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§ 15 AsylG 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2017

2. Abschnitt

Mitwirkungs- und Meldepflichten Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

§ 15.

(1) Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er

  1. 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
  2. 2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
  3. 3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;
  4. 4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
  5. 5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;

    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

  1. 7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.

(2) Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.

(3) Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere

  1. 1. der Name des Asylwerbers;
  2. 2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
  3. 3. das Geburtsdatum;
  4. 4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
  5. 5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
  6. 6. der Reiseweg nach Österreich;
  7. 7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
  8. 8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
  9. 9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
  10. 10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
  11. 11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

(Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(4) Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus‑ soweit möglich ‑ ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40198441