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.

189. In den §§ 69 Abs. 3 und 71 Abs. 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort „Fremden“ durch die Wortfolge „EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen“ ersetzt.

190. In § 70 entfällt Abs. 2.

191. Die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes entfällt.

192. Die bisherigen §§ 72 und 73 samt Überschriften erhalten die Paragraphenbezeichnung 27a und 27b samt Überschriften.

193. Die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie die §§ 74 und 75 samt Überschriften entfallen.

194. In § 76 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „einer Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , einer Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „ , die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung“.

195. In § 76 Abs. 2 und 2a wird jeweils die Wortfolge „Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt“ ersetzt.

196. In § 76 Abs. 2 wird die Wortfolge „Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung“ ersetzt.

197. In § 76 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „Ausweisung (§ 10 AsylG 2005)“ durch die Wendung „Rückkehrentscheidung“ ersetzt.

198. In § 76 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005“ ersetzt.

199. In § 76 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „ , eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung“ eingefügt.

200. In § 76 Abs. 2a Z 1 wird die Wortfolge „gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene“ durch die Wortfolge „gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine“ ersetzt.

201. In § 76 Abs. 2a Z 4 wird die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren“ durch die Wortfolge „gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ und die Wendung „§ 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005“ durch die Wendung „§ 13 Abs. 2 BFA-VG“ ersetzt.

202. In § 76 Abs. 2a wird im Schlussabsatz die Wortfolge „des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ ersetzt.

203. In § 76 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze.

204. In § 76 entfallen Abs. 4 und 7.

205. In § 76 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung“ die Wortfolge „eine Anordnung zur Außerlandesbringung,“ eingefügt.

206. In § 77 Abs. 2 wird das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG“ ersetzt.

207. In § 77 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur Behörde“ durch die Wortfolge „zum Bundesamt“ ersetzt.

208. In § 77 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „ , der Zurückschiebung oder Durchbeförderung“.

209. In § 77 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

210. In § 78 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Schubhaft ist in den Hafträumen der Landespolizeidirektion zu vollziehen. Kann eine Landespolizeidirektion die Schubhaft nicht vollziehen, ist eine Landespolizeidirektion, die über Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen.“

211. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Sicherheitsbehörde“ ersetzt.

212. In § 78 entfällt Abs. 2.

213. In § 78 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , Zurückschiebung oder Durchbeförderung“.

214. § 78 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Landespolizeidirektionen haben dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Land so viele Hafträume zur Verfügung stehen, als es dem durchschnittlichen Ausmaß der dort verhängten Schubhaft entspricht.“

215. In § 78 Abs. 6 wird die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot“ durch die Wortfolge „die aufenthaltsbeendende Maßnahme“ ersetzt.

216. In § 80 Abs. 5 wird das Wort „Ausweisung“ durch die Wortfolge „aufenthaltsbeendende Maßnahme“ und das Zitat „§ 37 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ sowie das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

217. In § 80 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

218. In § 80 Abs. 6 wird das Zitat „§ 82 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ X BFA-VG“ ersetzt.

219. In § 80 Abs. 7 wird die Wortfolge „vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „vom Bundesverwaltungsgericht“, die Wortfolge „den unabhängigen Verwaltungssenaten“ durch die Wortfolge „dem Bundesverwaltungsgericht“ und die Wortfolge „Dabei hat sie“ durch die Wortfolge „Dabei hat das Bundesamt“ sowie die Wortfolge „Der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

220. Die Überschrift des § 81 lautet:

„Aufhebung der Schubhaft und des gelinderen Mittels“

221. In § 81 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der unabhängige Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

222. In § 81 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das gelindere Mittel ist durch formlose Mitteilung aufzuheben, wenn

  1. 1. es gemäß §§ 77 iVm 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
  2. 2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für seine Fortsetzung nicht vorliegen.

