§ 53 AsylG 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entzug von Karten

§ 53.

(1) Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn

  1. 1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. 2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
  3. 3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. 4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141096

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