vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Entzug von Karten

§ 53.

(1) Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn

  1. 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. 2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
  3. 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  4. 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
  5. 5. zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.

(2) Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278134

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)