    Ist das gelindere Mittel formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.“

223. Die Überschrift des 9. Hauptstückes und die §§ 82 und 83 samt Überschriften entfallen.

224. Die Überschrift des 10. Hauptstückes und die §§ 84 bis 86 samt Überschriften entfallen.

225. In § 93 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde“ ersetzt.

226. In § 93 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt“ ersetzt.

227. In § 93 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Behörde vorzulegen,“ durch die Wortfolge „dem Bundesamt vorzulegen.“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat den Fremdenpass an jene Behörde weiterzuleiten, welche die Entziehung verfügt hat.“

228. In § 94 Abs. 3 wird das Wort „ihr“ durch das Wort „ihm“ ersetzt.

229. In § 94a Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „der Behörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes“ ersetzt.

230. In § 94a Abs. 6 wird die Wortfolge „sind der Behörde unverzüglich“ durch die Wortfolge „sind dem Bundesamt unverzüglich“ ersetzt.

231. In § 99 Abs. 1 entfallen die Z 1 und 4 bis 6.

232. In § 99 Abs. 1 Z 7 entfällt das Zitat „(§ 72)“.

233. In § 99 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 7“ ersetzt.

234. In § 99 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge “Abs. 1 Z 1 bis 3 weder eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot noch eine Ausweisung erlassen oder eine Zurückschiebung“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht“ ersetzt.

235. In § 99 Abs. 3 entfallen die Z 4, 6 und 7.

236. § 99 Abs. 3 Z 5 lautet:

  1. „5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind.“

237. In § 99 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

238. In § 100 Abs. 3 wird das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 6 und 7“ durch das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.

239. In § 100 Abs. 4 wird das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 99 Abs. 1 Z 2, 3 und 8“ ersetzt.

240. § 101 samt Überschrift entfällt.

241. Die Überschrift des § 102 lautet:

„Übermittlung personenbezogener Daten“

242. In § 102 entfallen die Abs. 1 bis 3 und 5.

243. In § 102 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 BFA-VG“ ersetzt.

244. § 103 samt Überschrift entfällt.

245. In § 104 Abs. 2 wird die Wortfolge „Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt von den Aufenthaltsbehörden, vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „Landespolizeidirektionen sind ermächtigt von den Behörden nach dem NAG, vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

246. In § 105 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „die Landespolizeidirektion“ und die Wortfolge „Der Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

247. In § 105 Abs. 2 und 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

248. In § 105 entfallen die Abs. 3 und 6 bis 9.

249. In § 106 wird die Wendung „5. bis 9. Hauptstück“ durch die Wendung „5. oder 6. Hauptstück“ ersetzt.

250. § 108 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der in Abs. 2 genannten Daten jener Personen, die gemäß den §§ 114 oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.“

251. In § 108 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „der Rückkehrentscheidung oder des Aufenthaltsverbotes,“.

252. In der Überschrift des § 110 wird nach dem Wort „Verständigungspflicht“ die Wortfolge „des Bundesamtes und“ eingefügt.

253. In § 110 wird nach dem Wort „Teilt“ die Wortfolge „das Bundesamt oder“ und nach der Wortfolge „zu erheben und“ die Wortfolge „dem Bundesamt und“ sowie nach der Wortfolge „Frist, hat“ die Wortfolge „das Bundesamt und“ ersetzt.

254. In § 112 Abs. 2 wird die Wendung „des § 50 Abs. 1“ durch die Wendung „der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1“ ersetzt.

255. In § 113 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „der Rückkehrentscheidung, der Ausweisung, des Aufenthaltsverbotes oder“.

256. In § 113 entfallen die Abs. 2 und 7.

257. In § 113 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „oder mit der Abschiebung“ sowie die Z 2.

258. § 113 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Kosten, deren Ersatz die Landespolizeidirektion vorzuschreiben hat, sind von der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält, einzuheben. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 trägt der Bund.“

259. In § 120 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

260. In § 120 Abs. 5 Z 5 wird das Zitat „§§ 55 oder 55a“ durch das Zitat „§ 55“ ersetzt.

261. In § 121 Abs. 1 wird das Zitat „§ 46a Abs. 1a, 54 Abs. 4, 56, 63 Abs. 4 oder 71“ durch das Zitat „§§ 46a Abs. 1a, 56 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder 71“ und das Zitat „§§ 54 Abs. 4, 56 Abs. 3, 63 Abs. 5 oder 71 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 56 Abs. 3 oder 71 Abs. 3“ ersetzt.

