21. Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände samt Anlagen
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. DerAbschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die authentischen Texte des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie in französischer, arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Kompetenzerklärung der Republik Österreich (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englische Kompetenzerklärung der Republik Österreich siehe Anlagen]
[Auslegungserklärung der Republik Österreich (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englische Auslegungserklärung der Republik Österreich siehe Anlagen]
[Bestätigungserklärung der Republik Österreich (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englische Bestätigungserklärung der Republik Österreich siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Dezember 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 40 Abs. 2 für Österreich mit 18. Jänner 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Australien |
Bahamas |
Barbados |
Belgien |
Brasilien |
Costa Rica |
Cook Inseln |
Dänemark |
Deutschland |
Europäische Gemeinschaft |
Fidschi |
Finnland |
Frankreich |
Griechenland |
Indien |
Iran |
Irland |
Island |
Italien |
Kanada |
Kenia |
Luxemburg |
Malediven |
Malta |
Marshallinseln |
Mauritius |
Mikronesien |
Monaco |
Namibia |
Nauru |
Neuseeland (einschließlich Tokelau) |
Niederlande (für das Königreich in Europa) |
Norwegen |
Papua-Neuguinea |
Portugal |
Russische Föderation |
Salomonen |
Samoa |
Schweden |
Senegal |
Seychellen |
Spanien |
Sri Lanka |
St. Lucia |
Südafrika |
Tonga |
Ukraine |
Uruguay |
Vereinigte Staaten |
Vereinigtes Königreich |
Zypern |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Die Regierung des Königreichs Belgien ruft in Erinnerung, dass Belgien als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Belgien bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Dänemark:
Die Regierung des Königreichs Dänemark ruft in Erinnerung, dass Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Dänemark bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Deutschland:
Die Bundesrepublik Deutschland ruft in Erinnerung, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Europäische Gemeinschaft:
Gemäß Art. 4 der Anlage IX des Seerechtsübereinkommens, anwendbar mutatis mutandis auf das Durchführungsübereinkommen durch dessen Art. 47 Abs. 1, nimmt die Europäische Gemeinschaft die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach dem Durchführungsübereinkommen hinsichtlich jener Angelegenheiten an, für welche ihr die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens sind, die Zuständigkeit übertragen haben.
Erklärung gemäß Artikel 47 des Übereinkommens
- 1. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt in Fällen, in denen eine in Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens genannte internationale Organisation nicht für alle unter das Durchführungsübereinkommen fallenden Fragen zuständig ist, für die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation am Durchführungsübereinkommen der Anhang IX des Seerechtsübereinkommens (mit Ausnahme von Artikel 2 erster Satz und Artikel 3 Absatz 1).
- 2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
- 3. Das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen gilt, was die der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten anbelangt, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 227, niedergelegten Bedingungen.
- 4. Die Erklärung gilt nicht für Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und unbeschadet der Maßnahmen oder Standpunkte, die im Rahmen des Übereinkommens von den betreffenden Mitgliedstaaten im Namen dieser Gebiete oder in deren Interesse ergriffen bzw. eingenommen werden können.
I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist
- 5. Die Mitgliedstaaten haben der Gemeinschaft die Zuständigkeit für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die einschlägigen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den einschlägigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.
- 6. Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Fischereifahrzeugs zustehende Zuständigkeit dafür, die Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.
- 7. Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere auf Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei jeweils die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat bzw. die erneute Übergabe der Kontrolle an diesen sowie die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Fischereifahrzeuge, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.
II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten zuständig sind
- 8. Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens: Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind. Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:
- allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),
- Streitbeilegung: (Teil VIII).
Interpretative Erklärungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
- 1. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Begriffe „geographical particularities“, „specific characteristics of the sub-region or region“, „socioeconomic geographical and environmental factors“, „natural characteristics of that sea“ oder andere in bezug auf eine geographische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.
- 2. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.
- 3. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Formulierung „States whose nationals fish on the high seas“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.
- 4. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Artikel 21 Absatz 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Artikeln 21 und 22 des Übereinkommens.
