[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]
2. Abschnitt: Beweise
Allgemeine Grundsätze über den Beweis
§ 45.
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063033
alte Dokumentnummer
N4199113994J
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