22. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 für Österreich mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:
Andorra |
Belgien |
Bosnien und Herzegowina |
Bulgarien |
Dänemark (einschließlich Färöer Inseln) |
Deutschland |
Estland |
Finnland |
Georgien |
Griechenland |
Irland |
Island |
Kroatien |
Liechtenstein |
Litauen |
Malta |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
Portugal |
Rumänien |
San Marino |
Schweden |
Schweiz |
Serbien und Montenegro |
Slowenien |
Tschechische Republik |
Ukraine |
Ungarn |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Die Regierung Dänemarks erklärt, dass das Protokoll Nr. 13 bis zu einer weiteren Mitteilung nicht auf Grönland anwendbar ist.
Georgien:
Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in den Gebieten Abchasien und der Region Tskhinvali nicht für Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls Nr. 13 auf diesen Gebieten verantwortlich gemacht werden kann.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 4 des Protokolls, dass dieses auf die Isle of Man, Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey, auf die souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Schüssel
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