Entzug von Karten
§ 53.
(1) Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
- 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
- 2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
- 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
- 5. zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
- Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
(2) Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40278134
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