- 5. Was die Anwendung von Artikel 21 des Übereinkommens anbelangt, so gehen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Artikel 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Artikel 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Artikel 21 Absatz 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Artikel 4 und 35 auszulegen ist.
- 6. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wiederholen, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Darüber hinaus unterstreichen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Artikel 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet. Ferner sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.
- 7. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Artikels 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.
Finnland:
Finnland ruft in Erinnerung, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Finnland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Fankreich:
Die Regierung Frankreichs erklärt gemäß Art. 47 Abs. 1 dieses Übereinkommens und gemäß Anhang IX Art. 5 Abs. 2 des Seerechtsübereinkommens hiermit, dass Frankreich als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Regierung Frankreichs bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Interpretative Erklärung:
- 1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt anlässlich der Ratifikation dieses Übereinkommens, dass sie der Auffassung ist, dass dieses Übereinkommen eine wichtige Bestrebung für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen darstellt und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fördert.
- 2. bis 9. (gleichlautend wie die von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen.
- 10. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, dass die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nur auf die Seefischerei anwendbar sind.
- 11. Die Regierung der Französischen Republik ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht auf Seetransportfrachter, die einer anderen internationalen Regelung unterstehen, ausgedehnt werden oder auf andere Regelungen, die nicht direkt die Erhaltung und Bewirtschaftung von den von diesem Übereinkommen erfassten Fischbeständen betreffen, übertragen werden können.
Griechenland:
Die Regierung der Hellenischen Republik ruft in Erinnerung, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Hellenische Republik bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Indien:
Die Regierung der Republik Indien behält sich das Recht vor, zu gegebener Zeit die in den Artikeln 287 und 298 vorgesehenen Erklärungen betreffend die Streitbeilegung abzugeben.
Irland:
Die Regierung Irlands erklärt hiermit gemäß Art. 47 Abs. 1 dieses Übereinkommens (in Anwendung mutatis mutandis von Art. 5 Abs. 2 und 6 von Anhang IX des Seerechtsübereinkommens von 1982), dass Irland als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Die Regierung Irlands bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Italien:
Die Regierung Italiens ruft in Erinnerung, dass Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Italien bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Kanada:
Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Art. 30 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie ein gemäß Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen errichtetes Schiedsgericht als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten nach Teil VIII dieses Übereinkommens wählt. Die Regierung Kanadas erklärt im Lichte von Art. 30 Abs. 1 dieses Übereinkommens weiters, dass sie keines der in Teil XV Abschnitt 2 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren für die in Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens erwähnten Streitigkeiten akzeptiert.
Gemäß Art. 42 des Übereinkommens sind zu diesem Übereinkommen keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich. Gemäß Art. 43 des Übereinkommens dürfen Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den erklärenden Staat oder Rechtsträger auszuschließen oder zu ändern. Die Regierung Kanadas erklärt daher, dass sie sich nicht an Erklärungen gemäß Art. 43 des Übereinkommens gebunden erachtet, die von einem Staat oder einem in Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Rechtsträger abgegeben wurden oder werden und die die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf den erklärenden Staat oder Rechtsträger ausschließen oder ändern. Das Unterlassen einer Antwort der Regierung Kanadas auf eine Erklärung darf nicht als stillschweigende Zustimmung zu dieser Erklärung interpretiert werden. Die Regierung Kanadas behält sich das Recht vor, jederzeit zu einer Erklärung in geeignet erscheinender Weise Stellung zu beziehen.
Luxemburg:
Luxemburg hat als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Luxemburg bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Malta:
- 1. Nach Auffassung der Regierung Maltas muss das Erfordernis der Anwendung dieses Übereinkommens mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 in Einklang stehen.
- 2. Malta geht davon aus, dass die Begriffe „geografische Besonderheiten“, „besondere Merkmale der Unterregion oder Region“, „sozioökonomische, geografische und umweltbezogene Faktoren“, „natürliche Merkmale dieses Meeres“ oder andere in bezug auf eine geografische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.