262. In § 121 Abs. 2 wird die Wendung „§§ 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz oder“ durch die Wendung „§ 13 Abs. 2 BFA-VG oder §“ ersetzt.

263. § 121 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. Auflagen, die ihm die Behörde bei Bewilligungen gemäß §§ 27 a oder 27b erteilt hat, missachtet oder“

264. In § 121 Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 36 Abs. 1“ die Wendung „oder § 37 Abs. 1 BFA-VG“ eingefügt.

265. In § 121 Abs. 6 wird das Zitat „§ 120 Abs. 1, 2, 3 oder 4“ durch das Zitat „§ 120 Abs. 1, 1a, 2, 3 oder 4“ ersetzt.

266. Dem § 126 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 und 4 samt Überschriften, 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, 6 Abs. 1 bis 2, 4, 6 und 8, 7 Z 2, 8 Abs. 1, 9 und 10 samt Überschriften, die Überschrift des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes, die Überschriften der §§ 11 und 12, §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 1 bis 4, 12a, die Überschrift des 3. Hauptstückes, §§ 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 4 Z 4, 15a und 15b samt Überschriften, 18 Abs. 1, 19 samt Überschrift, 21 Abs. 7 Z 1, 24 Abs. 4, 25 Abs. 7, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3a. Abschnittes des 3. Hauptstückes, §§ 27a und 27b samt Überschriften, §§ 31 Abs. 1 Z 1 und 4, Abs. 1a Z 2 und 4, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4, 32 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 5. Hauptstückes, §§ 37 Abs. 1 Z 1 und 2, 38 Abs. 1 und 3, 39 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 41 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 44, 45 Abs. 1 bis 4, 45a bis 45c samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 46 Abs. 1 bis 5, 46a Abs. 1a bis 3, 46b Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 50, § 50 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 8. Hauptstückes, die Überschrift des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 2, 55 Abs. 1a, 2 und 4, 56 Abs. 1, 2, 4 und 6, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 3, 5 und 6, 60 Abs. 1 und 3 Z 2, § 61 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 69 Abs. 1 bis 3, 70 Abs. 1 und 4 Z 3, 71 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 3, 4 und 6, §§ 72 Abs. 3, 76 Abs. 1 bis 3 und 5, 77 Abs. 1, 2, 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bis 6, 8 und 9, §§ 78 Abs. 1 und 4 bis 8, 79 Abs. 1 und 4, 80 Abs. 1 und 5 bis 8, die Überschrift des § 81, §§ 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4, 93 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 und 3, 94 Abs. 3, 94a Abs. 1, 2 und 6, 98 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Z 3 und 5 und Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des § 102, §§ 102 Abs. 4, 104 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1, 2, 4, 5 und 10, 106, 107 Abs. 1 und 2, 108 Abs. 1 und 2, 109, 110 samt Überschrift, 112 Abs. 2, 113 Abs. 1 und Abs. 3, 4 und 6, 120 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 5, 121 Abs. 1 bis 4 und 6 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, 5 Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 4a und 5, 14 Abs. 2, 30 Abs. 4, 31 Abs. 3 Z 3, 32 Abs. 2 Z 1, 34 Abs. 1 Z 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 1, 38 Abs. 2, 39 Abs. 2 Z 1 und 2, die Überschrift des 6. Hauptstückes, §§ 48 und 49 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Hauptstückes, §§ 50 Abs. 4, 51 Abs. 4 und 6, §§ 54 samt Überschrift, 55a samt Überschrift, 57 samt Überschriften, 59 Abs. 1 und 2, 60 Abs. 2, 4 und 5, die Überschrift des 2. und 3. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 62 bis 64 samt Überschriften, 65 bis 65b samt Überschriften, 66 Abs. 4, 67 Abs. 5, 68 samt Überschrift, 70 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 72 und 73 samt Überschriften, die Überschrift des 7. Abschnittes des 8. Hauptstückes, §§ 74 und 75 samt Überschriften, 76 Abs. 4 und 7, 78 Abs. 2, die Überschrift des 9. Hauptstückes, §§ 82 und 83 samt Überschriften, die Überschrift des 10. Hauptstückes, §§ 84 bis 86 samt Überschriften, 99 Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 sowie Abs. 3 Z 4, 6 und 7, §§ 101 samt Überschrift, 102 Abs. 1 bis 3 und 5, 103 samt Überschrift, 105 Abs. 3 und 6 bis 9, 113 Abs. 2 und 7 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 3a.

