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§ 37 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2016

Registrierstellen

§ 37.

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.