- 3. Malta geht davon aus, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der hohen See steht.
- 4. Malta geht davon aus, dass die Formulierung „Staaten, deren Angehörige die Hohe See befischen“ keine weitere Veranlassung dafür gibt, bezüglich der Gerichtsbarkeit von der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer und nicht vom Grundsatz der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats auszugehen.
- 5. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Art. 21 Abs. 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Art. 21 und 22 des Übereinkommens.
- 6. Was die Anwendung von Art. 21 des Übereinkommens anbelangt, so geht Malta davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Art. 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats nicht den Anspruch erheben, dass ein solches Schiff nach Art. 21 in ihrem Gewahrsam verbleibt. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Malta ist ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Art. 21 Abs. 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Art. 4 und 35 auszulegen ist.
- 7. Malta wiederholt, dass alle Staaten in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Charta der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Ferner ist Malta der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.
- 8. Malta geht davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Art. 21 Absätze 6, 7 und 8 entsprechend den Erfordernissen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaats, denen diese Erfordernisse zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.
- 9. Malta erklärt hiermit, dass die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nur auf die Seefischerei Anwendung finden.
- 10. Diese Bestimmungen können nicht auf Seetransportfrachter, die einer anderen internationalen Regelung unterstehen, ausgedehnt werden oder auf andere Regelungen, die nicht direkt die Erhaltung und Bewirtschaftung der von diesem Übereinkommen erfassten Fischbestände betreffen, übertragen werden.
- 11. Dieses Übereinkommen gibt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Art. 21 Abs. 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Art. 21 und 22 des Übereinkommens.
- 12. Malta erachtet sich an keine von anderen Staaten anlässlich der Unterzeichnung oder Ratifikation abgegebenen Erklärungen gebunden, in welchen sie sich das Recht vorbehalten, wie erforderlich, ihre Position zueinander zu gegebener Zeit zu bestimmen, insbesondere bedeutet die Ratifikation des Übereinkommens nicht eine automatische Anerkennung von maritimen oder territorialen Gebietsansprüchen irgend eines unterzeichnenden oder ratifizierenden Staates.
- 13. Die anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben, wird zur Kenntnis genommen. Mit Maltas Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft wird dies auch auf Malta anwendbar werden. Weiters möchte Malta festhalten, dass es sich im Fall des Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft das Recht vorbehält, weitere Erklärungen, die den künftigen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen, abzugeben.
Niederlande:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande ruft in Erinnerung, dass die Niederlande als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen haben. Die Regierung des Königreichs der Niederlande bestätigt die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung.
Erklärung gemäß Art. 43: Gemäß Art. 42 des Übereinkommens sind zu diesem Übereinkommen keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich. Eine Erklärung gemäß Art. 43 kann nicht die Wirkung einer Ausnahme oder eines Vorbehalts für den erklärenden Staat haben. Die Regierung Norwegens erklärt daher, dass sie sich nicht an Erklärungen nach Art. 43 des Übereinkommens gebunden erachtet, die von einem Staat oder einer internationalen Organisation abgegeben wurden oder werden. Passivität hinsichtlich solcher Erklärungen darf weder als Annahme noch als Ablehnung solcher Erklärungen ausgelegt werden. Die Regierung behält sich das Recht Norwegens vor, jederzeit zu solchen Erklärungen in der geeignet erscheinenden Weise Stellung zu beziehen.
Die Regierung des Königreichs Norwegen erklärt gemäß Art. 30 des Übereinkommens, vgl. Art. 298 Abs. 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass sie das gemäß Anlage VII des Seerechtsübereinkommens errichtete Schiedsgericht zur Beilegung von Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Art. 297 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind, für den Fall nicht anerkennt, dass solche Streitigkeiten als von diesem Übereinkommen erfasst erachtet werden.
Portugal:
Die Regierung Portugals ruft in Erinnerung, dass Portugal als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat und bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass die in Art. 30 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten alle Bestimmungen von Teil XV des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen umfassen, die auf die Behandlung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anwendbar sind.