Revision“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 44b.

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 69a.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 7. Hauptstück des 2. Teiles und die Einträge zu §§ 73 bis 75.

5. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 8. Hauptstück des 2. Teiles und § 76.

6. In § 2 Abs. 1 Z 11 wird nach dem Klammerzitat „(§ 24)“ die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

7. Die §§ 2 Abs. 1 Z 18, 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 3, 19 Abs. 10, 41a Abs. 11, 43 Abs. 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die §§ 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie § 76 samt Überschrift entfallen.

8. In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Entscheidung“ durch die Wortfolge „Entscheidung nach dem FPG“ ersetzt.

9. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt sowie entfällt der letzte Satz.

10. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Revision

§ 3a. Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.“

11. In § 8 Abs. 1 Z 10 wird das Klammerzitat „(§§ 58 bis 69a)“ durch das Klammerzitat „(§§ 58 bis 69)“ ersetzt.

12. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gegen Fremde“ die Wortfolge „eine Rückkehrentscheidung,“ und nach dem Wort „Geltungsdauer“ die Wortfolge „die Rückkehrentscheidung,“ eingefügt.

13. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 3 und 9 und 43 Abs. 3 werden ungültig, wenn dem Drittstaatsangehörigen im Rechtsweg nachträglich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.“

14. In § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG“ und wird die Wendung „§ 63 oder 67 FPG“ durch die Wortfolge „§ 67 FPG“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „; gegen diese Entscheidung ist keine Berufung zulässig“.

16. In § 12 Abs. 6 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ und die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „des Verwaltungsgerichtes des Landes“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „; dagegen ist keine Berufung zulässig“.

18. In § 12 Abs. 8 wird die Wortfolge „denen gemäß § 30 Abs. 4 FPG Visumfreiheit zukommt“ durch die Wortfolge „die gemäß § 31 Abs. 4 FPG rechtmäßig aufhältig sind“ ersetzt.

19. In den §§ 21 Abs. 6 und 64 Abs. 5 wird die Wortfolge „fremdenpolizeilicher Maßnahmen“ durch die Wortfolge „von Maßnahmen nach dem FPG“ und die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Verfahren“ durch die Wortfolge „Verfahren nach dem FPG“ ersetzt.

20. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „fremdenpolizeilicher Bestimmungen“ durch die Wortfolge „der Bestimmungen nach dem FPG“ ersetzt.

21. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Stellungnahme“ durch die Wortfolge „Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und das Zitat „(§ 61 FPG)“ durch das Zitat „(§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012)“ sowie die Wortfolge „die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

22. In § 27 Abs. 2 wird das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 1 Z 4 bis 6“ ersetzt.

23. In § 27 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „fremdenpolizeilichen Maßnahme“ durch die Wortfolge „Maßnahme nach dem FPG“ ersetzt.

24. In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 64 FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des § 63 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf § 61 FPG“ durch die Wortfolge „§ 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG“ ersetzt.

25. In § 30a wird das Zitat „§ 69a Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005“ ersetzt.

26. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ und das Wort „Asylgerichtshof“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgericht“ sowie das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

27. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ und das Zitat „§ 102 Abs. 1 FPG“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 BFA-VG“ ersetzt.

28. In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes“ ersetzt.

29. In § 37 Abs. 4 wird die Wortfolge „die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“, die Wortfolge „der Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und jeweils die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

30. In § 38 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG“ ersetzt.

31. § 41a Abs. 3 lautet:

„(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

32. § 41a Abs. 9 und 10 lauten:

„(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

  1. 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,
  2. 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder
  3. 3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

    verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn

  1. 1. es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet, handelt, oder
  2. 2. für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß § 23 Abs. 4 NAG abgeleitet werden kann

    und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

33. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über

  1. 1. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,
  2. 2. eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,
  3. 3. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder
  4. 4. eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005

    verfügen.“

34. § 44a lautet:

§ 44a. In einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Z 1 oder 2 oder § 43 Abs. 3 ist § 24 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.“