Hinsichtlich Art. 42 und 43 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Einspruch gegen alle anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts oder bei einer anderen Gelegenheit abgegebenen Erklärungen erhebt, die nicht im Einklang mit Art. 43 des Übereinkommens stehen. Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass solche Erklärungen, in welcher Form sie auch gemacht und wie benannt sein mögen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf die erklärende Vertragspartei nicht ausschließen oder ändern können und daher von der Russischen Föderation im Verhältnis zur betroffenen Vertragspartei nicht berücksichtigt werden.
Schweden:
Das Königreich Schweden ruft in Erinnerung, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Das Königreich Schweden bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Spanien:
Spanien hat als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen. Spanien bestätigt die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen.
Uruguay:
- 1. Gemäß Art. 2 ist es Ziel dieses Übereinkommens, einen geeigneten rechtlichen Rahmen und ein umfassendes und effizientes Set an Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände zu schaffen.
- 2. Die Wirksamkeit des errichteten Regimes wird unter anderem davon abhängen, ob die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in Gebieten jenseits der staatlichen Hoheitsgewalt angewendet werden, jenen Maßnahmen Rechnung tragen und mit ihnen vereinbar sind, die von den betroffenen Küstenstaaten - wie in Art. 7 vorgesehen - hinsichtlich dieser Fischbestände in Gebieten unter ihrer staatlichen Hoheitsgewalt angewendet werden.
- 3. Bei den biologischen Merkmalen eines Fischbestands als Faktor, der gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d bei der Bestimmung von vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen besonders berücksichtigt werden muss, misst Uruguay der Fortpflanzungsperiode des jeweiligen Fischbestands besondere Wichtigkeit bei, um einen zuverlässigen und ausgewogenen Schutz zu gewährleisten.
- 4. Damit das oben genannte Regime volle Wirksamkeit im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens erlangen kann, ist es darüber hinaus erforderlich, die in Art. 6 Abs. 7 genannten sofortigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzunehmen, wenn auf Grund eines Naturereignisses oder menschlichen Verhaltens eine ernsthafte Gefahr für das Überleben einer oder mehrerer gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände besteht.
- 5. Uruguay ist der Auffassung, dass, falls sich bei einer von einem Hafenstaat durchgeführten Inspektion eines Fischereifahrzeuges, das sich freiwillig in einem seiner Häfen aufhält, herausstellt, dass es offensichtliche Gründe für die Annahme gibt, dass das betroffene Schifffahrzeug in eine im Widerspruch zu subregionalen oder regionalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen auf der Hohen See stehende Aktivität involviert war, der Hafenstaat in Ausübung des ihm gemäß Art. 23 zustehenden Rechts und der Pflicht zur Zusammenarbeit den Flaggenstaat diesbezüglich informiert und diesen ersucht, die Verantwortung für das Schiff zum Zweck der Sicherstellung der Einhaltung der erwähnten Maßnahmen zu übernehmen.
Vereinigte Staaten:
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt gemäß Art. 30 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie das gemäß Anlage VIII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu bildende besondere Schiedsgericht für die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Teil VIII dieses Übereinkommens wählt.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Art. 47 Abs. 1 dieses Übereinkommens (in Anwendung mutatis mutandis von Art. 5 Abs. 2 und 6 von Anhang IX des Seerechtsübereinkommens von 1982) hiermit, dass es als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat. Das Vereinigte Königreich bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen und bestätigt, dass die von der Europäischen Gemeinschaft abgegebenen interpretativen Erklärungen auch auf die Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich hinsichtlich bestimmter Überseegebiete, nämlich Pitcairn, Henderson, Ducie und Oeno Inseln, die Falkland Inseln, Südgeorgien und die südlichen Sandwich Inseln, Bermuda, Turks und Caicos Inseln, das British Indian Ocean Territorium, die Britischen Jungferninseln, und Anguilla anwendbar sind.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
deutsche Bestätigungserklärung
Anlage 8
englische Bestätigungserklärung
Schüssel
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