35. In § 45 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10)“ die Wortfolge „ , eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005)“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

36. In § 45 Abs. 8 wird das Wort „Bundesasylamtes“ durch die Wortfolge „Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ und das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

37. In § 45 Abs. 8 wird das Wort „Asylgerichtshofes“ durch das Wort „Bundesverwaltungsgerichtes“ und die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ durch die Wortfolge „das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

38. In § 48 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10)“ die Wortfolge „ , eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005)“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

39. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ und die Wortfolge „Die zuständige Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

40. In § 55 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 66 FPG)“ durch das Zitat „(§ 9 BFA-VG)“ und die Wortfolge „die Fremdenpolizeibehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

41. In § 81 Abs. 5 werden jeweils die Wortfolgen „nach diesem Bundesgesetz“ sowie „dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005“ ersetzt sowie nach dem Klammerausdruck (§§ 14 ff.) die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005“ eingefügt.

42. Dem § 82 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 und Abs. 7, 3 Abs. 2, 3a samt Überschrift, 8 Abs. 1 Z 10, 10 Abs. 1 und 1a, 11 Abs. 1 Z 1, 12 Abs. 4 und 6 bis 8, 21 Abs. 6, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 3 Z 3, 28 Abs. 1, 30a Abs. 1, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 3 und 4, 38 Abs. 3 und 4, 41a Abs. 3, 9 und 10, 43 Abs. 3, 44a, 45 Abs. 2 und 8, 48 Abs. 2, 55 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 5 und 81 Abs. 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 Z 18, 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 Z 3, 19 Abs. 10, 41a Abs. 11, 43 Abs. 4 und 5, 44b, 69a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, die §§ 73 bis 75 samt Überschriften und die Überschrift des 8. Hauptstückes des 2. Teiles sowie § 76 samt Überschrift in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 15 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 63 oder 67 FPG“ durch das Zitat „§ 67 FPG“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 Z 6 wird die Wendung „§§ 62 oder 66 FPG oder § 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100,“ durch das Zitat „§ 66 FPG“ ersetzt.

3. In § 11a Abs. 4 Z 1 wird das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ ersetzt.

4. In § 41 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „die Behörde (§ 39) hievon“ die Wortfolge „das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,“ eingefügt und das Wort „Fremdenpolizeibehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ sowie das Zitat „(§ 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG)“ durch das Zitat „(§ 30 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, § 105 Abs. 4 FPG und § 37 Abs. 2 NAG)“ ersetzt.

5. Dem § 64a wird nach Abs. 13 folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 7 wird das Zitat „§ 16 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Bundesasylamt“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt)“ und das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 3 BFA-VG“ ersetzt.

3. In den §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Bundesasylamt“ durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1a wird die Wortfolge „(§ 101 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100) die gemäß § 102 Abs. 1 Z 1 bis 11 FPG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005“ durch die Wortfolge „(§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 BFA-VG“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ und die Wortfolge „entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern“ durch die Wortfolge „entscheidet das Bundesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „können die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern der Berufung“ durch die Wortfolge „kann das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde“ ersetzt.

7. In § 9 entfällt Abs. 3a.

8. § 9 Abs. 3b lautet:

„(3b) Gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide der Behörde erster Instanz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an das Bundesamt Revision zu erheben.“

9. In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

10. In § 9a wird jeweils das Wort „Fremdenpolizeibehörden“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 3 wird die Wendung „nach § 29 FrG“ durch die Wortfolge „gemäß § 62 AsylG 2005“ ersetzt.

12. Dem § 16 wird nach Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 3, 6 Abs. 3, 8 Abs. 1a, 9 Abs. 1, 2, 3, 3b und 4, §§ 9a und 11 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 9 Abs. 3a in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Art. I Abs. 2 Z 30 lautet:

  1. „30. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;“

2. Dem Art. V wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. I Abs. 2 Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Anpassungsbestimmungen

(1) Soweit in Bundesgesetzen auf den Begriff „Bundesasylamt“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 an dessen Stelle die Wortfolge „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.

(2) Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffes in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außer-Kraft-Tretensbestimmungen.

Fischer

Faymann

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